KOMMENTARE UND BERICHTE - Der Abstieg der Alten
In: Blätter für deutsche und internationale Politik: Monatszeitschrift, Band 52, Heft 3, S. 265-267
ISSN: 0006-4416
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In: Blätter für deutsche und internationale Politik: Monatszeitschrift, Band 52, Heft 3, S. 265-267
ISSN: 0006-4416
In: Blätter für deutsche und internationale Politik: Monatszeitschrift, Band 52, Heft 10, S. 1199-1208
ISSN: 0006-4416
In: Blätter für deutsche und internationale Politik: Monatszeitschrift, Band 51, Heft 2, S. 203-212
ISSN: 0006-4416
Der Beitrag setzt sich kritisch mit den im IV. Kapitel des Koalitionsvertrages von CDU/CSU und SPD formulierten Grundsätzen zur Rentenpolitik auseinander, deren Ziel es ist, die Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung stabil zu halten. Um dies zu erreichen sollen das gesetzliche Renteneintrittsalter auf 67 Jahre erhöht und 'nicht realisierte Dämpfungen von Rentenanpassungen' nachgeholt werden. Die daraus resultierenden Leistungskürzungen versuchen Banken und Versicherungen durch Angebote zur privaten Vorsorge auszugleichen. Nach Ansicht des Autors bieten derartige Angebote weder die notwendige langfristige Versorgungssicherheit noch ist die Mehrzahl der Beitragszahler, die damit rechnen muss, in Zukunft mit der gesetzlichen Rente nicht mehr ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, in der Lage, zusätzliche private Leistungen zu finanzieren. Um drohende Altersarmut zu vermeiden, werden drei unterschiedliche Konzepte zum nachhaltigen Erhalt der Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung vorgestellt und miteinander verglichen: Steuerfinanzierung, Bürgerversicherung und Wertschöpfungsabgabe. In der Abwägung der Vor- und Nachteile dieser drei Finanzierungsmodelle plädiert der Beitrag für letzteres, d.h. für die Erhebung wertschöpfungsabhängiger Arbeitgeberbeiträge. 'In der Rentenformel müsste eine an der Wertschöpfung orientierte Finanzierung entsprechend abgebildet werden.' (IAB)
In: Blätter für deutsche und internationale Politik: Monatszeitschrift, Band 5, S. 524-527
ISSN: 0006-4416
Der Beitrag setzt sich kritisch mit den Bestimmungen der Reform des SBG II (Hartz IV) auseinander, die regeln, ob und in welcher Höhe für Empfänger des Arbeitslosengeldes II auch in Zukunft die Mietkosten übernommen werden. 16 Monate nach Inkrafttreten der Reform sind, trotz der Versicherung der Politik, 'niemand würde wegen Hartz IV umziehen müssen', deutlich mehr als doppelt so viele Menschen wie zur Geltungszeit des Bundessozialhilfegesetzes davon betroffen, dass die Kosten für ihre Wohnung nur bis zur 'Mietobergrenze' übernommen werden. Zwar gibt es bei einer nachweisbaren besonderen Bedarfslage nach Paragraph 22 Abs. 1, Satz 2 SGB II Ausnahmeregelungen, langfristig erwartet der Autor jedoch, dass sich Langzeitarbeitslose und ihre Familien in bestimmten Stadtteilen konzentrieren werden, 'in denen man schon allein der Adresse wegen weniger Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat.' Eine Mehrheit der Bundesbürger sieht die Verhältnisse im Land als ungerecht an. 'In der sozialpolitischen Diskussion wird es entscheidend darauf ankommen, dieser deutlichen Mehrheit in den Medien und in der Politik Gehör zu verschaffen.' (IAB)
In: Blätter für deutsche und internationale Politik: Monatszeitschrift, Band 51, Heft 7, S. 781-784
ISSN: 0006-4416
In: Blätter für deutsche und internationale Politik: Monatszeitschrift, Band 51, Heft 10, S. 1165-1168
ISSN: 0006-4416
