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In: Schriften zum Wirtschaftsverwaltungs- und Vergaberecht 50
In: Jus publicum 47
Verlagsinfo: Gesetzliche Tatbestände verweisen häufig auf das öffentliche Interesse oder verwandte Begriffe. Auch dort, wo das Gesetz nicht vom öffentlichen Interesse spricht, verwenden Rechtsprechung und Lehre den Begriff vielfach als Entscheidungskriterium in dogmatischen Sätzen Wie kann das öffentliche Interesse bestimmt werden, wenn es im Gesetz oder in einem dogmatischen Satz auftritt? Robert Uerpmann sucht nach Regeln und zeigt, daß der Rechtsordnung eine grundsätzliche Trennung von öffentlichen und privaten Interessen, wie sie oft unterstellt wird, fremd ist. Konturen gewinnt das öffentliche Interesse, wenn es im Rahmen der Kompetenzordnung gesehen wird. Es erweist sich dann als Instrument, das komplexe Entscheidungsvorgänge abschichtet und einzelnen Organen Entscheidungskompetenzen zuweist. Um festzustellen, welche Rechtsfolge im Einzelfall im öffentlichen Interesse liegt, bedarf es zudem regelmäßig einer Abwägung verschiedener Interessen. Als Methode richterlicher Rechtsanwendung sind Abwägungen nur zulässig, wenn sie in hohem Maße rationalisiert werden. Robert Uerpmann zeigt, wie das möglich ist und entwickelt damit eine kompetenz- und abwägungsgeleitete Theorie des öffentlichen Interesses.
In: Jus publicum Band 47
Gesetzliche Tatbestände verweisen häufig auf das öffentliche Interesse oder verwandte Begriffe. Auch dort, wo das Gesetz nicht vom öffentlichen Interesse spricht, verwenden Rechtsprechung und Lehre den Begriff vielfach als Entscheidungskriterium in dogmatischen Sätzen.Wie kann das öffentliche Interesse bestimmt werden, wenn es im Gesetz oder in einem dogmatischen Satz auftritt? Robert Uerpmann sucht nach Regeln und zeigt, daß der Rechtsordnung eine grundsätzliche Trennung von öffentlichen und privaten Interessen, wie sie oft unterstellt wird, fremd ist. Konturen gewinnt das öffentliche Interesse, wenn es im Rahmen der Kompetenzordnung gesehen wird. Es erweist sich dann als Instrument, das komplexe Entscheidungsvorgänge abschichtet und einzelnen Organen Entscheidungskompetenzen zuweist. Um festzustellen, welche Rechtsfolge im Einzelfall im öffentlichen Interesse liegt, bedarf es zudem regelmäßig einer Abwägung verschiedener Interessen. Als Methode richterlicher Rechtsanwendung sind Abwägungen nur zulässig, wenn sie in hohem Maße rationalisiert werden. Robert Uerpmann zeigt, wie das möglich ist und entwickelt damit eine kompetenz- und abwägungsgeleitete Theorie des öffentlichen Interesses.
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 125, Heft 6, S. 371-371
ISSN: 0012-1363
In: Deutsches Verwaltungsblatt: DVBL, Band 128, Heft 8, S. 484-487
ISSN: 0012-1363
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 71, Heft 4, S. 345-383
ISSN: 0042-4501
Der Aufsatz analysiert die Vertretung des Staates und des öffentlichen Interesses vor Gericht in Zivil- und Verwaltungsstreitfällen in verschiedenen Ländern. Auf der Grundlage von Originalquellen und Kongreßberichten werden die wichtigsten Systeme der Vertretung vorgestellt und gemeinsame Linien aufgezeigt. Aufgrund historischer Besonderheiten lassen sich folgende Systeme unterscheiden: (1) die kontinentalen, der französischen Tradition folgenden Systeme mit einer zentralen Vertretungsinstitution, (2) die angelsächsischen Systeme mit einer zentralen Staatsadvokatur, (3) die skandinavischen Systeme mit zentralen unabhängigen Rechtspflegeorganen (Justizkanzler und Ombudsmann) sowie (4) die kommunistisch-sozialistischen Systeme mit dezentraler Vertretung des Staates. In diesem zweiten Teil des Aufsatzes werden die Länder mit den Systemen zwei, drei und vier vorgestellt und aus dem Vergleich grundlegende Strukturen der Organisation und Aufgabenstellung der Vertretung staatlicher und öffentlicher Interessen herausgearbeitet. Die trotz aller historischen Verschiedenheit feststellbare weitgehende Parallelität der heutigen Einrichtungen läßt darauf schließen, daß sie für den auf Effizienz und Rechtsstaatlichkeit bedachten modernen Staat notwendig sind. (MH)
In: Verwaltungsarchiv: VerwArch ; Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik, Band 71, Heft 3, S. 209-240
ISSN: 0042-4501
Der Aufsatz analysiert die Vertretung des Staates und des öffentlichen Interesses vor Gericht in Zivil- und Verwaltungsstreitfällen in verschiedenen Ländern. Auf der Grundlage von Originalquellen und Kongreßberichten werden die wichtigsten Systeme der Vertretung vorgestellt und gemeinsame Linien aufgezeigt. Aufgrund historischer Besonderheiten lassen sich folgende Systeme unterscheiden: (1) die kontinentalen, der französischen Tradition folgenden Systeme mit einer zentralen Vertretungsinstitution, (2) die angelsächsischen Systeme mit einer zentralen Staatsadvokatur, (3) die skandinavischen Systeme mit zentralen unabhängigen Rechtspflegeorganen (Justizkanzler und Ombudsmann), sowie (4) die kommunistisch- sozialistischen Systeme mit dezentraler Vertretung des Staates. In diesem ersten Teil des Aufsatzes werden neben einer grundlegenden Einführung die Länder analysiert, die dem französisch-kontinentalen System zuzuordnen sind. (MH)
Blog: netzpolitik.org
Das Aufstellen von Funkmästen soll künftig einfacher werden, auch in Naturschutzgebieten. (Symbolbild) – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / ZoonarKünftig soll der Ausbau digitaler Infrastrukturen schneller und einfacher werden, geht es nach der Bundesregierung. Bis 2030 steht er deshalb im "überragenden öffentlichen Interesse" – allerdings mit Einschränkungen.
In: Schriften zur Rechtswissenschaft Band 223
In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Band 66, Heft 9, S. 343-348
ISSN: 0029-859X