Von Verteidigung zu kollektiver Sicherheit: der Nato-Vertrag auf Rädern
In: Kölner Schriften zu Recht und Staat, Band 19
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In: Kölner Schriften zu Recht und Staat, Band 19
World Affairs Online
In: Der gerechte Friede zwischen Pazifismus und gerechtem Krieg: Paradigmen der Friedensethik im Diskurs, S. 271-284
Der Beitrag untersucht am Beispiel des internationalen Terrorismus einige enorme Herausforderungen für das Völkerrecht. Dabei orientieren sich die Ausführungen an folgenden Fragen: Kann man sagen, dass das Völkerrecht veraltet ist und dass es die rapiden Veränderungen, die mit dem Prozess der Globalisierung einhergehen, nicht überleben kann? Versagen seine auf das übersichtliche Szenario klassischer zwischenstaatlicher Kriege ausgerichteten Regulationskompetenzen angesichts der unberechenbaren Bedrohung durch mörderische, menschenverachtende und grenzüberschreitende terroristische Gruppen und Netzwerke? Die Beantwortung erfolgt in vier Schritten: Im ersten und zweiten Schritt wird eine kurze Analyse des Begriffs 'internationaler Terrorismus' und der völkerrechtlichen Herausforderungen, die er impliziert, gegeben. Im dritten Schritt werden die Begriffen der Selbstverteidigung sowie des präventiven Krieges problematisiert. Im vierten Schritt wird abschließend auf die völkerrechtliche Reaktion auf die Privatisierung und Asymmetrisierung der Gewalt eingegangen. Die Autorin macht deutlich, dass es kaum möglich ist, terroristische Angriffe völkerrechtlich als Menschenrechtsverletzungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder auch nur als Angriffe gegen den Frieden und die internationale Sicherheit einzustufen. Dies mag einer der Gründe dafür sein, weshalb sich die USA im Rahmen ihrer neuen Sicherheitsdoktrin das Recht auf präemptive Verteidigung explizit vorbehalten. (ICG2)
In: Europa-Archiv / Beiträge und Berichte, S. 311-317
World Affairs Online
In: Kollektive Verantwortung und internationale Beziehungen, S. 295-318
Nach einer Klärung der Begrifflichkeiten von Multilateralismus und kollektiver Sicherheit wird anhand verschiedener Beispiele aufgezeigt, welche Mängel in der Behandlung ernsthafter internationaler Konflikte durch Institutionen der kollektiven Sicherheit in den vergangenen Jahren aufgetreten sind. Zu den behandelten Beispielen gehören die Befreiung Kuwaits, Kroatien und Bosnien-Herzegowina, Ruanda 1994, Kosovo 1999, das Sonderregime über den Irak sowie Kongo und Sudan. Der Verfasser diskutiert, welche Ursachen für die konstatierten Mängel verantwortlich sind. Der Beitrag schließt mit Reflexionen über effektiven Multilateralismus im Bereich der Friedenssicherung. (ICE2)
In: OSZE-Jahrbuch, Band 16, S. 379-391
World Affairs Online
In: Sozialismus, Band 30, Heft 1, S. 4-11
ISSN: 0721-1171
In: Japan: Politik, Wirtschaft und Gesellschaft, Band 1996/97, S. 70-105
ISSN: 0343-6950
World Affairs Online
In: Europa-Archiv / Beiträge und Berichte, Band 29, Heft 1, S. 22-32
World Affairs Online
In: Beiträge zur Konfliktforschung: Grundlagen-Informationen, Band 17, Heft 1, S. 51-72
ISSN: 0045-169X
Der Vorschlag für ein System kollektiver Sicherheit in Asien findet sich erstmals 1969 in der Agenda sowjetischer Außenpolitik. Er wird 1985 von Gorbatschow aufgegriffen und im April 1986 (Erklärung der sowjetischen Regierung) und im Juli 1986 (Wladiwostok-Rede) fortgeführt. Breznev und Gorbatschow begründen ihre Initiative ähnlich (ein Kontinent auf Identitätssuche). Beide verweisen auf den Modellcharakter der KSZE, unterscheiden sich aber in der jeweiligen Betonung der organisatorischen Form und der militärischen bzw. wirtschaftlichen Inhalte. Der wesentlichste Unterschied tritt in der Behandlung der Volksrepublik China auf: Gegen diese richtete sich Breznevs Konzept, während Gorbatschow weiß, daß eine Konferenz analog zur KSZE ohne China nicht denkbar ist. (SWP-Hld)
World Affairs Online
In: OSZE-Jahrbuch, Band 16
In: Wege aus der Krise?: die Agenda der zweiten Großen Koalition, S. 133-148
