Betreuungsbedürftige oder geschäftsunfähige Gesellschafter einer Personengesellschaft können sich durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten lassen. Diese faktisch unwiderruflichen Vollmachten sind mit den personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere mit dem Abspaltungsverbot vereinbar.
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Der Begriff "Netz" ist Anknüpfungspunkt für die Regulierung der Elektrizitätswirtschaft. Gleichwohl existiert bis heute keine subsumierbare Definition des Netzes. Ein solchermaßen faktisch-rezeptiver Netzbegriff funktioniert in eindeutigen Fällen, bietet jedoch bei der Verortung neuer technischer Entwicklungen wie der Stromspeicherung wenig Halt. Diese Arbeit definiert im Kontext der elektrizitätswirtschaftlichen Regulierung einen abstrakten Netzbegriff ausgehend von den Vorgaben des Europarechts und ökonomischen Zusammenhängen. Auf Grundlage des Netzbegriffs beurteilt sie die netzintegrierte Speichernutzung. Dabei erfolgt auch ein Blick auf die Diskussion in den USA.
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Die interdisziplinäre Arbeit behandelt die juristische Umsetzbarkeit von Einkommensteuermodellen, die an exogene, also unveränderliche Charakteristika des Einzelnen anknüpfen. Ausgangspunkt ist die ökonomische Optimalsteuerlehre, die durch Minimierung von Effizienzverlusten eine Steigerung der Gesamtwohlfahrt bezweckt. Die Autorin führt zunächst in die ökonomischen Hintergründe ein und stellt verschiedene Charakteristika sowie Modellgestaltungen vor. Im Fokus stehen sodann die juristischen Grenzen, wobei neben den Grundrechten auch europarechtliche Aspekte sowie die Umsetzbarkeit in der geltenden Finanzverfassung beleuchtet werden. Der Schwerpunkt liegt auf der gleichheitsrechtlichen Analyse. Hier wird insbesondere der Konflikt zwischen rechtlicher und faktischer Gleichheit herausgearbeitet. In diesem Zusammenhang kommt dem Leistungsfähigkeitsprinzip maßgebliche Bedeutung zu. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass eine Besteuerung unveränderlicher Merkmale nur bei solchen mit Verfassungsauftrag zur Angleichung faktischer Unterschiede und selbst dann nur in engen Grenzen zulässig ist.
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Die Rechtsschutzmöglichkeiten privater Wirtschaftsteilnehmer gegen eine konkurrenzwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand sind ein Dauerbrenner des öffentlichen Wirtschaftsrechts. Nachdem der BGH in 2002 den seit Ende der 90er Jahre favorisierten wettbewerbsrechtlichen Ansatz verworfen hat, ist das Thema nun wieder bei den Verwaltungsgerichten angelangt. Carsten Stamer untersucht die Problematik insbesondere unter grundrechtsdogmatischen Gesichtspunkten. Dabei ordnet er die Fragestellung in den Kontext der neueren Rechtsprechung des BVerfG zu den mittelbar-faktischen Beeinträchtigungen der Grundrechte ein und unterzieht diese Rechtsprechung einer eingehenden Analyse. Auf der Basis der hierbei gewonnenen grundrechtsdogmatischen Einsichten werden sodann die bisherige Rechtsprechung des BVerwG und die Lösungskonzepte der Literatur zum Rechtsschutz gegen staatliche Wirtschaftskonkurrenz kritisch analysiert. Auf diese Weise formuliert Carsten Stamer einen neuen Ansatz, der insbesondere den Aspekt staatlicher Gemeinwohlverpflichtung und die staatliche Begründungspflicht akzentuiert, wenn die öffentliche Hand als Konkurrent der Grundrechtsträger auftreten will.
