Homophobie und Strafrecht: eine strafrechtliche Untersuchung homophober Äußerungen und Äußerungen in Bezug auf Homosexualität
In: Berliner Juristische Universitätsschriften
In: Strafrecht Band 45
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In: Berliner Juristische Universitätsschriften
In: Strafrecht Band 45
In: Neue Kriminalpolitik: NK ; Forum für Kriminalwissenschaften, Recht und Praxis, Band 34, Heft 3, S. 342-358
ISSN: 0934-9200
Eine Petition, die über 67.000 Unterschriften zählt, fordert, dass "Catcalling" in Deutschland zukünftig bestraft wird. Sexuell konnotierte Äußerungen in der Öffentlichkeit seien nicht als missglückter Flirtversuch, sondern als strafbedürftiges Unrecht zu werten. Nur weil das Strafgesetzbuch insoweit zwar eine Regelungslücke enthält, ist damit jedoch noch nicht gesagt, wann und warum im Kontext von belästigenden, sexistischen und geschmacklosen Äußerungen die Fixierung von Kriminalität angebracht und sinnvoll ist. Die Implementierung des französischen Pendants, welches Catcalling mit einem Bußgeld belegt, könnte zwar als Kompromiss fungieren, wäre aber zugleich mit schwerwiegenden, dogmatischen Einwänden konfrontiert. Wenn es im Kern um eine Ehrverletzung geht, könnte die Norm des § 185 StGB eine Lösung de lege lata zulassen, um für gravierende Herabwürdigungen Rechtssicherheit zu schaffen, ohne zugleich den verfassungsmäßig vorgegebenen Rahmen sinnvollen Kriminalstrafrechts zu überdehnen.
In: Passagen Thema
In: Hildesheimer Universitätsschriften Band 33
«Einem den guten Ruf nehmen, ist aber eine sehr schwere Sache; denn unter den zeitlichen Gütern scheint der gute Ruf das Kostbarste, durch dessen Verlust der Mensch um viele gute Werke gebracht wird. Deshalb heißt es bei Jesus Sirach 41, 15: ‹Trage Sorge für deinen guten Namen; denn dieser verbleibt dir länger als tausend große und kostbare Schätze.› Und daher ist die Ehrabschneidung, an sich gesprochen, Todsünde.» Vor mehr als sieben Jahrhunderten umriss mit diesen treffenden Worten Thomas von Aquin eine der wichtigsten Spielregeln der vormodernen christlichen Gesellschaften. Unzählige Texte aus der mittelalterlichen Überlieferung berichten von den unliebsamen Möglichkeiten, den Leumund und die Ehre von Personen zu verletzen. Und die Quellen berichten auch, wie die Folgen der Schmähungen die Existenz der Betroffenen zerrütten konnten. Rechtsgelehrte und Theologen nahmen sich des Schutzes von Leumund und Ehre an; sie empfahlen Formen der Genugtuung, Buße und Strafe. Wie mit dem delinquenten Verhalten damals umgegangen werden sollte, mutet heute jedoch oft befremdlich an. In dieser Studie werden auf der Grundlage zahlreicher Rechtstexte die Formen, Gegenstände und Sanktionen von Beleidigungen und Verleumdungen zum ersten Mal in einer Überblicksdarstellung zur mittelalterlichen Geschichte ausführlich diskutiert. Sie bietet mit ihren vielen unbekannten historischen Textbeispielen und seltenen Abbildungen einen wichtigen Beitrag zur Historischen Kriminalitätsforschung und macht neugierig auf die Rezeption der mittelalterlichen Normen zur Ehre und ihrer Beeinträchtigung durch «verletzende Worte».
In: Schriftenreihe des Archivs für Urheber-und Medienrecht UFITA 223
In: UFITA
In: Schriftenreihe des Archivs für Urheber- und Medienrecht (UFITA) 223
In: Europäische Hochschulschriften
In: Reihe 2, Rechtswissenschaft = Droit = Law 1953
In: Rechtskultur
In: Wissenschaft Bd. 6