Am 08.10.2001 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und die Richtlinie zur Ergänzung des Statutes hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer verabschiedet. Die Verordnung tritt am 08.10.2004 in Kraft. Entsprechend müssen die Mitgliedsstaaten die Richtlinie hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer bis zum 08.10.2004 in nationales Recht umgesetzt haben. Mit der SE wird den europäischen Unternehmen eine neue Gesellschaftsform mit transnationalem Charakter zur Verfügung gestellt. Die Arbeit befasst sich im ersten Teil mit der rechtshistorischen Entwicklung des Status für die SE. Im zweiten Teil werden die einzelnen Entwürfe für ein Statut der SE sowie schwerpunktmäßig die Richtlinie zur Beteiligung der Arbeitnehmer vom 08.10.2001 dargestellt. Nach Maßgabe der SE-Richtlinie vom 08.10.2001 wird die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE in einer von den Leitungsorganen der beteiligten Gesellschaften und dem besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmervertretung der beteiligten Gesellschaften ausgehandelten Vereinbarung geregelt. Die Auffangregelung über die Beteiligung bzw. Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Anhang der Richtlinie gelangt zur Anwendung, wenn eine Einigung über den Abschluss einer Vereinbarung nicht innerhalb der vorgesehenen Verhandlungsfrist erzielt wird. Die SE-Richtlinie beruht auf dem Gedanken der Besitzstandswahrung und auf dem "Vorher-Nachher-Prinzip". Danach soll sich der Umfang der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der SE an den Beteiligungssystemen der Gründungsgesellschaften orientieren. Es gibt daher kein einheitliches Modell der Arbeitnehmerbeteiligung für die SE. Abhängig von den Arbeitnehmerbeteiligungssystemen der Gründungsgesellschaft und dem prozentualen Anteil an der Gesamtbeschäftigtenzahl pro Mitgliedstaat wird es in den SE unterschiedlichste Beteiligungs- bzw. Mitbestimmungsregelungen für die Arbeitnehmer geben
Mit Einführung des Kommunalunternehmens 1995 hat der bayerische Gesetzgeber eine öffentlich-rechtliche Alternative zur Ausgliederung von Unternehmen in Privatrechtsform geschaffen. In der Praxis hat das Kommunalunternehmen bereits großen Anklang gefunden, kombiniert es doch als selbständiger Rechtsträger die Vorzüge einer privatrechtlichen Gesellschaftsform mit denen der öffentlichen Hand. Das Kommunalunternehmen kann Hoheitsgewalt ausüben und mit eigenen Befugnissen ausgestattet werden. Das Gesetz ermöglicht nicht nur Kommunalunternehmen neu zu gründen, sondern auch bereits bestehende Eigen- und Regiebetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge umzuwandeln. Die Untersuchung von Ziel und Weg einer solchen Umwandlung ist Gegenstand dieser Arbeit. -- Nach einem kurzen historischen Rückblick stellt die Verfasserin Grundlagen zum Begriff der öffentlich-rechtlichen Anstalt, zum Anstalts- und Kapitalträger sowie zur Rechts- und Grundrechtsfähigkeit und zur ultra-vires-Problematik jeweils in Bezug auf das Kommunalunternehmen dar. Ausführlich beschreibt sie die Rechtstellung der Organe eines Kommunalunternehmens, seine Finanzausstattung, die Problematik von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung sowie die Einbindung in eine mögliche Konzernstruktur. Daneben behandelt sie Probleme der Insolvenz und Zwangsvollstreckung, wirtschaftliche und steuerrechtliche Aspekte sowie das Vergabewesen. -- Das Institut der Gesamtrechtsnachfolge, das als Instrument der Umwandlung dient, wird vorgestellt und seine Voraussetzungen dargelegt. Von besonderem Interesse ist die Nachfolgefähigkeit einzelner Rechtspositionen. Hier zieht die Autorin Vergleiche zum Umwandlungsgesetz. Der Überleitung von Personal kommt eine besondere Bedeutung zu. Entsprechend erörtert Ulrike Kummer das Erfordernis einer Übernahmeverfügung bei Beamten und die Zuweisung bei fehlender Dienstherrenfähigkeit des Kommunalunternehmens. Abschließend hält sie das Recht des Betriebsübergangs für Arbeitnehmer für anwendbar
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"Die allgemeine soziologische Theorie der Parsons-Tradition ging von einer Kohärenz der gesellschaftlichen Ordnungen von Wirtschaft, Recht und Politik aus. Die zugrundegelegten Modelle einer funktionalen Differenzierung und sozialen Integration waren am Idealtyp westlicher, nationalstaatlich verfaßter Gesellschaften orientiert. Aufgrund ihres universalistischen Zuschnitts beanspruchten diese Modelle, für alle Gesellschaftsformen zuständig zu sein und wenn nicht die Gegenwart, so doch die Zukunft des konkurrierenden 'östlichen Modernisierungsmusters' wie auch die Modernisierungschancen nicht-westlicher Gesellschaften zu repräsentieren. Die Desintegration des sozialistischen Staatensystems hat jedoch nicht zur erwarteten Annäherung der