Zu eingebildeten und realen Gefahren durch kompetenzüberschreitende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
In: Europarecht, Band 34, Heft 4, S. 452-466
ISSN: 0531-2485
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In: Europarecht, Band 34, Heft 4, S. 452-466
ISSN: 0531-2485
World Affairs Online
In: Europarecht, Band 39, Heft 4, S. 618-636
In: Zeitschrift für europarechtliche Studien: ZEuS, Band 7, Heft 1, S. 130-165
ISSN: 1435-439X
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht: NVwZ ; vereinigt mit Verwaltungsrechtsprechung, Band 17, Heft 1, S. 8-12
ISSN: 0721-880X
Das Bundesgericht hat die Frage, ob begünstigende Rechtsakte wie Polizei- und Hafturlaubsbewilligungen Staatshaftungsansprüche auslösen können, bis anhin noch nicht beantwortet. Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Frage dann zu bejahen, wenn die erteilte Bewilligung fehlerhaft ist und auf adäquat kausale Weise zu einem Körper- oder Sachschaden führt. Die Fehlerhaftigkeit der Bewilligung ist staatshaftungsrechtlich relevant, falls die geschädigte Person den Schaden im primären (verwaltungsrechtlichen) Rechtsschutzverfahren durch Geltendmachung von materiellen Rechtsfehlern hätte verhindern können – im hypothetischen Fall, dass ihr eine solche Anfechtungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden hätte. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Erlass des begünstigenden Rechtsakts und dem Schadenseintritt ist in der Regel zu bejahen, wenn kein schweres – kausalitätsunterbrechendes – Verschulden des Bewilligungsinhabers oder einer Drittperson vorliegt. Sind die Voraussetzungen für einen Staatshaftungsanspruch erfüllt, so steht dieser häufig in Konkurrenz zu delikts- und versicherungsrechtlichen Ansprüchen der geschädigten Person. In der Praxis sind Staatshaftungsansprüche am ehesten dann relevant, wenn der Schaden durch primär Haftpflichtige nicht gedeckt ist oder wenn diese auf den Staat Regress nehmen wollen. Entfällt ein Staatshaftungsanspruch mangels Fehlerhaftigkeit des Rechtsakts, so kommt eine Entschädigungspflicht des Staates nur dann in Frage, wenn im konkreten Fall ein Billigkeitsanspruch besteht – gestützt auf eine kantonale Sonderopferbestimmung oder auf das Opferhilfegesetz. Spezialgesetzlich statuiert Art. 380a Abs. 1 StGB eine Gefährdungshaftung für Schäden aus rechtmässigen Rechtsakten – begrenzt auf den spezifischen Fall von Rückfallschäden lebenslänglich verwahrter Straftäter. Zur Zeit bestehen politische Bestrebungen, die Gefährdungshaftung auf weitere Kategorien von Straftätern auszudehnen.
BASE
World Affairs Online
In: Binnenschifffahrtsrecht 1
In: Schriften zum Bio-, Gesundheits- und Medizinrecht Band 55
Das EU-Arzneimittelrecht steht derzeit unter einem der grundlegendsten Reformprozesse seit seiner über fünfzigjährigen Geschichte. Davon betroffen sind auch essentielle Fragestellungen des auf Unionsebene vollzogenen Zulassungsrechts. Das Werk beleuchtet umfassend und dezidiert die zentralisierten Zulassungsverfahren für das Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln in der EU einschließlich der Vor- und Nachmarktzulassung, sowie nationale Verfahren, soweit sie zu einer Befassung durch die Unionsorgane führen. Es richtet sich sowohl an die Praxis und bereitet alle hierfür rechtlich relevanten Problemstellungen und Lösungsvorschläge auf, als auch an die an der Novellierung des EU-Arzneimittelrechts beteiligten Akteure und Interessensvertreter
In: Privatrecht, Wirtschaftsrecht, Verfassungsrecht, S. 170-176