Putting an end to an endless constitutional debate?: the decision of the Federal Constitutional Court on the 'out of area' deployment of German Armed Forces
In: German yearbook of international law: Jahrbuch für internationales Recht, Band 38, S. 103-128
ISSN: 0344-3094
Die Tragweite des Verfassungsgerichtsurteils vom 12. Juli 1994, das die "Out-of-area"-Einsätze der Bundeswehr regelt, wird zunächst aus der historischen Perspektive deutlich: Von 1973 bis 1992 vertrat die Bundesregierung die Position, daß das Grundgesetz nur indirekte Beiträge zu UN-Friedenssicherungseinsätzen erlaube. Einsätze der Bundeswehr könnten nur im Verteidigungsfall (Art. 87a/§2 GG) und zudem nur auf dem Territorium der NATO-Mitgliedstaaten erfolgen. Verfassungsrechtlich umstritten war jedoch das Verhältnis zwischen Art. 87a/§2 und Art. 24/§2 GG, des weiteren die Frage, welches Organ Einsätze der Bundeswehr zu beschließen habe, sowie das Problem, ob neuere politische Zielsetzungen von NATO und WEU mit den jeweiligen Vertragswerken noch übereinstimmen. In seiner Entscheidung erklärte das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf Art. 24/§2 GG "Out-of-area"-Einsätze der Bundeswehr im Rahmen von kollektiven Maßnahmen auf Grund der UN-Charta für verfassungskonform. Jeder solche Einsatz bedürfe allerdings der vorherigen Zustimmung des Bundestages mit einfacher Mehrheit. Durch das Urteil nicht geklärt ist die Frage der Teilnahme der Bundeswehr an von den UN erlaubten, aber nicht kontrollierten Einsätzen sowie an NATO- oder WEU-Einsätzen, die entweder ohne UN-Legitimierung erfolgen oder über NATO- oder WEU-Vertrag hinausgehen. (FUB-Hnm)