postkommunistischen Gesellschaften an das 'OECD-Profil' geführt. Die Transformation der osteuropäischen Gesellschaften ist weniger durch ein wechselseitiges Steigerungsverhältnis zwischen politischer Demokratisierung, der Privatisierung von Eigentum und der Konkurrenz von Erwerbsklassen charakterisiert, als vielmehr durch destruktive Machtkämpfe, Entwicklungsblockaden, Segmentierungen und Regressionsphänomene. Die Universalisierung eines demokratischen Kapitalismus fällt schwerer als in der Euphorie von 1989 erhofft. Die postkommunistischen Krisen ziehen freilich nicht allein die konvergenztheoretischen Annahmen einer evolutionären Theorie der Moderne in Zweifel. Sie werden von einer Dynamik überlagert, welche die Kohärenz auch der westlichen Gesellschaften selbst zur Disposition stellt. Eine ökonomisch und technologisch vorangetriebene Globalisierung stellt die Souveränität des klassischen Akteurs von Modernisierungsprozessen infrage: die Steuerungsfähigkeit national organisierter Staaten. Der westliche Idealtyp moderner Gesellschaften ist seinerseits durch Fragmentierungen und Integrationsverluste gekennzeichnet. Die historischen Rahmenbedingungen und die Dimensionen des 'Ordnungsproblems' haben sich verschoben. Das bleibt nicht ohne Folgen für die Grundannahmen der allgemeinen soziologischen Theorie." (Autorenreferat)
"In der Perspektive von Individualisierung bezeichnet 'Modernisierung' den langfristigen Prozeß der Herauslösung individueller Schicksale aus familiären, ständischen, klassengebundenen und obrigkeitsstaatlichen Schicksalsvorgaben. Wesentliche Komponenten dieses sozialen Freisetzungprozesses faßten auch im Staatssozialismus Fuß, und zwar in manchem dramatischer und nachhaltiger als im Westeuropa des 20. Jahrhunderts. Um das zu erkennen, muß man zwischen intendierten und nichtintendierten Effekten der Modernisierung ostmitteleuropäischer Gesellschaften unterscheiden. Für die ambitionierten Industrialisierungs- und Kollektivierungsprojekte bedurfte man beliebig verfügbarer Menschen, die sich auf den Verschiebebahnhöfen des gesellschaftlichen Neubaus hin und her rangieren ließen. Im Ergebnis gingen soziale wie kulturelle Entwurzelung und Freisetzung von hergebrachten Zwängen eine diffuse Symbiose ein, wobei die systematisch betriebenen Entsolidarisierung, verbunden mit Kontroll- und Überwachungspraktiken, die Kritik- und Selbststeuerungspotentiale der ungewollten Moderne autokratisch einhegen sollten. Der gegenwärtige Umbau Ost-Mitteleuropas am Leitfaden westlicher 'Errungenschaften' läuft Gefahr, den modernen Vorschein staatssozialistischer Produktions- und Lebensformen mit dem System, das ihn hervorbrachte, abstrakt zu identifizieren und so zu eliminieren. Er opferte, ineins damit, die kritische Sicht auf die westlich-kapitalistische Gesellschaftsform, die, auf Selbstbeschreibungsebene, als eine halbierte, in den Privat-, Geschlechter- und Generationsbeziehungen noch nicht zu sich selbst gekommene Moderne erscheint. Eine vergleichende Untersuchung west-östlicher Individualisierungswege, die Licht auf das je gesellschaftsabhängige Verhältnis freigegebener und normierter Verhaltensweisen und -bezirke wirft, könnte demgegenüber sowohl theoretisch als praktisch neue Horizonte eröffnen." (Autorenreferat)
Themen: Zufriedenheit mit der Demokratieentwicklung in der DDR; Parteipräferenz (Sonntagsfrage); Wahlverhalten bei der letzten Wahl; Bewertung unterschiedlicher Gesellschaftsformen bezüglich Wirtschaftswachstum, Leistungsgesellschaft, Marktwirtschaft, Umweltfragen, Bürgerbeteiligung, individuelle Altersvorsorge und Zukunftssicherung durch technischen Fortschritt; Issue-Relevanz; Einstellung zum kommunalen Ausländerwahlrecht und zum Asylrecht; Kontakte mit Ausländern am Arbeitsplatz; Nationalstolz; gewünschte Flagge und gewünschte Nationalhymne für ein vereintes Deutschland; Zufriedenheit mit den gesellschaftlichen Bedingungen in der DDR; Bundesbürger als Deutsche; Sicherheit auf Straßen und Plätzen; perzipierte Zunahme der Kriminalität; Selbsteinschätzung auf einem Links-Rechts-Kontinuum; Einstellung zur Vereinigung der beiden deutschen Staaten und Beurteilung des Vereinigungsfortschritts; Vor- und Nachteile für die Bürger der DDR durch die Vereinigung; präferierte Hauptstadt; geschätzte Dauer für die Angleichung des Lebensstandards in Ost und West; Westbesuche nach dem Fall der Mauer; Interesse an Reisen und Urlaub in der Bundesrepublik; Interesse an Partnerstadt in der Bundesrepublik; perzipierte Gefahr für die Demokratie durch ehemalige SED-Funktionäre in wichtigen Funktionen; Beurteilung der Namensänderung der SED in PDS und Befürwortung eines Einzugs der PDS ins Parlament; Einstellung zur Oder-Neiße-Linie; verwandtschaftliche Beziehung jenseits der Oder-Neiße-Linie; wichtigste politische Aufgaben in der DDR.
