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In diesem Beitrag stellt Tim Falk folgenden Text vor:Kempe, Iris (2011): Die EU und Russland; in: Weidenfeld, Werner / Wessels, Wolfgang: Jahrbuch der Europäischen Integration 2010, Nomos, S. 284-289, online unter: https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783845228044-284/die-eu-und-russland.Die Beziehungen der Europäischen Union zu Russland waren im Jahr 2008 durch den russisch-georgischen Krieg sowie die globale Finanzkrise und dem damit einhergehenden Preisverfall des Weltenergiemarktes geprägt.Gesamteuropäische SicherheitsordnungAngestoßen durch den russisch-georgischen Krieg kommt es am 8. April 2010 in Prag zu dem Nachfolgeabkommen START1 zwischen den USA und Russland. Dieses soll eine neue Sicherheitsordnung zwischen den zentralen Akteuren USA und Russland, aber auch der EU klären. Im Fokus der zwei Hauptakteure stehen vor allem die Entwicklungen des Iran, Chinas und Afghanistans. Kompromisse in diesen Themen verbessern auch das europäisch-russische Verhältnis.Am 29. November 2010 entsteht der Entwurf für eine euroatlantische Sicherheitsordnung durch die Administration des russischen Präsidenten Medwedew. Die Hauptforderung besteht in dem verbindlichen Sicherheitsvertrag, dem alle Staaten sowie internationale Organisationen im relevanten Raum zustimmen sollen.An erster Stelle steht der Schutz aller Vertragsparteien voreinander. Russland versucht hierbei, Einfluss auf das gesamte Europa zu nehmen. Aus europäischer Sicht fehlen dem Vertrag aber konkrete Formulierungen und eine klare Differenzierung zwischen bereits bestehenden Institutionen der europäischen Sicherheit. Ungeklärte Risiken bleiben territoriale Konflikte, wie beispielsweise die Krim.Am 1. Dezember 2009 tritt der EU-Reformvertrag von Lissabon in Kraft. Er weckt Hoffnung für die außenpolitische Handlungsfähigkeit, beispielsweise in Energiefragen. Hierzu wird der Vorsitz des Außenministerrats zukünftig von dem Hohen Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik übernommen. Diese Änderung beendet den halbjährlichen Wechsel des Vorsitzes und soll so zu nachhaltigeren Ergebnissen führen.Ziel der EU ist es, die EU-Ostpolitik neu zu definieren. Dabei spielen die europäischen und russischen Nachbarstaaten eine zentrale Rolle. Dieses 2008 veröffentlichte Konzept der "Östlichen Partnerschaft" umschließt sechs Nachbarstaaten. Russland sieht dieses Konzept allerdings als einen Versuch, sich in russische Interessen einzumischen, Russland auszuschließen und kritisiert die EU stark. Trotz intensiver Bemühungen bleiben Fortschritte in der gesamteuropäischen Ordnung aus.Die ukrainische Präsidentschaftswahl 2010 führt zu neuen Verträgen zwischen Russland und der Ukraine, dabei stehen die Stationierung der Schwarzmeerflotte sowie neue Gasverträge im Fokus. Eine Abwendung von der EU ist hieraus aber nicht zu schließen, vielmehr versucht die Ukraine, ihre innenpolitische Lage zu beruhigen und die eigenen Handlungsoptionen zu vergrößern, indem sie auf die Forderungen von Russland eingeht.Russland versucht weiterhin, durch die russischsprachige Bevölkerung sowie Abhängigkeiten in wirtschaftlichen Sektoren den eigenen Einfluss in den Nachbarstaaten zu vergrößern. Hierzu nutzt Russland nach dem russisch-georgischen Krieg 2008 subtile Mittel wie Fehlinformationen, Zahlungen von Renten an Veteranen der sowjetischen Armee und gibt Pässe an Anwohner der Nachbarstaaten aus.2010 gründen Russland, Belarus und Kasachstan eine Zollunion, welche die wirtschaftlichen Beziehungen stärken soll. Das Interesse Russlands ist es hierbei, den eigenen Einfluss in den Nachbarstaaten zu sichern und sich gegen das westliche liberal-demokratische Weltbild durchzusetzen.Auch das Verhältnis von Russland gegenüber den neuen EU-Mitgliedern wie Polen ist von Beginn an angespannt und wird durch ungeklärte Schuldzuweisungen zusätzlich erschwert. Der Flugzeugabsturz der polnischen Delegation, die auf dem Weg nach Katyn für eine Gedenkveranstaltung war, löst eine große Welle der Aussöhnung aus. Der russische Premierminister umarmt sogar seinen polnischen Kollegen an der Unglücksstelle und das Massaker von Katyn wird erstmals in der russischen