Der Europäische Verein: eine Gesellschaftsform europäischen oder mitgliedstaatlichen Rechts?
In: Ius europaeum 7
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In: Ius europaeum 7
In: Urbs et regio 55
In: Urbs et regio 55
World Affairs Online
In: Kohlhammer Philosophica
Literaturverz. S. 329 - 355
World Affairs Online
In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Romanistische Abteilung, Band 53, Heft 1, S. 552-560
ISSN: 2304-4934
Theoretisch ist es zwar grundsätzlich denkbar, Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform in (ertrag-)steuerlicher Hinsicht als vollkommen transparent aufzufassen und im Sinne eines vollständigen Integrationsmodells (Teilhabersteuer)140 jegliche Einkünfte von Unternehmen ausschließlich bei deren Anteilseignern ertragsteuerlich zu erfassen und zu besteuern. Einem derartigen Ertragsteuermodell stehen allerdings zwei erhebliche Nachteile entgegen: Zum einen kann sich bei den zahlreichen Formen von Beteiligungen an Unternehmen die Einkünfteermittlung und Einkünftezuordnung zu den jeweiligen Anteilseignern insbesondere bei verbundenen Unternehmungen und Konzernen als äußerst schwierig gestalten. Hinzu kommt, daß bei einer zunehmenden Zahl an Anteilseignern die Frage der Einkünfteermittlung und Einkünftezuordnung fast unlösbar wird. Dies macht dieses Integrationsmodell völlig unpraktikabel. Daher hat auch kein Land ein derartiges vollständiges Integrationsmodell im Rahmen der Ertragsbesteuerung der Unternehmen eingeführt.
Theoretisch ist es zwar grundsätzlich denkbar, Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform in (ertrag-)steuerlicher Hinsicht als vollkommen transparent aufzufassen und im Sinne eines vollständigen Integrationsmodells (Teilhabersteuer)140 jegliche Einkünfte von Unternehmen ausschließlich bei deren Anteilseignern ertragsteuerlich zu erfassen und zu besteuern. Einem derartigen Ertragsteuermodell stehen allerdings zwei erhebliche Nachteile entgegen: Zum einen kann sich bei den zahlreichen Formen von Beteiligungen an Unternehmen die Einkünfteermittlung und Einkünftezuordnung zu den jeweiligen Anteilseignern insbesondere bei verbundenen Unternehmungen und Konzernen als äußerst schwierig gestalten. Hinzu kommt, daß bei einer zunehmenden Zahl an Anteilseignern die Frage der Einkünfteermittlung und Einkünftezuordnung fast unlösbar wird. Dies macht dieses Integrationsmodell völlig unpraktikabel. Daher hat auch kein Land ein derartiges vollständiges Integrationsmodell im Rahmen der Ertragsbesteuerung der Unternehmen eingeführt.
In: Beck kompakt
1. Überblick auf eine wichtige Entscheidung für Unternehmensgründer: Die Wahl der Rechtsform. Die Wahl hat bedeutsame - und oft den Bestand des jungen Unternehmens gefährdende - Folgen. So werden Geschäftsführung und Haftungsfragen durch diese Entscheidung zementiert. Der Titel stellt in angemessener Form, also auch ohne grosse betriebswirtschaftliche Vorkenntnisse zu verlangen, die wichtigen Personen- und Kapitalgesellschaften vor, betont auch die objektiven Vor- und Nachteile der einzelnen Gesellschaften für unterschiedliche Startbedingungen. So kann der Gründer nach der Lektüre tatsächlich wohl eine fundierte Entscheidung treffen. Der Titel ist etwas missverständlich, da die UG ebenfalls eine GmbH ist. (2)
In: Campus Diskussion
In: Kritische Sozialwissenschaft