Demographie: Alter; Geschlecht; Familienstand; Konfession; Schulbildung; Berufsausbildung; Berufliche Position; Berufstätigkeit; Haushaltseinkommen; Haushaltszusammensetzung; Ortsgröße; Region des Befragungsortes(DDR).
Inhaltsangabe: Leitsätze des BGH-Urteils vom 29.01.2001 – AZ II ZR 331/00: - Die (Außen- )GbR besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. - In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. - Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät). Das Urteil des BGH hat ein enormes Echo in der Fachwelt hervorgerufen, dokumentiert es doch die Abkehr von der lange vom BGH vertretenen Doppelverpflichtungstheorie hin zur Akzessorietätstheorie. Die Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit führte sowohl zu Veränderungen im Rechts- als auch im Geschäftsverkehr. Aufgrund dieses Urteils erscheint es sinnvoll, den Weg der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom ursprünglichen Gesetzestext hin zur Vollrechtsfähigkeit zu skizzieren. Sowohl die GbR als auch die OHG gehören als Personengesellschaft dem Themengebiet des Gesellschaftsrechts an, welches als das Recht der privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden, definiert wird. Neben der Personengesellschaft ist im deutschen Recht noch eine weitere Möglichkeit des Zusammenschlusses, nämlich die der Körperschaft, auch juristische Person genannt, zu nennen. Diese beiden Rechtsformen unterscheiden sich im Wesentlichen darin, dass die juristische Person rechtsfähig ist und die Personengesellschaft nicht. Rechtsfähigkeit bedeutet Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Juristische Personen erlangen die Rechtsfähigkeit mit Eintragung. Dennoch können Personengesellschaften wie die OHG trotz fehlender Rechtsfähigkeit gemäß § 124 I HGB Träger von Rechten und Pflichten sein. Nach § 161 II HGB gilt dies ebenso für die KG. Im Gegensatz zu den juristischen Personen sind die Handelsgesellschaften daher nur im Rahmen ihrer Firmenführung berechtigt, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Man spricht hier von einer "Teilrechtsfähigkeit". Die Frage, welche Gesellschaftsform gewählt wird, juristische Person oder Personengesellschaft, spielt nicht nur im Bereich der Haftung und der Rechts- bzw. Teilrechtsfähigkeit eine entscheidende Rolle. Jede Gesellschaftsform bietet Vor- und Nachteile, die jedoch nicht beliebig miteinander kombinierbar sind. So ist es beispielsweise nicht möglich eine OHG zu gründen, bei der die Haftung begrenzt ist. Anders als im Schuldrecht des BGB herrscht im Gesellschaftsrecht ein Rechtsformzwang, dem zu Folge eine Schaffung von neuen Gesellschaftsformen nicht möglich ist. Dieses Prinzip der abschließend aufgeführten Rechtsformen wird Numerus-Clausus-Prinzip genannt und kann auf sehr unterschiedliche Art und Weise funktionieren. Zunächst kann –wie im Sachenrecht des BGB– der Rechtsakt nur dann wirksam sein, wenn eine zulässige Rechtsform gewählt worden ist. Die Nichtigkeitsfolge, die im Sachenrecht zwingend wäre, ist im Gesellschaftsrecht kaum annehmbar, weil eine Gesellschaft als Organisation "in der Welt" ist und einen Rechtsstatus zugewiesen bekommen muss, auch wenn die Parteien keine oder falsche Vorstellungen von ihrer Rechtsform gemacht haben. Daher funktioniert der Rechtsformzwang im Gesellschaftsrecht anders. Die Funktion des Rechtsformzwanges im Gesellschaftsrecht kann aus Haftungs- und Verkehrsschutzgründen nur darin bestehen, dass jedem Personenverband– notfalls ohne oder gegen den Willen der Gründer– eine der zulässigen Rechtsformen zugewiesen wird. Um die Fälle der Rechtsformverfehlung mit zu erfassen, muss das objektive Recht bestimmte Rechtsformen zu Grundformen erklären. Unter sie fällt jeder Personenverband, sofern er nicht die Voraussetzungen einer besonderen Rechtsform erfüllt. Anhand der Verweisnormen