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In: Die deutsche und skandinavische Amerikaauswanderung im 19. und 20. Jahrhundert: Forschungsstand, Methoden, Quellen ; mit Fallstudien aus Schleswig-Hostein und Hamburg, S. 15-34
Der vorliegende Artikel beschreibt die bisherigen Ergebnisse und künftigen Vorhaben der deutschen Überseewanderungsforschung unter besonderer Berücksichtigung Hamburgs. Zunächst wird die allgemeine Forschungssituation anhand der Literatur dargestellt, wobei besonders zu bemerken ist, daß nicht mehr nur die faktische Rekonstruktion der Wanderungsvorgänge und -verläufe intentiert ist, sondern daß zunehmend ein Interesse an der Geschichte des Einzelnen, der Gruppe und der Gesellschaft, d.h. eine neue Dimension der sozialen Strukturanalyse zu beobachten ist. Neben der stärkeren Berücksichtigung sozialgeschichtlicher Zusammenhänge ist weiterhin eine Auffächerung der Forschung, auch im Hinblick auf komparatistische und interdisziplinäre Arbeiten zu verzeichnen. In einem zweiten Teil wird die Auswanderung von Hamburgern in ihren historischen Dimensionen beschrieben, soweit dies die amtlichen Statistiken und z.T. die amerikanischen Quellen erlauben. Obwohl Hamburg bisher fast ausschließlich als "Umschlagplatz" der Auswanderung erfaßt und analysiert wurde, wie weiter ausgeführt wird, läßt sich feststellen, daß auch der Stadtstaat im 18. und 19. Jahrhundert spezifische auswanderungssoziologische Probleme hatte. Abschließend wird die neuere Auswanderungsforschung in Hamburg und speziell das Hamburger Projekt zu den deutsch-amerikanischen Wanderungsbewegungen im 19. und 20. Jahrhundert im Kontext der Sozialgeschichte beider Länder mit seinen zentralen Fragestellungen vorgestellt. (SH)
Mit der Liberalisierung des Fernlinienbusverkehrs durch die PBefG-Novelle zum 1.1.2013 wurde neuer Schwung in das teilweise noch antiquierte Personenbeförderungsrecht gebracht. Das Werk setzt sich nach einer umfassenden Darstellung der bisherigen Rechtslage, die vornehmlich dem Schutz der Eisenbahnunternehmen diente, detailliert mit den im Personenfernverkehr eingeführten Änderungen auseinander.Die Untersuchung, die neben nationalen Regelungen auch die Einflüsse des europäischen (Sekundär-)Rechts beleuchtet, gelangt zu dem Ergebnis, dass die mit der Liberalisierung vollzogene Abkehr vom sog. faktischen Bahnmonopol nicht nur verfassungskonform, sondern im Hinblick auf das europäische Verkehrsmarktrecht unerlässlich war. Gleichzeitig werden die sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens stellenden rechtlichen und tatsächlichen Probleme dargestellt und einem Lösungsansatz zugeführt
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Inhaltsangabe: Der Kampf der Frauen um ihre faktische Gleichstellung und um die Anerkennung der Frauenrechte als Menschenrechte hat bereits eine lange Geschichte und ist auch heute noch lange nicht beendet. Weiteres Engagement bleibt hier unbedingt notwendig. Ein Meilenstein auf diesem Weg ist jedoch die gesetzliche Gleichberechtigung. Diese wurde in Deutschland im Parlamentarischen Rat von der sozialdemokratischen Anwältin Elisabeth Selbert erkämpft. Darum ist dieser Politikerin meine Arbeit gewidmet. Gang der Untersuchung: Nach einer gründlichen Einführung in die Thematik Menschenrechte als Frauenrechte und Frauenrechte als Menschenrechte ordne ich Elisabeth Selbert in diesen Kontext ein. Danach folgt eine ausführliche Biographie dieser Frau unter Berücksichtigung ihrer familiären Sozialisation, ihrer Partnerschaft mit Adam Selbert, ihrer Erfahrungen in Partei, Studium und Beruf, ihrer Notlage in der Nazizeit und ihres Engagements beim demokratischen Wiederaufbau nach der Befreiung durch die Alliierten. Dann folgt ein längeres Kapitel darüber, wie Elisabeth Selbert den Gleichberechtigungsartikel im Grundgesetz erkämpfte. Danach berichte ich über Elisabeth Selberts Leben und Engagement nach diesem historischen Erfolg, wobei ich wie auch in den Kapiteln, die ihr Leben und ihre Arbeit vor ihrer Wahl in den Parlamentarischen Rat thematisieren, besonders auf ihre Aktivitäten im frauenpolitischen Bereich eingehe. Abschließend folgt eine kritische Würdigung Elisabeth Selberts, wiederum unter besonderer Berücksichtigung ihres Beitrags zur Menschen- und Frauenrechtspolitik. Gerade in diesem Kapitel beschäftige ich mich, ebenso wie in der Einleitung, nochmals allgemein mit Frauenrechten als Menschenrechten und Menschenrechten als Frauenrechten.
