Wege zu einer globalen Wettbewerbsordnung: [mit Dokumenten zur internationalen Wettbewerbspolitik]
In: Argumente der Freiheit 10
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In: Argumente der Freiheit 10
In: Wittener Diskussionspapiere 28
In: Forschungsberichte des Instituts für Verkehrswissenschaft an der Universität zu Köln 12
In: Ordo: Jahrbuch für die Ordnung von Wirtschaft und Gesellschaft, Band 67, Heft 1, S. 385-410
ISSN: 2366-0481
In: Handbuch Europarecht, S. 95-155
In: Die Sozialgerichtsbarkeit: SGb : Zeitschrift für das aktuelle Sozialrecht, Heft 6
ISSN: 1864-8029
In: Die Daseinsvorsorge im Spannungsfeld von europäischem Wettbewerb und Gemeinwohl, S. 103-130
Wettbewerbspolitik wird innerhalb der Europäischen Union in erster Linie auf zwei vertikal miteinander verbundenen Ebenen betrieben, nämlich der supranationalen Ebene der EU-Institutionen und Organisationen und der nationalen Ebene der mitgliedstaatlichen Institutionen und Organisationen : Auf der EU-Ebene bestehen seit den Römischen Verträgen von 1957 originär supranationale Wettbewerbsregeln. Gegenwärtig stellen die Art. 81 ff. des Vertrages über die Gründung der Europäischen Union (EGV), die Kartellverordnung (KVO; erstmals 1962; Neufassung als VO 1/2003 seit 01.05.2004) sowie die Fusionskontrollverordnung (FKVO; erstmals 1989; Neufassung als VO 139/2004 seit 01.05.2004) die wesentlichen Institutionen dar. Zuständige Wettbewerbsbehörde ist die Europäische Kommission, Generaldirektion Wettbewerb als Ermittlungs- und Entscheidungsinstanz; die europäischen Gerichte (EuGI - Europäisches Gericht erster Instanz; EuGH - Europäischer Gerichtshof) fungieren als Berufungs- und Revisionsinstanzen. Zusätzlich verfügen die Mitgliedstaaten über eigene Wettbewerbsregeln und -behörden, die regelmäßig ebenfalls das komplette Spektrum (Kartellpolitik, Fusionskontrolle, Missbrauchsverbot) abdecken, wenn sie sich auch bezüglich Tradition, Eigenständigkeit und Bedeutung untereinander deutlich unterscheiden. Beispielsweise wären hier für Deutschland das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB; erstmals 1958; aktuelle Fassung seit 01.09.2005) und das Bundeskartellamt zu nennen. Das Nebeneinander von nationalstaatlicher und europäischer Wettbewerbspolitik führt zu einem Zwei-Ebenen-System der Wettbewerbspolitiken in der Europäischen Union, da die beiden Jurisdiktionsebenen nicht unverbunden sind. Mit anderen Worten, die wettbewerbspolitischen Kompetenzen sind vertikal (mitgliedstaatliche versus europäische Ebene) sowie horizontal (zwischen den Akteuren einer Ebene) voneinander abgegrenzt, wobei allerdings auch Überlappungen (konkurrierende Zuständigkeiten) auftreten. Die Art der Kompetenzverteilung und -abgrenzung ist dabei in der Kartellpolitik anders ausgestaltet als in der Fusionskontrolle. Dasselbe gilt für die Evolution der Kompetenzallokation, die im Mittelpunkt des vorliegenden Beitrages steht. Dabei wird untersucht, inwieweit sich wettbewerbspolitische Kompetenzen in der Kartellpolitik (Abschnitt 2) und in der Fusionskontrolle (Abschnitt 3) von der mitgliedstaatlichen Ebene weg auf die europäische Ebene verlagert haben, wobei die umfassende 2004er Reform der europäischen Wettbewerbspolitik, der so genannte Modernisierungsprozess, mit ihren jurisdiktionellen Implikationen im Vordergrund steht. Als Ergebnis dieser positiven Analyseebene kann formuliert werden: These I: Die allgemeine Tendenz besteht in einer zunehmenden Zentralisierung wettbewerbspolitischer Kompetenzen auf der EU-Ebene. Im Anschluss untersucht der vorliegende Beitrag, wie diese Entwicklung aus einer föderalismusökonomischen Perspektive zu beurteilen ist (Abschnitt 4). Dabei steht die Frage im Zentrum der Betrachtung, ob eine Marginalisierung mitgliedstaatlicher Wettbewerbspolitik ökonomisch zu rechtfertigen ist. Diese normative Analyseebene mündet in: These II: Aus ökonomischer Perspektive ist eine Verdrängung mitgliedstaatlicher Wettbewerbspolitiken nicht wünschenswert.
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In: FIW-Schriftenreihe 75
Das Instrument der Ministererlaubnis ist ein vieldiskutierter Sonderfall in der deutschen Wettbewerbspolitik, bei welchem der Bundeswirtschaftsminister einen vom Bundeskartellamt (BKartA) untersagten Zusammenschluss bei Vorliegen besonderer Gründe im Nachhinein doch noch erlauben kann. Im vorliegenden Beitrag werden sowohl die Ausgestaltung, als auch die Sinnhaftigkeit des Instrumentes an sich aus ökonomischer Sicht beleuchtet, indem zunächst die im Gesetz verankerten Gründe für eine Erlaubnis auf einen Konflikt mit dem Schutz des Wettbewerbs, als übergeordnete Aufgabe des BKartA, untersucht werden. Nach einer Analyse der bisherigen 22 Fälle, bezogen auf die jeweiligen Begründungen und Erfolge, werden abschließend fünf Möglichkeiten zur Novellierung des Instrumentes diskutiert. Dabei kommen die Autoren zu dem Schluss, dass eine Anpassung des Gesetzes, sowohl bezogen auf das entscheidende Gremium, als auch bezüglich der zulässigen Begründungen für eine Ministererlaubnis, notwendig wäre, um das Bestehen des Instrumentes wohlfahrtsökonomisch rechtfertigen zu können.
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Das Instrument der Ministererlaubnis ist ein vieldiskutierter Sonderfall in der deutschen Wettbewerbspolitik, bei welchem der Bundeswirtschaftsminister einen vom Bundeskartellamt (BKartA) untersagten Zusammenschluss bei Vorliegen besonderer Gründe im Nachhinein doch noch erlauben kann. Im vorliegenden Beitrag werden sowohl die Ausgestaltung, als auch die Sinnhaftigkeit des Instrumentes an sich aus ökonomischer Sicht beleuchtet, indem zunächst die im Gesetz verankerten Gründe für eine Erlaubnis auf einen Konflikt mit dem Schutz des Wettbewerbs, als übergeordnete Aufgabe des BKartA, untersucht werden. Nach einer Analyse der bisherigen 22 Fälle, bezogen auf die jeweiligen Begründungen und Erfolge, werden abschließend fünf Möglichkeiten zur Novellierung des Instrumentes diskutiert. Dabei kommen die Autoren zu dem Schluss, dass eine Anpassung des Gesetzes, sowohl bezogen auf das entscheidende Gremium, als auch bezüglich der zulässigen Begründungen für eine Ministererlaubnis, notwendig wäre, um das Bestehen des Instrumentes wohlfahrtsökonomisch rechtfertigen zu können.
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In: FIW-Schriftenreihe 105
In: Referate des ... FIW-Symposions 16
In: Europäische Hochschulschriften
In: Reihe 2, Rechtswissenschaft 4776