der §§ 105 Abs. III und 161 Abs. II HGB ist zu erkennen, dass ihre Regelungen auch auf die übrigen Personengesellschaften Anwendung finden, soweit der Gesetzgeber für diese Gesellschaftsformen keine anderen Spezialregelungen im HGB vorgesehen hat. So ist die GbR Grundform all derer Personengesellschaften, die sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen haben und nicht unter spezialgesetzliche Normen des HGB fallen. Bei Personengesellschaften des Handelsrechts ist die OHG gemäß §§ 105 ff. HGB Grundform der Gesellschaften deren gemeinsamer Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Sollte eine OHG den spezialgesetzlichen Normen aus irgendwelchen Gründen nicht genügen (wie etwa durch fehlerhafte Gründung), so ist sie nicht etwa nichtig im Sinne von nicht existent, sondern wird einer der beiden Grundformen zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt dann in Abhängigkeit davon, ob es sich bei dem gemeinsamen Zweck um den Betrieb eines Handelsgewerbes handelt oder nicht. Es können jedoch bei der Gründung von Personengesellschaften auch Mischformen der Gesellschaften gebildet werden, wie z. B die GmbH Co. KG. Innerhalb der Gruppe der Personengesellschaften wich die GbR insoweit ab, als dass sie im Gegensatz zu den übrigen Personengesellschaften nicht teilrechtsfähig war. Die Regelungen der GbR in den §§ 705 ff. BGB enthalten keine dem § 124 I HGB vergleichbare Norm oder Verweisungsnorm. Sie war also - im Gegensatz zu den übrigen Personengesellschaften - nicht teilrechtsfähig. Dies hat jedoch verstärkt seit den 70er Jahren jedoch verstärkt Kritik hervorgerufen, so dass vermehrt in der Literatur eine Teilrechtsfähigkeit der GbR gefordert wurde. Im Jahre 2001 hat die Rechtsprechung in einem BGH- Urteil die Rechtsfähigkeit der Außen– GbR anerkannt und diese Behandlung der OHG gleichgesetzt. Die Gründe für eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die GbR rechtsfähig sein kann oder nicht, sind vielfältig. Zum einen wurden bei Schaffung des BGB viele Fragen über die GbR nicht gelöst oder lediglich provisorisch geregelt, da die Väter des BGB sich über das Wesen der GbR nicht einig waren. Dies lag daran, dass zwei Modelle aus der Historie zur Verfügung standen, die unterschiedlich konzipiert waren und man sich auf keines der beiden überzeugend einigen konnte. Gesetzlich wurde eine Teilrechtsfähigkeit nicht für die GbR vorgesehen, wie es beispielsweise für die juristischen Personen und die Personengesellschaften des Handelsrechts mit Schaffung des § 124 HGB geschehen ist. Eine (Teil- ) Rechtsfähigkeit schien somit außer Frage zu stehen. Zum anderen hatte die GbR im Laufe der Jahrzehnte stetig an Bedeutung gewonnen, insbesondere GbRs, die als gemeinsamen Zweck den Betrieb eines Unternehmens haben. Diese bedürfen gegenüber den Gelegenheits- GbRs oder gar denen, die nur im Innenverhältnis bestehen, ein komplexeres Regelungswerk als das in den §§ 705 ff BGB beschriebene. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung des § 124 HGB war die OHG weitaus flexibler und mit erheblich rechtlichen Vorteilen im Vergleich zur GbR ausgestattet. So war es für die OHG selbstverständlich, dass sie sich an einer juristischen Person beteiligen konnte oder selbst aus einem Scheck verpflichtet wurde. Die GbR dagegen konnte viele Rechte und Pflichten, die im Rechtsverkehr und Wirtschaftsleben von tragender Bedeutung sind, aufgrund der fehlenden Rechtsfähigkeit nicht wahrnehmen. Die Rechtsprechung allerdings scheute zunächst eine Auseinandersetzung mit der Frage der Rechtsfähigkeit der GbR. Erst Mitte der Neunziger Jahre, gut zwanzig Jahre nach der Forderung der Rechtsfähigkeit in der Literatur, erkannte der BGH an, dass die Frage, ob die GbR rechtsfähig sein kann oder nicht, überhaupt umstritten war. Doch Schließlich erkannte der BGH durch