SG Berlin, Urt v 18. 2. 1999 - S 77 AL 4246-97 - Arbeitserlaubnis aus Härtegründen
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht: NVwZ ; vereinigt mit Verwaltungsrechtsprechung, Band 18, Heft 10, S. 103
ISSN: 0721-880X, 0721-880X
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In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht: NVwZ ; vereinigt mit Verwaltungsrechtsprechung, Band 18, Heft 10, S. 103
ISSN: 0721-880X, 0721-880X
In: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik: ZAR ; Staatsangehörigkeit, Zuwanderung, Asyl und Flüchtlinge, Kultur, Einreise und Aufenthalt, Integration, Arbeit und Soziales, Europa, Band 29, Heft 5/6, S. 197
ISSN: 0721-5746
In: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik: ZAR ; Staatsangehörigkeit, Zuwanderung, Asyl und Flüchtlinge, Kultur, Einreise und Aufenthalt, Integration, Arbeit und Soziales, Europa, Band 27, Heft 10, S. 370
ISSN: 0721-5746
In: Walhalla Online-Bibliothek
In: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik: ZAR ; Staatsangehörigkeit, Zuwanderung, Asyl und Flüchtlinge, Kultur, Einreise und Aufenthalt, Integration, Arbeit und Soziales, Europa, Band 5, Heft 2, S. 82-85
ISSN: 0721-5746
Der Verfasser "nimmt zum Ausgangspunkt, daß die Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer am 1. April 1971 zu einem Zeitpunkt in Kraft trat, als der Mangel an Arbeitskräften in der Bundesrepublik einen Höhepunkt erreicht hatte. Die grundlegende Änderung der Arbeitsmarktlage, die Sicherung des Vorranges deutscher und ihnen gleichgestellter ausländischer Arbeitnehmer ist allerdings nicht das einzige Ziel des Arbeitserlaubnisrechts. Der Autor erläutert die Wartezeitregelung, die Frage der entsandten Arbeitnehmer und das Erlöschen der Arbeitserlaubnis." (Autorenreferat)
In: Aus Politik und Zeitgeschichte: APuZ, Band 61, Heft 51/52, S. 49-54
ISSN: 2194-3621
"Nach 27 Jahren illegalen Arbeitens in Kalifornien hat der Mexikaner Javier Gómez endlich eine Arbeitserlaubnis erhalten. Er freut sich, dass seine Tüchtigkeit belohnt wurde. In anderen Bundesstaaten der USA wäre es ihm womöglich anders ergangen." (Autorenreferat)
In: AWR-Bulletin: Vierteljahresschrift für Flüchtlingsfragen ; offizielles Organ der AWR, Band 30, Heft 2, S. 64-67
ISSN: 0001-2947
Der Autor beschreibt aktuelle Entwicklungen und Probleme des italienischen Asyl- und Flüchtlingsrechts. ** Das Asylrecht ist in der Verfassung von 1948 in Art 10 Sec 3 garantiert. Italien hat die Genfer Konvention unterzeichnet, hatte aber bis 1990 einen geographischen Vorbehalt, nur Asylbewerber aus Europa als Flüchtlinge anzuerkennen. Dieser wurde durch das Gesetz Nr. 39 vom 28. Februar 1990 aufgehoben. Gleichzeitig wurde durch dieses Gesetz der Art 1 der Genfer Konvention als materielle Grundlage für das Asylrecht anerkannt. Außerdem sieht das Gesetz Änderungen beim Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vor. Hauptprobleme, die durch das neue Gesetz entstanden sind, sind der Zugang zum Staatsgebiet und der Zugang zum Verfahren selbst. ** Zur Situation albanischer und jugoslawischer Flüchtlinge in Italien: Von den ersten 23.000 albanischen Flüchtlingen, die im März 1991 ankamen, wurden 650 als Konventionsflüchtlinge anerkannt, die übrigen abgelehnten Asylbewerber erhielten zumindest eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Die später eingereisten Albanier ab August 1991 wurden nach Albanien abgeschoben. ** Jugoslawien-Flüchtlingen wird durch eine Verordnung vom 18. September 1991 eine temporäre Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und Unterstützung in Aufnahmezentren gewährt. Sie müssen nicht das Asylverfahren durchlaufen, erhalten aber keine Arbeitserlaubnis oder andere Rechte.
In: Recht der internationalen Wirtschaft: RIW ; Betriebs-Berater international, Band 36, Heft 1, S. 6-15
ISSN: 0340-7926
Wichtige EG-Bestimmungen (Freizügigkeit, Aufenthalt, Arbeitserlaubnis u.a.) und deren Auswirkungen auf das Arbeitsrecht der Bundesrepublik werden kurz aufgezeigt. (IAB)
In: DS 2013,62
In: Eurojuris yayınları 2
In: Ausländer in Deutschland: AID, Band 1, S. 3-6
ISSN: 0177-1566
Der Beitrag beschreibt die rechtlichen Veränderungen, die sich durch den EG-Beitritt für spanische und portugiesische Arbeitnehmer in puncto Niederlassung, Arbeitserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Arbeitsförderung und soziale Sicherheit ergeben. (IAB)
In: Zuwanderungspolitik in Europa: nationale Politiken ; Gemeinsamkeiten und Unterschiede, S. 80-106
Mit De-fakto-Flüchtlingen, die nicht die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention oder einzelstaatlicher Asylgewährung erfüllen, denen aber aus humanitären Gründen ein Aufenthaltsrecht zugebilligt wird, beschäftigt sich der vorliegende Beitrag. Die rechtliche Stellung der De-fakto-Flüchtlinge in den EG-Mitgliedsstaaten wird im einzelnen dargestellt. In einem rechtsvergleichenden Überblick werden die Befunde zusammengetragen. Die Verfahren, in denen über ein humanitäres Aufenthaltsrecht oder eine Duldung für De-fakto-Flüchtlingen entschieden wird, unterscheiden sich in den einzelnen Mitgliedsstaaten zum Teil erheblich voneinander. In allen EG-Ländern wird allerdings betont, daß subjektive Rechtsansprüche auf Gewährung eines humanitären Aufenthaltsrechts nicht bestehen. Je nach unterschiedlichem aufenthaltsrechtlichen Status differieren vor allem die sozialen und wirtschaftlichen Rechte in den einzelnen Mitgliedsstaaten. In der Regel werden De-fakto-Flüchtlinge mit unbestimmtem Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen in bezug auf Arbeitserlaubnis und Sozialhilfe sonstigen Ausländern bzw. Asylbewerbern gleichgestellt. Demgegenüber ist für die temporär bewilligte Aufnahme häufig die Arbeitserlaubnis ausgeschlossen und nur ein beschränkter Zugang zu Sozialhilfeleistungen eröffnet. (psz)
In: kma: das Gesundheitswirtschaftsmagazin, Band 19, Heft 4, S. 26-28
ISSN: 2197-621X
Die Anzahl ausländischer Ärzte in Deutschland steigt seit Jahren rasant, die Nachfrage ist groß. Für eine Arbeitserlaubnis muss ein zugewanderter Arzt aber in fast jedem Bundesland einen anderen Sprachnachweis erbringen. Nun sollen die Regelungen einheitlich und härter werden.