Öffentlichkeit diskutiert.Der Weg zu einer ModernisierungspartnerschaftAufgrund der globalen Finanzkrise, welche auch die Weltenergiemärkte einbrechen lässt, ist Russland genau wie die EU auf neue Partnerschaften angewiesen. Russland plant darüber hinaus eine umfassende Modernisierungspolitik mit Schwerpunkten in den Themengebieten Medizin-, Energie- und Informationstechnologie, Entwicklung von Raumfahrt und Telekomunikation sowie eine Steigerung der Energieeffizienz.Außerdem wird 2009 ein Frühwarnsystem zwischen der EU und Russland etabliert, welches neue Gaskrisen in der Zukunft verhindern oder zumindest abschwächen soll, und ein Beitritt Russlands in die Welthandelsorganisation scheint möglich. Bei dem folgenden Gipfel 2010 bleiben große Fortschritte aus und Russland scheitert an der Abschaffung der Visapflicht in der EU für russische Staatsbürger erneut, wie schon 2003.Die EU erklärt erneut die Wichtigkeit von gemeinsamen Werten, Demokratie und Menschenrechten als Grundlage für eine Modernisierung. Diese Erklärung zeigt die gravierenden Differenzen zwischen Russland und der EU in Interessen und Wertvorstellungen. Die politische Elite Russlands schafft es in dieser Zeit nicht, eine parlamentarische Demokratie zu etablieren. Angehörige der Opposition sowie Kritiker leben weiterhin in Gefahr und müssen mit willkürlichen Verhaftungen rechnen. Russland verabschiedet verschärfend zudem 2010 ein Gesetz, welches es ermöglicht, Menschen für 15 Tage zu inhaftieren und zu Geldstrafen zu verurteilen, wenn sie die Arbeit des Inlandgeheimdienstes behindern.Resümierend muss klar gesagt werden, dass es zwischen der EU und Russland weiterhin große Differenzen gibt, jedoch auch Annäherungen, zahlreiche Kompromissversuche und eine wechselseitige Abhängigkeit, wie beispielsweise in der Gasversorgung. Ob diese Annäherungen und Abhängigkeiten die Grundlage für eine bessere Zusammenarbeit in der Zukunft bilden, bleibt allerdings abzuwarten.
In der hier vorliegenden Dissertation wurden anhand einer empirischen Fallstudie die Entscheidungs- und Aushandlungsprozesse zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in IT-Projekten analysiert und auf diesem Wege die Handlungszwänge des Projektmanagements beleuchtet. Damit sollte ein Beitrag zum näheren Verständnis der Eigendynamik von IT-Projekten und zur Wirkungsweise der gängigen Ansätze von Projektmanagement und QM geleistet werden. In dieser Arbeit wurden IT-Projekte und die Empfehlungen zum Projektmanagement aus politik- und organisationstheoretischer Perspektive beleuchtet, um Effekte begrenzter Rationalität, opportunistischen Verhalten und Inkrementalismus mit berücksichtigen zu können. Theoretische Ausgangspunkte für die Untersuchung sind auf der einen Seite die mikropolitischen Ansätze und auf der anderen Seite die Agenturtheorie. Gemeinsam ist diesen Ansätzen, die Auffassung, wonach das Handeln der Akteure in ergebnisoffenen, interdependenten Handlungskonstellationen stattfindet, in denen die Auswirkungen von Entscheidungen wenig bekannt sind und die benötigten Informationen den Akteuren in unterschiedlichem Maße zur Verfügung stehen. Bezüglich der Empfehlungen des Projektmanagements wurde auf Normen und Richtlinien sowie die Einführungs- und Praxisliteratur zum Projekt- und Qualitätsmanagement und zur Verwaltungs- und Organisationsberatung Bezug genommen. Die Fallstudie bezieht sich auf ein Realisierungsprojekt zur Einführung eines Personalmanagementsystems in einem Ministerium und seinen nachgeordneten Behörden. Das Projekt fand im Rahmen eines umfassenden Modernisierungsprogramms nach dem NSM statt und legte erstmals einen Schwerpunkt auf das Personalmanagement. Das Vorhaben war ursprünglich in drei Phasen von jeweils einem Jahr Laufzeit geplant. Mit der Realisierung wurde ein Konsortium aus drei Firmen beauftragt. Die Studie bezieht sich auf die erste der drei Phasen der Systemeinführung, die Pilotierungsphase in drei Pilotbehörden. Diese Phase beanspruchte insgesamt zwei Jahre und acht Monate und hatte damit ein Jahr und acht Monate Verspätung vor allem wegen wechselnden Ziel- und Aufgabenstellungen durch das Ministerium und aufgrund interner Steuerungsdefizite und Entscheidungsblockaden auf