die viel beachtete Entscheidung im Jahre 2001 das Bedürfnis des Wirtschaftsverkehrs und somit die Rechtsfähigkeit der Außen - GbR an. Dies hat der GbR eine Vereinfachung im Rechtsverkehr verschafft und sie zu einer gleichberechtigten Option zwischen OHG, KG und den übrigen Gesamthandsgemeinschaften werden lassen. So ist sie nun ebenfalls mit den Vorzügen der Rechtsfähigkeit ausgestattet und genießt die gleiche rechtliche Behandlung, ist jedoch flexibler und kann mit verhältnismäßig geringerem Aufwand gegründet werden. Gang der Untersuchung: Die Aufgabe meiner Arbeit ist es, die Entwicklung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an Hand der Rechtsprechung zu veranschaulichen. Der erste Teil der Arbeit beschäftigt sich mit den Begriffen und Erläuterungen von GbR und OHG, einem historischen Überblick über die GbR und einem Vergleich der OHG mit der GbR. Die GbR wird als allgemeinere der beiden zuerst erläutert, da sie wiederum wegen des Verweises des § 105 III HGB auf die §§ 705 ff. BGB Basismodell der OHG ist. Danach wird die Figur der Gesamthand von der juristischen Person abgegrenzt. Der erste Teil dient einer kurzen Darstellung und soll auf die im zweiten Teil folgende Problematik hinweisen. Im zweiten Teil, der das Hauptwerk der Arbeit darstellt, wird zunächst die GbR als Einheit betrachtet. Es folgen darauf ausgewählte Entscheidungen des BGH, die die Entwicklung der GbR in der Rechtsprechung skizzieren. Später werden Kommentierungen aus Sicht der kritischen Literatur wiedergegeben, die die Entwicklung der Rechtsfähigkeit der GbR maßgeblich mitgestaltet haben. Abschließend wird die Rechtsstellung der Gesellschafter der GbR dokumentiert. An dieser Stelle werden ebenfalls einige Entscheidungen der Rechtsprechung aufgezeigt, die insbesondere die Abkehr von der "Doppelverpflichtungstheorie" zu der "Akzessorietätstheorie" verdeutlichen. Der Schluss der Arbeit gibt eine persönliche Ansicht des Verfassers wider, er wird zugleich eine kurze Zusammenfassung über diese Arbeit enthalten.
Das Handbuch steckt erstmalig umfassend das Feld der Demokratiepädagogik ab. In acht Hauptkapiteln wird das Feld definiert (I), ein geschichtlicher Überblick gegeben (II), der Forschungsstand festgehalten (III), ein Ausblick in internationale Zusammenhänge gegeben (IV), Schnittmengen mit angrenzenden Feldern gezeigt (V), Orte (VI) und Formen (VII) der Demokratiepädagogik betrachtet, sowie ein Ausblick gewagt (VIII). Fast 70 Autor*innen tragen zu diesem Standardwerk bei, das in keiner erziehungswissenschaftlichen oder schulpädagogischen Bibliothek fehlen sollte. Auch in der Lehramtsausbildung ist dieses Handbuch ein unverzichtbarer Bestandteil.
Frontmatter --Inhalt --Abkürzungsverzeichnis --Danksagung --I. Einleitung --1. KÄMPFE IM UND GEGEN DAS MIGRATIONSREGIME IN DEUTSCHLAND UND DEN USA --2. VERORTUNG IM FORSCHUNGSSTAND ZU MIGRATION UND DEMOKRATIE --3. ERKENNTNISINTERESSE UND FRAGESTELLUNG --4. FALLAUSWAHL, METHODEN UND VORGEHENSWEISE --5. AUFBAU DES BUCHES --II. Forschungszugänge und Methodologie --1. WISSENSPRODUKTION IM FELD DER MIGRATION --2. EINE METHODOLOGIE QUALITATIVER FORSCHUNG UND THEORETISCHER ANALYSE --III. Die Theorie der radikalen Demokratie als Praxis --1. DEMOKRATIE ZWISCHEN INSTITUTION UND REVOLUTION --2. DIE POLITISCHE DIFFERENZ --3. DIE DEMOKRATISCHE DIFFERENZ --4. ZUSAMMENFASSUNG --IV. Nationale Migrationsregime --1. DAS US-AMERIKANISCHE MIGRATIONSREGIME --2. DAS DEUTSCH-EUROPÄISCHE MIGRATIONSREGIME --3. MIGRATIONSREGIME, GESELLSCHAFTSFORMEN UND POLITISCHE KULTUREN IM VERGLEICH --V. (Un-)Sichtbare Politiken migrantischer Jugendlicher --1. ENTSTEHUNG DER MIGRANTISCHEN SELBSTORGANISIERUNGEN --2. COMING-OUT UND GEGENKONFERENZ ALS TYPISCHE INTERVENTIONSFORMEN --VI. Die Zusammenkunft --1. POSITIONEN, GRENZEN UND KREUZUNGEN DER BETROFFENHEIT --2. KONFLIKT UND KOOPERATION IM VERHÄLTNIS ZU UNTERSTÜTZENDEN --3. SPEZIFISCHE RÄUME UND BEZIEHUNGEN DER SELBSTORGANISIERUNG --4. ZWISCHENFAZIT --VII. Der Auftritt --1. POLITISCHE SUBJEKTIVITÄT UND REPRÄSENTATION --2. ABSICHTEN UND POLITISCHE AUSRICHTUNGEN IM KAMPF GEGEN ENTRECHTUNG --3. INTERVENTIONSFORMEN ZWISCHEN KOOPERATION UND KONFRONTATION --4. ZWISCHENFAZIT --5. ÜBERLEITUNG: "DEMOKRATIE" AUS DER PERSPEKTIVE MIGRANTISCHER JUGENDLICHER --VIII. Demokratie als Praxis --IX. Schlussbetrachtung --Literatur --Interviewverzeichnis