Der Beitrag beschäftigt sich mit den Folgen, die ein von den Bundesländern erarbeiteter Gesetzentwurf zur Abschaffung der Kostenfreiheit von Sozialgerichtsverfahren nach Verabschiedung durch den Bundestag für Hartz-IV-Bezieher haben könnte. Nach Meinung des Bundesrates sollen für Verfahren vor den Sozialgerichten in Zukunft 'sozialverträgliche Kosten' erhoben werden. Mit der Formulierung des Paragraphen 185 'In den Verfahren um Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe werden Gerichtskosten nicht erhoben' suggeriert der Entwurf, dass auch Verfahren über Hartz-IV-Streitigkeiten kostenfrei seien. Der Beitrag führt aus, dass dies nicht so ist, da seit Anfang 2005 nur noch die Hilfe zum Lebensunterhalt für über 65jährige und 'voll Erwerbsgeminderte' Sozialhilfe heißt. An Beispielen wie der fehlerhaften Berechnung von Leistungen, der Anrechnung von Einkommen und der Festlegung von Mietobergrenzen, wird verdeutlicht, dass in vielen Fällen das Sozialgericht für Hartz-IV-Bezieher die letzte Hoffnung darstellt. Diese wird mit dem Gesetzentwurf zunichte gemacht, da der Bundesrat Pauschalgebühren von 75 Euro für Verfahren vor den örtlichen Sozialgerichten, 150 Euro für die Anrufung der Landessozialgerichte und 225 Euro für Verfahren vor dem Bundessozialgericht für 'sozialverträglich' hält. Zudem soll nach der Vorstellung des Bundesrates ohne Schutz des Existenzminimums und des Schonvermögens das in einem Rechtstreit Erlangte voll zur Rückzahlung der Prozesskosten eingesetzt werden müssen. Sollte der Gesetzentwurf Gesetzeskraft erlangen, würde mittellosen Klägern nach Meinung des Autors voraussichtlich in vielen Fällen Prozesskostenhilfe verweigert werden. (IAB)
In: Blätter für deutsche und internationale Politik, Heft 7, S. 781-785
Im Zusammenhang mit der Diskussion um die Kostenentwicklung bei den Hartz-IV-Reformen konstatiert der Beitrag eine 'kaum mehr gehemmte Wut auf langzeitarbeitslose Menschen und ihre Familien', die zur Aufkündigung des gesellschaftlichen Konsenses, 'dass jedem Menschen unabhängig von dem, was er zu leisten imstande ist, eine unveräußerliche Würde zukommt', führen kann. Es formuliert sich ein Sozialneid nach unten, der den Eindruck erweckt, der Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) führe zu einem Lebensstandard, 'von dem der einfache Malocher nur träumen kann'. Der Beitrag setzt sich kritisch mit den Zahlen und Fakten auseinander, die diese Behauptung belegen sollen und kommt zu dem Schluss, dass sie sich bei näherer Betrachtung als falsch erweisen. Da viele Menschen mit ihrer Arbeit nicht oder nur wenig mehr verdienen als das durch Hartz IV nicht einmal vollständig abgedeckte Existenzminimum, sei es wichtig, den Konsens wiederherzustellen, dass auch Niedrigverdiener und Langzeitarbeitslose ein Recht auf ein menschenwürdiges Leben besitzen und dass ihnen gesetzliche Leistungen zustehen. Der Beitrag plädiert für eine gänzliche andere Art der Überprüfung von Hartz IV, nämlich die der nicht ausreichenden Regelsätze und Mietobergrenzen. Ein Wandel des sozialen Leitbilds kann sich zudem positiv für alle auswirken: Ein Land, das 'frei genug ist, Kontrollen abzubauen statt zu verstärken, wird wieder attraktiver werden und Freude an Innovationen und die Neigung zu Investitionen auslösen.' (IAB)
In: Blätter für deutsche und internationale Politik: Monatszeitschrift, Heft 5, S. 524-527
ISSN: 0006-4416
Der Beitrag setzt sich kritisch mit den Bestimmungen der Reform des SBG II (Hartz IV) auseinander, die regeln, ob und in welcher Höhe für Empfänger des Arbeitslosengeldes II auch in Zukunft die Mietkosten übernommen werden. 16 Monate nach Inkrafttreten der Reform sind, trotz der Versicherung der Politik, 'niemand würde wegen Hartz IV umziehen müssen', deutlich mehr als doppelt so viele Menschen wie zur Geltungszeit des Bundessozialhilfegesetzes davon betroffen, dass die Kosten für ihre Wohnung nur bis zur 'Mietobergrenze' übernommen werden. Zwar gibt es bei einer nachweisbaren besonderen Bedarfslage nach Paragraph 22 Abs. 1, Satz 2 SGB II Ausnahmeregelungen, langfristig erwartet der Autor jedoch, dass sich Langzeitarbeitslose und ihre Familien in bestimmten Stadtteilen konzentrieren werden, 'in denen man schon allein der Adresse wegen weniger Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat.' Eine Mehrheit der Bundesbürger sieht die Verhältnisse im Land als ungerecht an. 'In der sozialpolitischen Diskussion wird es entscheidend darauf ankommen, dieser deutlichen Mehrheit in den Medien und in der Politik Gehör zu verschaffen.' (IAB)
