Gesetzliche Krankenversicherungen dürfen nach derzeitiger Auffassung des Bundesversicherungsamts aus Risikogründen Pensionsrückstellungen nicht in Form von Aktien anlegen. In der Arbeit wird gezeigt, dass in der hierfür maßgeblichen Gesetzesgrundlage (§80 Sozialgesetzbuch IV) bereits auch ohne eine mögliche Aktienanlage das Spannungsverhältnis zwischen "Ertrag" und "Risiko" existiert. Die mit Aktien dabei in Verbindung gebrachten hohen (Schwankungs)Risiken treten primär bei kurzen Anlagezeiträumen auf. Da die Anlage von Pensionsrückstellungen aber Jahrzehnte umfasst, treten die Volatilitätseffekte in den Hintergrund. Wenn Aktienanlagen nicht im Anlagespektrum von Sozialversicherungsträgern zugelassen sind, bleibt die Rendite "unter dem Optimum". Damit werden aber zwangsweise Finanzierungslasten für zukünftige Beitragszahler erzeugt. Der größte Handlungsbedarf besteht aber derzeit in der Wahlfreiheit zur Bildung von Pensionsrückstellungen sowie die Wahlfreiheit diese aktivisch zu hinterlegen. Dies ermöglicht ein Unterlaufen des bestehenden Kreditaufnahmeverbots, führt zu einer falschen Darstellung der Vermögenslage der Sozialversicherungsträger und zu einer Verschiebung von Finanzierungslasten auf zukünftige Beitragszahler. -- § 80 Sozialgesetzbuch IV ; Renditevergleich Aktien und Rentenanlagen ; Pensionsrückstellungen für gesetzliche Krankenkassen ; Kreditaufnahmeverbot für gesetzliche Krankenkassen ; Anlagevorschriften für gesetzliche Krankenkassen ; Diskontierungsfaktor für Pensionsrückstellungen ; Harmonisierung der Anlagevorschriften mit Versicherungsunternehmen