Cover -- Titelseite -- Impressum -- Inhalt -- Steve Kenner, Dirk Lange -- Einführung: Citizenship Education -- I HERAUSGEFORDERTE DEMOKRATIEBILDUNG -- Oskar Negt -- Gesellschaftspolitische Herausforderungen für Demokratiebildung -- Gerhard Himmelmann -- Demokratie als Gesellschaftsform – Politische Bildung und Zivilgesellschaft -- AutorInnengruppe Schülerinnen und Schüler -- Gastbeitrag: Demokratiebildung als Herausforderung und Chance -- II THEORIE UND KONZEPTE – GRUNDLAGEN DER DEMOKRATIEBILDUNG -- Ricarda Darm, Dirk Lange -- Mündigkeitsselbstbildung als Referenzpunkt der Demokratiebildung -- Werner Friedrichs -- Das Demokratisch-Imaginäre als Ausgangspunkt einer Demokratiebildung -- Helmut Vietze -- Der heimliche Lehrplan -- Wie alltäglicher politischer Unterricht entmündigen, entpolitisieren und fachliches und demokratisches Lernen behindern kann – Neun mentale Modelle eines politischen Beibringeparadigmas -- Kurt Edler -- Zivilgesellschaftlicher und demokratischer Auftrag von Schule -- Wolfgang Beutel, Helmolt Rademacher -- Demokratische Schulentwicklung -- Jan Eike Thorweger -- Demokratiebildung als inklusive Aufgabe -- Herausforderungen inklusiver politischer Bildung -- Ulrich Ballhausen -- Außerschulische politische Jugendbildung als Baustein gelingender Demokratiebildung -- III DEMOKRATIEBILDUNG IN GLOBALEN HERAUSFORDERUNGEN -- Monika Waldis -- Politische Bildung in der Migrationsgesellschaft -- Eine Durchsicht fachdidaktischer Konzepte und empirischer Befunde -- Sabine Achour -- Zusammenleben in gesellschaftlicher Diversität -- Im Spannungsfeld von Inklusion und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit -- Tilman Grammes, Horst Leps -- Orientierungswissen und Handlungskompetenzen in der globalen Welt -- K. Peter Fritzsche -- Menschenrechtsbildung in Zeiten eines erstarkenden autoritären Populismus -- Inken Heldt
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Im Zuge des internationalen Reformtrends zur Erreichung von mehr Rechtsformneutralität bei der Besteuerung verschwimmen die Grenzen der steuerlichen Behandlung verschiedener Gesellschaftsformen zusehends. Dies führt zu Problemen bei der DBA-rechtlichen Einordnung von Gesellschaften und von deren grenzüberschreitenden Gewinntransfers an ihre Gesellschafter. Diesem Thema widmet sich die Autorin mit ihrer systematischen Untersuchung des Dividendenartikels und der alternativ einschlägigen DBA-rechtlichen Verteilungsnormen. Die Autorin beleuchtet eingehend die potentiellen Qualifikationskonflikte und deren Lösungen und untersucht insbesondere die Möglichkeit der Anwendung des Artikels über Unternehmensgewinne. In the course of the international trend towards more tax neutrality of the legal form, the traditional distinction between tax transparent and non-transparent entities becomes less and less clear. This leads to unsolved problems with respect to the treatment of different entities and their cross-border profit transfers under double tax conventions. The author addresses this topic and provides a systematic examination of the dividend article and the alternatively applicable articles. She analyses potential conflicts of qualification and discusses solutions, especially the possibility to apply the business profits article. Reihe Steuerwissenschaftliche Schriften - Band 49.