Main description: Die vorliegende Dissertation entstand im Rahmen des Graduiertenkollegs "Die Zukunft des Europäischen Sozialmodells" an der Georg-August-Universität (Prof. Dr. Hansjörg Otto), Göttingen. Ihr Gegenstand ist die legitimatorische Beurteilung des Sozialen Dialogs i.S.d. Art. 138 f. EGV vor dem Hintergrund des gemeinschaftsrechtlichen Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips. -- An der demokratischen Legitimation des Sozialen Dialogs bestehen zahlreiche Zweifel: Die Vorschriften über den Sozialen Dialog eröffnen den Sozialpartnern die Möglichkeit, Vereinbarungen zu schließen, die durch Ratsbeschluß zu Gemeinschaftsrecht werden können. An diesem Verfahren sind formal Kommission und Rat, nicht aber das Europäische Parlament beteiligt. Vielmehr üben die Sozialpartner auch faktisch den maßgeblichen Einfluß auf die Rechtsetzungsakte aus. Im Vergleich zu den sonstigen im EGV geregelten Rechtsetzungsverfahren, die eine Beteiligung des Europäischen Parlaments vorsehen, scheinen die Sozialpartner an seine Stelle zu treten. Diesen Eindruck bestärkt das EuG, demzufolge die Sozialpartner die fehlende Beteiligung des Parlaments ersetzen und der Gemeinschaftsmaßnahme die erforderliche Legitimation verleihen können. Ziel ist es, diese Zweifel auf ihre Berechtigung zu untersuchen. -- Dabei wählt Ursula Spieß unter Einbeziehung rechtsvergleichender Aspekte erstmals das gemeinschaftsrechtliche Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip als Maßstab, nach dem sie ihre Beurteilung ausrichtet. Sie leistet damit einen Beitrag zur Beteiligung der Sozialpartner an der Rechtsetzung sowohl auf der Gemeinschaftsebene als auch auf der nationalen Ebene des Tarifrechts. Wie die Untersuchung zeigt, sind Zweifel an der demokratischen Legitimation nur zum Teil berechtigt.
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Nadja Braun Binder untersucht die Handlungsformen der Rechtsangleichung in der EU im Bereich der direkten Steuern. Zu diesem Zweck analysiert sie die primärrechtlich vorgesehenen Maßnahmen und eruiert die tatsächlich genutzten Instrumente. Dazu gehören neben den Richtlinien, den Formen der negativen Rechtsangleichung durch die Rechtsprechung des EuGH oder den Beihilfenaufsichtsverfahren auch die Maßnahmen des Soft Law. Die Autorin zeigt auf, dass die tatsächlich verwendeten Handlungsformen verschiedentlich miteinander gekoppelt sind und sich teilweise gegenseitig in ihrer Wirkung verstärken. Dies trifft in besonderer Weise für die Soft-Law-Maßnahmen und die Rechtsprechung des EuGH zu. Damit diese Korrelationen in den Blick genommen und in ihrer Tragweite erfasst werden können, ergänzt die Autorin die bislang häufig dualistisch ausgerichtete Einteilung in positive und negative Rechtsangleichung um Kategorien der legislativen, judiziellen und exekutiven Rechtsangleichung.