beiden Seiten. Die Entwicklung einer Schnittstelle in die Personalabrechnung wurde erfolglos abgebrochen. Hauptergebnis der Arbeit ist, dass die Anwendung von Methoden und Instrumenten, die in den Projektmanagement-Leitfäden bereitgestellt werden, stets den jeweils individuellen Interessen der Akteure unterliegen und als Bausteine der akteursspezifischen Strategien fungieren. Dabei führen insbesondere Strategien der Unsicherheitsabsorption, die auf die gegenseitige Kontrolle von Auftraggeber und Auftragnehmer hinauslaufen, zu unproduktiven, sich selbst verstärkende Blockadezyklen ("Circuli vitiosi"), aus denen die Akteure nur durch Strategiewechsel ausbrechen können. Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer besteht eine strukturelle Informationsasymmetrie, weil der Auftragnehmer über die fachlichen-technischen Aspekte und über den aktuellen Projektstand besser informiert ist als der Auftraggeber. Gleichzeitig besteht jedoch auch eine entgegen gesetzte Entscheidungsasymmetrie, bei der der Auftraggeber formale Entscheidungsbefugnisse an sich ziehen kann und im Konfliktfall über das größere Drohpotenzial verfügt. Diese wird durch die Rechtsform des Werkvertrags verstärkt. Die Leitfäden des Projektmanagements werden hierbei zwar angewendet, doch die Anwendung beschränkt sich auf fachlich-operative Aspekte der Projektdurchführung, in denen die Empfehlungen einen hinreichenden Konkretisierungsgrad erreicht haben. Nur unzureichend umgesetzt werden jedoch die Empfehlungen zu politisch-strategischen Problemen, deren Anwendung entweder einen komplexen strategischen Entscheidungsprozess erfordert oder zwischen den Vertragsparteien strittig ist. Als äußerst kritisch lässt sich vor allem der Umgang mit dem Leistungsumfang im Projektverlauf bezeichnen, die von Seiten des Auftraggebers häufig im Projektverlauf verändert wird. Hier kollidiert das Gebot der Unabänderlichkeit der Leistungsbeschreibung mit den vitalen Interessen des Auftraggebers, und es zeigt sich anhand der Fallstudie, dass die vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Vertragsparteien nötig ist, um zu eine befriedigenden Lösung zu gelangen. Gelingt dies nicht, so kann das Projekt nur mit Hilfe so genannter starker Ideologien wie dem NSM in einer Art Krisenmanagement fortgeführt werden, bedarf aber dann der strategischen Neuorientierung z.B. in Form von Personalwechsel oder Reorganisationen. Im Fallstudienprojekt hat sich herausgestellt, dass, eine Analyse der spezifischen Akteursstrategien (Policy-Analyse) den Akteuren helfen kann, die Ausgangskonstellationen besser zu verstehen und die eigene Strategie auf ihre Konsens- oder Durchsetzungsfähigkeit hin zu justieren. Hier halten die Leitfäden zum Projektmanagement jedoch keine befriedigenden Handlungsanweisungen bereit. ; In the here available thesis on the basis of an empirical case study the decision making processes between clients and contractor in IT-projects were analyzed and in this way the compulsions to act of the project management were lit up. Thus a contribution should be made to the closer understanding of the self-dynamics of IT-projects and to the impact of the usual beginnings of project management and quality management. In this work IT-projects and the recommendations regarding the project management were lit up out of politics-scientifically and organization-theoretical perspective, in order to be able to consider effects of limited rationality, opportunistic behaviour and incrementalism. Theoretical starting points for the investigation are on the one side the micro-political approaches and on the other side the agency theory. These approaches have the conception in common according to which acting of the participants takes place in result-open, interdependent action constellations, in which the effects of decisions are few known and the needed information is available to the participants in different degree. Concerning the recommendations of the project management on standards and guidelines as well as the introduction and practice literature to the project and quality management and for the administrative and system information purchase was taken. The case study refers to a realization