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Hauptbeschreibung In der vorliegenden Untersuchung entwickelt der Autor aus dem platonischen Werk eine Theorie der Sklaverei, welche ausgehend von Platons Psychologie eine kosmologisch fundierte politische Anthropologie der Differenz von freiem Bürger und Sklaven zutage fördert. Das Verhältnis von Herrschenden und Beherrschten ist prototypisch sowohl in der Konstellation von Herr und Sklave als auch im Verhältnis des Menschen zu sich selbst vorgegeben. Es zeigt sich, dass nicht nur ökonomisch, sondern insbesondere als Kontrast der Sklave prinzipiell die Bedingung des Bürgers und der demokratischen Polis abgibt. Gleichwohl muss die Sklaverei nicht in jeder denkbaren Gesellschaftsform eine zwangsläufige Institution sein, vielmehr zielt Platons Denken wesentlich darauf hin, offensichtliche und verschleierte Formen der Ausbeutung von notwendigen Unterordnungsverhältnissen zu unterscheiden. Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht: 1 Einleitung: Einführung in die Thematik - Geschichte und Theorie der Sklaverei - Platon als Sklave - Zur Terminologie der Sklaverei - 1. Teil: Psyche: 2 Die Konzeption der sklavischen Seele: Die ontologische Bestimmung des Menschen anhand der Seelenteile - Die spezifische Differenz der sklavischen Seele - Zusammenfassung - 2. Teil: Polis: 3 Das Verhältnis von Herrschenden und Beherrschten: Die Dialektik von Herr und Knecht - Herrschaft und Tugend - Gleichheit und Gerechtigkeit - Das Verhältnis von Göttern und Menschen - Zusammenfassung - 4 Freiheit und Versklavung von Individuen und Gesellschaften: Freiheit und Versklavung in individualpsychologischer Hinsicht - Der Ursprung von Gesellschaft und Sklaventum - Politische Versklavung - 5 Die Gesetze über Sklaven in den Nomoi und attisches Recht: Die Rechtsstellung der Sklaven in den Nomoi im Allgemeinen - Behandlung und Einsatz von Sklaven - Strafen für Sklaven im Vergleich
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PISA-Schock und andauernde Diskussionen zum föderalen Umbau des Bildungssystems, aufrüttelnde Korrespondenzen von Lehrenden an Bildungsministerien und Rücktritte von engagierten Elternvertreter/innen, weil die Kruste des Althergebrachten zu dick und unüberwindbar scheint, beherrschen die fortwährende Beschäftigung mit dem Thema Bildung. Das Deutsche PISA-Konsortium bestätigt, dass die Bedingungen des Aufwachsens den Stand der erworbenen Kompetenzen beeinflussen. Soll heißen, dass die gegebene Lernwelt, in der Kinder aufwachsen, für die elementaren Fähigkeiten und Fertigkeiten und damit für die Integration der nachkommenden Generation in die Gesellschaft von Bedeutung ist. Dabei bezieht sich die Lernwelt auf verschiedene Sozialisationsfelder. Ein fundamentaler Bereich dabei ist die Schule. Sie stellt ein ganz zentrales Lern- und Lebensfeld junger Menschen dar, da sie in dieser intensiven Phase der Sozialisation einen großen zeitlichen Rahmen einnimmt. Für die persönliche Entwicklung ist Schule und die Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen, von entscheidender Bedeutung. Leider können auch in unserer demokratischen, freien, sozial- und rechtstaatlichen, auf Wohlfahrt ausgerichteten Gesellschaft nicht alle Mitglieder gleichermaßen Nutznießer dieser Gesellschaftsform sein. Soziale Ungleichheit hat Einfluss auf die mehr oder weniger gut gelingende Lebensplanung der Gesellschaftsmitglieder. Der Zusammenhang von sozialer Herkunft und ungleichen Bildungschancen und -zugängen bestimmt darüber, wie der Übergang in eine Erwerbstätigkeit und damit in eine eigene Zukunft gelingt. Dieses Buch erörter die Fragen, wie realistisch der Lebens- und Zukunftsplan selbst 'entworfen' werden kann, bzw. wie nüchtern Jugendliche und junge Erwachsene unter den bestehenden z. T. trüben, unsicheren und brüchigen Bedingungen
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Max Weber Revisited. Eine Einleitung -- I. Transfer gesellschaftlicher Orientierungsmuster durch Werte-Dynamik und Kulturkontakte -- Spannung und Wandel im Bereich der Werte. Zum Verhältnis von normativer Kraft und faktischer Geltung -- Modernisierung und der Wandel der Werte in Japan -- Arbeitsmigration im Widerstreit von Werten und Interessen -- Technologietransfer und Kulturkonflikt. Zur Notwendigkeit einer schöpferischen Selektion -- II. Wertkonflikte und Systemrationalitäten in unterschiedlichen Gesellschaftsformen -- Gesellschaftlich erforderliche Arbeit und die Ideologie des Geldes. Steuerungsprobleme einer wertgebundenen Rationalität -- Umbau des Sozialstaats. Konsequenzen einer neuen ordnungspolitischen Rationalität -- Systemwerte und Reformziele. Spielräume des gesteuerten sozialen Wandels im real existierenden Sozialismus -- III. Rationale Erkenntnisweisen und "neue" Glaubenserfahrungen -- Die Renaissance des Religiösen. Religion als subjektives Erleben und normative Gestaltungskraft -- Wandlung und Reichweite "religiöser" Wertbindung im modernen Alltagsleben -- IV. Wertgrundlagen wirtschaftlichen Handelns -- Konsens — Legitimation — Solidarität. Auf dem Weg zu einem neuen arbeitsorganisatorischen Paradigma? -- Organizational Democracy and Competence -- Organizational Philosophy -- V. Wissenschaftliche Orientierungen als "postmoderne" Leitbilder gesellschaftlicher Entwicklung? -- Rationalität und Ethik der Wissenschaft in der Postmoderne -- Szenarien der Reproduktions- und Gentechnologie. Erosion der Grenze des Erlaubten? -- Vom Mangel an Mitteln zum Zweifel an den Zielen. Die "Postmoderne" zwischen Modernisierungserfolg und Modernitätskritik -- Traditionen einer skeptischen Wissenschaft. Zum Zweifel am postmodernen Zweifel -- Postmoderne, utopisches Denken und gesellschaftliche Wirklichkeit. Kritische Anmerkungen zu "neuen" Erkenntnisweisen -- Zur Biographie Friedrich Fürstenbergs -- Veröffentlichungen. von Friedrich Fürstenberg -- Zu den Autorinnen und Autoren.