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& B & Hauptbeschreibung & /b & & br/ & Die Situation der Roma zählt derzeit europaweit zu den größten menschenrechtlichen Herausforderungen. Dementsprechend sind die Roma zunehmend in das Blickfeld der Europäischen Union gerückt. Spätestens seit der europarechtswidrigen Massenausweisung von Roma 2010 in Frankreich stellt sich für die EU mit aller Schärfe die Frage nach dem eigenen Verhältnis zu ihrer größten Minderheit: Wie lassen sich gesellschaftliche Strukturen handhaben, die bestimmte Minderheiten faktisch benachteiligen? Welche Möglichkeiten bieten der Vertrag von Lissabon und die EU-Antidiskrimini
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Das Beweisantragsrecht wird gemeinhin als eines der wichtigsten Verteidigungsrechte des Beschuldigten angesehen. Zugleich bildet es nach Ansicht weiter Justizkreise aber auch eine der Hauptursachen für das Anwachsen überlanger Hauptverhandlungen sowie die daraus resultierende Verbreitung informeller Absprachen, weil die Verteidiger die Gerichte ohne größere Schwierigkeiten mit einer Vielzahl praktisch nicht ablehnbarer Beweisanträge konfrontieren und erpressen können. Angesichts dieser Klagen hat es in der Vergangenheit nicht an Versuchen einer Einschränkung des Beweisantragsrechts gefehlt. Andererseits wird vor allem von Strafverteidigerseite aus für das Ermittlungsverfahren eine Verbesserung der Rechte des Beschuldigten und insbesondere seines Beweiserhebungsanspruchs als mindestens genauso dringend angemahnt, ohne daß der Gesetzgeber Neigung zeigen würde, diesen Forderungen nachzukommen. -- Ziel dieser Arbeit ist es daher, die Grundlagen, die normativen und faktischen Realisierungsbedingungen sowie die Möglichkeiten einer Reform des Beweisantragsrechts des Beschuldigten im deutschen Strafrecht weiter aufzuklären. Dabei berücksichtigt der Autor auch verfassungsrechtliche, rechtstatsächliche und - für die Reformperspektiven - rechtsvergleichende Überlegungen.
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Das Beweisantragsrecht wird gemeinhin als eines der wichtigsten Verteidigungsrechte des Beschuldigten angesehen. Zugleich bildet es nach Ansicht weiter Justizkreise aber auch eine der Hauptursachen für das Anwachsen überlanger Hauptverhandlungen sowie die daraus resultierende Verbreitung informeller Absprachen, weil die Verteidiger die Gerichte ohne größere Schwierigkeiten mit einer Vielzahl praktisch nicht ablehnbarer Beweisanträge konfrontieren und erpressen können. Angesichts dieser Klagen hat es in der Vergangenheit nicht an Versuchen einer Einschränkung des Beweisantragsrechts gefehlt. Andererseits wird vor allem von Strafverteidigerseite aus für das Ermittlungsverfahren eine Verbesserung der Rechte des Beschuldigten und insbesondere seines Beweiserhebungsanspruchs als mindestens genauso dringend angemahnt, ohne daß der Gesetzgeber Neigung zeigen würde, diesen Forderungen nachzukommen. -- Ziel dieser Arbeit ist es daher, die Grundlagen, die normativen und faktischen Realisierungsbedingungen sowie die Möglichkeiten einer Reform des Beweisantragsrechts des Beschuldigten im deutschen Strafrecht weiter aufzuklären. Dabei berücksichtigt der Autor auch verfassungsrechtliche, rechtstatsächliche und - für die Reformperspektiven - rechtsvergleichende Überlegungen.
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