project for the introduction of a personnel management system in a Ministry and its subordinate authorities. The project took place in the context of a comprehensive modernization program according to the New Public Management and put for the first time an emphasis on the personnel management. The project was originally planned by in three phases in each case one year running time. The realization a consortium of three companies was assigned. The study refers to first of the three phases of the system introduction, the pilot phase with three pilot authorities. This phase lasted altogether two years and eight months and had thereby one year and eight months delay particularly because of changing a setting of tasks and goal by the Ministry and due to internal control deficits and decision blockades on both sides. The development of an interface into the personnel account was unsuccessfully cancelled. Main result of the work is that the use of methods and instruments, which are made available in the project management manuals, are always subject to the individual interests of the participants and the participant-specific strategies. Thereby particular strategies of the uncertainty absorption, which come down to mutual control of client and contractor, lead to unproductive, intensifying blockade cycles ("Circuli vitiosi "), of which the participants can break out only by changes of strategy. Between clients and contractors a structural information asymmetry exists, because the contractor is better informed about the technical-technical aspects and about the current project conditions than the client. At the same time however also a contrarious decision asymmetry exists, with that the client can accroach formal powers of decision making and has the larger threat potential available in the conflict situation. This is strengthened by the legal form of the fixed price contract. The manuals of the project management are here used, but application is limited to technical-operational aspects of the implementation of the project, in which the recommendations achieved a sufficient concretisation degree. However the recommendations are only insufficiently applied regarding politico strategic problems, whose application either require a complex strategic decision-making process or is contentious between the Contracting Parties. Extremely critical is above all designated the handling of the scope definition within the project course, which is changed by the client frequently in the course of the project. Here the requirement of the unalterability of the performance specification collides with the vital interests of the client, and it shows up on the basis the case study that the trusting co-operation of both Contracting Parties is necessary, in order to arrive at a satisfying solution. If this does not succeed, then the project can be continued only with the help of strong ideologies such as the New Public Management in a kind of crisis management, it requires however then the strategic re-orientation e.g. in the form of personnel change or reorganizations. In the case study project it turned out that, an analysis of the specific participant strategies (Policy analysis) can help the participants to understand the output constellations better and to adjust the own strategy on its penetration ability or consent. Here the manuals hold no satisfying procedural instructions ready to the project management however.
In: Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Band 123
Begründet schon die Kenntnis des Verkäufers davon, daß ein verkauftes Pferd beim Käufer zur Zucht verwendet werden soll, die Haftung für einen dem Verkäufer unbekannten, für den erwähnten Gebrauchszweck erheblichen Fehler? -- 37. Mit welchem Betrag kann das Ablösungsrecht der §§ 1160, 268 BGB. gegenüber einer aufgewerteten Höchstbetragshypothek ausgeübt werden? -- 38. Wie wirkt bei einer offenen Handelsgesellschaft, die zum Gegenstand des Unternehmens die Pacht einer Apotheke hat, die Auflösung der Gesellschaft auf den Bestand des Pachtvertrags? Tritt durch die Auflösung die Liquidation ein? -- 39. 