Ausgehend von der Analyse der Problemlage, insbesondere ihrer Neuartigkeit im Zuge der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus, wird ein Überblick über den Bestand an Maßnahmen im Bereich der Politik innerer Sicherheit gegeben. Dabei konzentrieren sich die Ausführungen nicht nur auf die Reaktionen nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001, sondern berücksichtigen auch den weiteren Kontext der Sicherheitspolitik, wie er sich im Wesentlichen seit der Notstandsgesetzgebung der 1960er Jahre darstellt. Abschließend werden die selbst gesetzten, sicherheitspolitischen Projekte der Großen Koalition betrachtet, und damit die aus der Eigendefinition sich ergebende Agenda sowie der weitere Handlungsbedarf. Dieser ergibt sich vor allem aus der aktuellen Rechtssprechung der vergangenen Jahre, aber auch aus den laufenden Entwicklungen, etwa im Zusammenhang mit dem seit Januar 2006 sich ausbreitenden Karikaturen-Streit. So umfassen die sicherheitspolitischen Überlegungen (1) die Installierung eines Sicherheitsföderalismus, (2) die Stärkung präventiver Maßnahmen zur Verhinderung vor allem terroristischer Anschläge und (3) die Berücksichtigung einer bürgerrechtsfreundlichen Rechtssprechung. Der Autor merkt an, dass der deutsche Verflechtungsföderalismus eine komplexe Sicherheitsarchitektur generiert, die das Handlungsprofil einer jeden Bundesregierung substanziell begrenzt. Dass die Große Koalition in der Lage ist, hier fundamentale Änderungen zu initiieren, ist somit nicht zu erwarten. (ICG2)
In: Analysen, Politik - Gesellschaft - Wirtschaft 42
In: Analysen 42
1. Zur Sicherheitslage Deutschlands 7 -- 1.1. Zur Bedrohungsanalyse -- 1.2. Zur Risiko- und Gefahrenanalyse -- 1.3. Zur Gefahrenvorsorge und -bewältigung -- 1.4. Zum Wandel des völkerrechtlichen Interventionsverbotes -- 2. Der Verfassungsauftrag "Dem Frieden der Welt dienen" -- 2.1. Zu den Grundlagen des Friedens -- 2.2. Zur Organisation von Frieden und Sicherheit durch die Stärkung des Rechts -- 2.3. Exkurs: "Dem Frieden dienen" - Die verpaßte Chance nach 1949 -- 3. Kollektive Verteidigung und/oder Kollektive Sicherheit? -- 3.1. Ist die militärische Nothilfe der Bundeswehr "out of area" im Rahmen der kollektiven Selbstverteidigung zulässig? -- 3.2. Ist der kriegerische Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der sog. "Angriffsverteidigung" außerhalb des Territoriums der Bundesrepublik zulässig? -- 3.3 Ist die bewaffnete Intervention der Bundeswehr zum Schutz von Menschenrechten "out of area" zulässig? -- 3.4. Ist der kriegerische Einsatz der Bundeswehr im Rahmen eines Systems Kollektiver Sicherheit zulässig? -- 3.5. Sind militärische Zwangsmaßnahmen der Bundeswehr im regionalen Rahmen eines eurokollektiven Sicherheitssystems zulässig? -- 4. Zur kriegerischen Intervention als ultima ratio -- 4.1. Zur Legitimation militärischer Maßnahmen -- 4.2. Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit -- 4.3. Fallbeispiel "Bosnien-Herzegowina" -- 5. Europa auf dem Weg zu einem regionalen System Kollektiver Sicherheit -- 5.1. Plädoyer für ein regionales System Kollektiver Sicherheit in und für Europa -- 5.2 Zum Modell einer Europäischen Sicherheitsgemeinschaft -- 5.3. Zur Entwicklung eurokollektiver Sicherheit über ein Geflecht von KSZE, NATO und WEU -- Anhang I Vom Recht des Stärkeren zur Stärke des Rechts — Eine Studie des IFSH - -- Anhang II Die Bundeswehr der Zukunft — Bundeswehrplan '94 -.
In: Russland-Analysen, Heft 417, S. 7-11
ISSN: 1613-3390
Diese Analyse befasst sich mit der Rolle und der Zukunft der Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS). Die Organisation ist zwar als Instrument zur Beeinflussung der Sicherheitslage im postsowjetischen Raum nützlich für Russland. Deswegen hat Russland ihre Rolle und Aktivität ausgeweitet, doch bleibt ihre Bedeutung begrenzt. Trotz des unerwarteten Eingreifens der OVKS in Kasachstan im Januar 2022 deuten andere Ereignisse darauf hin, dass sich dies wohl kaum ändern wird.
Forschungsstelle Osteuropa
In: Russland-Analysen, Heft 417, S. 7-11
Diese Analyse befasst sich mit der Rolle und der Zukunft der Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS). Die Organisation ist zwar als Instrument zur Beeinflussung der Sicherheitslage im postsowjetischen Raum nützlich für Russland. Deswegen hat Russland ihre Rolle und Aktivität ausgeweitet, doch bleibt ihre Bedeutung begrenzt. Trotz des unerwarteten Eingreifens der OVKS in Kasachstan im Januar 2022 deuten andere Ereignisse darauf hin, dass sich dies wohl kaum ändern wird.