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Die Arbeit thematisiert die Auswirkungen des endgültigen Brexits auf die Gesellschaftsform »private company limited by shares« mit Verwaltungssitz in Deutschland. Diese Gesellschaften stehen vor der Herausforderung, dass sie sich mit dem Wirksamwerden des endgültigen Brexits nicht mehr auf die europäische Niederlassungsfreiheit berufen können und folglich in Deutschland nicht mehr anerkannt werden. Es droht eine Umqualifizierung der vorherigen Kapitalgesellschaft in eine deutsche Personengesellschaft, was eine unbeschränkte Haftung der Gesellschafter zur Folge hätte. In der wissenschaftlichen Arbeit werden Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der zukünftigen persönlichen Haftung der Gesellschafter der britischen Limited dargestellt. Es erfolgt eine Betrachtung der Umwandlungsmöglichkeiten aus zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht vor dem Brexit bzw. während einer Übergangszeit sowie nach dem endgültigen Brexit. / »The Impact of Brexit on Conversions from a Tax and Civil Law Perspective Using the Example of the UK Private Company Limited by Shares«: Due to Brexit, the UK limited company with administrative headquarters in Germany runs the risk of being converted into a German partnership. This would result in unlimited liability of the shareholders. For this reason, the thesis presents legal arrangements for avoiding personal liability. Tax and civil law aspects before, during and after Brexit are considered.
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Abstract: DemokratieLernen wird in dieser Arbeit als eine umfassende Form von Bildung und Erziehung definiert. Der Begriff DemokratieLernen wird dabei aus einer tief-gehenden ideengeschichtlichen Fundierung entwickelt und empirisch durch Erhebung der aktuellen Praxis der Elementarpädagogik analysiert.Der Begriff DemokratieLernen fußt auf einer interdisziplinären Auseinanderset-zung mit Aspekten der Ideengeschichte der Demokratie, der Entwicklungspsychologie sowie von sozial- und bildungswissenschaftlichen Theorien. Dadurch entsteht ein umfassender Bildungsbegriff, der in weiterer Folge eine umfassende Kultur des Lernens inkludiert. Zentral dabei ist die Anerkennung des Anderen im Spannungsfeld der heterogenen Gesellschaft des Kindergartens. Das damit einhergehende Aufeinandertreffen von unterschiedlichen Ansichten, Meinungen und Verhaltensformen birgt Gegensätze in sich, die im Rahmen von Bildung, Erziehung und Betreuung im Kindergarten einerseits aktiv gestaltet werden sollen und anderseits ausgehalten werden müssen. Durch die mitbetrachtete öffentliche Sphäre erweitert DemokratieLernen die Konzepte des sozialen Lernens. Dabei wird das Zwischen den Interaktionspartnerinnen zum Ausgangspunkt für einen demokratischen Habitus.Die lebensweltliche Praxis des Kindergartens bietet ein wertvolles Feld für die Basis von demokratischen Handlungsstrukturen, Wissensstrukturen und Verhaltensweisen, die aktiv von Kindern und Erwachsenen miteinander gestaltet werden können. Dazu wird empirisch erhoben, inwiefern Kinder Teilnahme und Teilhabe in der lebensweltlichen Praxis des Kindergartenalltags erleben. Die strukturellen Bedingungen, die der Möglichkeitsraum Kindergarten bietet, und auch das Zwischen im Erscheinungsraum des Kindergartens wurden mittels Erhebungs- und Beobachtungsbögen genauer betrachtet und ausgewertet.Ausgehend von der Prämisse, dass Demokratie den Kindern zumutbar ist, zeigt die vorliegende Arbeit, dass der gelebte Dissens konstitutiver Bestandteil der Lebens- und Gesellschaftsform Demokratie und auch der ...