In: Blätter für deutsche und internationale Politik: Monatszeitschrift, Band 51, Heft 12, S. 1413-1415
ISSN: 0006-4416
In: Blätter für deutsche und internationale Politik: Monatszeitschrift, Band 10, S. 1165-1168
ISSN: 0006-4416
Der Beitrag beschäftigt sich mit den Folgen, die ein von den Bundesländern erarbeiteter Gesetzentwurf zur Abschaffung der Kostenfreiheit von Sozialgerichtsverfahren nach Verabschiedung durch den Bundestag für Hartz-IV-Bezieher haben könnte. Nach Meinung des Bundesrates sollen für Verfahren vor den Sozialgerichten in Zukunft 'sozialverträgliche Kosten' erhoben werden. Mit der Formulierung des Paragraphen 185 'In den Verfahren um Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe werden Gerichtskosten nicht erhoben' suggeriert der Entwurf, dass auch Verfahren über Hartz-IV-Streitigkeiten kostenfrei seien. Der Beitrag führt aus, dass dies nicht so ist, da seit Anfang 2005 nur noch die Hilfe zum Lebensunterhalt für über 65jährige und 'voll Erwerbsgeminderte' Sozialhilfe heißt. An Beispielen wie der fehlerhaften Berechnung von Leistungen, der Anrechnung von Einkommen und der Festlegung von Mietobergrenzen, wird verdeutlicht, dass in vielen Fällen das Sozialgericht für Hartz-IV-Bezieher die letzte Hoffnung darstellt. Diese wird mit dem Gesetzentwurf zunichte gemacht, da der Bundesrat Pauschalgebühren von 75 Euro für Verfahren vor den örtlichen Sozialgerichten, 150 Euro für die Anrufung der Landessozialgerichte und 225 Euro für Verfahren vor dem Bundessozialgericht für 'sozialverträglich' hält. Zudem soll nach der Vorstellung des Bundesrates ohne Schutz des Existenzminimums und des Schonvermögens das in einem Rechtstreit Erlangte voll zur Rückzahlung der Prozesskosten eingesetzt werden müssen. Sollte der Gesetzentwurf Gesetzeskraft erlangen, würde mittellosen Klägern nach Meinung des Autors voraussichtlich in vielen Fällen Prozesskostenhilfe verweigert werden. (IAB)
In: Blätter für deutsche und internationale Politik: Monatszeitschrift, Band 51, Heft 7, S. 781-785
ISSN: 0006-4416
Im Zusammenhang mit der Diskussion um die Kostenentwicklung bei den Hartz-IV-Reformen konstatiert der Beitrag eine 'kaum mehr gehemmte Wut auf langzeitarbeitslose Menschen und ihre Familien', die zur Aufkündigung des gesellschaftlichen Konsenses, 'dass jedem Menschen unabhängig von dem, was er zu leisten imstande ist, eine unveräußerliche Würde zukommt', führen kann. Es formuliert sich ein Sozialneid nach unten, der den Eindruck erweckt, der Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) führe zu einem Lebensstandard, 'von dem der einfache Malocher nur träumen kann'. Der Beitrag setzt sich kritisch mit den Zahlen und Fakten auseinander, die diese Behauptung belegen sollen und kommt zu dem Schluss, dass sie sich bei näherer Betrachtung als falsch erweisen. Da viele Menschen mit ihrer Arbeit nicht oder nur wenig mehr verdienen als das durch Hartz IV nicht einmal vollständig abgedeckte Existenzminimum, sei es wichtig, den Konsens wiederherzustellen, dass auch Niedrigverdiener und Langzeitarbeitslose ein Recht auf ein menschenwürdiges Leben besitzen und dass ihnen gesetzliche Leistungen zustehen. Der Beitrag plädiert für eine gänzliche andere Art der Überprüfung von Hartz IV, nämlich die der nicht ausreichenden Regelsätze und Mietobergrenzen. Ein Wandel des sozialen Leitbilds kann sich zudem positiv für alle auswirken: Ein Land, das 'frei genug ist, Kontrollen abzubauen statt zu verstärken, wird wieder attraktiver werden und Freude an Innovationen und die Neigung zu Investitionen auslösen.' (IAB)
In: Blätter für deutsche und internationale Politik: Monatszeitschrift, Band 51, Heft 10, S. 1165-1168
ISSN: 0006-4416
In: Blätter für deutsche und internationale Politik: Monatszeitschrift, Band 51, Heft 2, S. 203-212
ISSN: 0006-4416
In: Blätter für deutsche und internationale Politik: Monatszeitschrift, Band 51, Heft 5, S. 524-526
ISSN: 0006-4416
In: Neue Gesellschaft, Frankfurter Hefte: NG, FH. [Deutsche Ausgabe], Band 50, Heft 1-2, S. 122
ISSN: 0177-6738