1. Unterliegt eine Urkunde über vertragliche Herabsetzung eines Pacht- oder Mietzinses dem Stempel der Tarifstcllen 10, 18 Ziffer 1 Abs. 2 des preußischen Stempelsteuergesetzes? 2. Ist die in 8 23 der preußischen Jagdordnimg vorgeschriebene AnSlegung deS Jagdpachtvertrags auch auf nachträgliche Vereinbarungen über Erhöhung oder Herabsetzung des Pachtpreises zu erstrecken? -- 40. 1. über schuldhaftes Verhalten des Versicherungsnehmers als Voraussetzung für den Anspmch des Versicherers auf Nachzahlung von Prämien für Versendungen, die unter die laufende Versicherung fallen, aber nicht deklariert worden sind. 2. Zur Frage der Verwirkung eines derartigen Anspruchs dcS Versicherers. -- 41. Verursachung eines Schadend durch mehrere Kraftfahrzeuge. -- 42. Wie gestaltet sich das Verfahren, wenn der Gläubiger einer gelöschten Hypothek Aufwertung kraft Rückwirkung verlangt und der Schuldner, der inzwischen das Grundstück lastenfrei veräußert hat, für sich die Härtellausel geltend machen kann, aber gegen den Erwerber des Grundstücks einen Ausgleichsanspruch geltend machen will? -- 43. Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn die Eintragung einer Verkehrshypothek bewilligt, aber versehentlich eine Sicherungshypothek eingetragen worden ist? -- 44. Mietvertrag. Schriftform. Einmalige Leistungen, die nur als Vergütung für Abschluß oder Verlängerung des Mietvertrags gewährt werden, brauchen nicht in die Urkunde ausgenommen zu werden -- 45. 1. Unter welchen Umständen ist beim Bestehen eines Werktarifvertrags der Abschluß eines Zwangstarifvertrags zulässig? 2. Haben die Gerichte nachzuprüfen, ob daS in § 12 Abf. 3 der zweiten Ausführungsverordnung zvr Schlichtungsverordnung vom 29. Dezember 1923 für die Einleitung eines zweiten SchlichtnngSverfahrenS geforderte öffentliche Interesse vorhanden war? 3. Sind Friedensklauseln in Firmentarifverträgen zulässig? -- 46. Muß der Eigentümer einer öffentlichen Straße eine in den Luftraum über der Straße hineinragende, polizeilich genehmigte Lichtreklameanlage eines Straßenanliegers dulden? -- 47. Welche Bedeutung kommt der Entwicklung des Verkehrs und der Verkehrsmittel für die Grenzen des Gemeingebrauchs an Straßen zu? Kraftwagen-Tankstellen -- 48. Ist die Beschwerde eines preußischen Bolksschnllehrcrs im Ruhestande gegen einen seine Ruhegehaltsansprüche ablehnenden Bescheid der Regierung deshalb unwirksam, weil er sie statt an den zuständigen Oberpräsidcnten an den nicht zuständigen Mnister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung gerichtet hat? -- 49. Aktiengesellschaft. Anfechtungsklagen von Aktionären gegen Beschlüsse der Generalversammlung. Unter welchen Voraussetzungen kann das Gericht Sicherheitsleistung durch den Kläger anordnen? -- 50. 1. Können für die Frage, ob ein Zustellungsmangel durch rechtzeitiges Zugehen des zuzustellenden Schriftstücks geheilt ist, anch die Lebenserfahrung, sowie die Unterlassung einer Erklärung über einen wichtigen Umstand verwertet werden? 2. Darf das Berufungsgericht die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverweisen, wenn es dessen Urteil aufhebt, weil das Landgericht die Klage in der irrtümlichen Annahme abgewiesen hatte, das Anfechtungsrecht des Nagenden Aktionärs sei nach § 271 HGB. durch verspätete Zustellung der Klage erloschen? -- 51. Sind Verträge rechtswirksam, welche darauf abzielen, die in § 59 des Reichsbeamtengesetzes angeordnete Beschränkung des Ruhegehalts zu verhüten? -- 52. Viehkauf. Liegt in der Zusicherung, daß eine Kuh von einem bestimmten Tage an eine gewisse Menge Milch gebe, die Vereinbarung einer Gewährfrist? Verzug des Verkäufers mit Zurücknahme des mangelhaften Tieres; Rechtsbehelfe des Käufers. Kann der Käufer seine Ansprüche durch längere Untätigkeit oder durch Veräußerung des Tieres verlieren? -- 53. Dienstvertrag. Entlassung eines Angestellten. Über die Haftung juristischer Personen für Verschulden von Angestellten -- 54. Wann beginnt die Verzinsung des Aufwertungsbetrags einer abgetretenen Grundschuld zugunsten des früheren Gläubigers, wenn die Grundschuld nicht auf den neuen Gläubiger umgeschrieben ist? -- 55. Betrifft der über ein Rechtsverhältnis aus §14 der Aufwertungsnovelle vom 9. Juli 1927 geschlossene Vergleich auch dann lediglich dieses Rechtsverhältnis, wenn im Vergleich ein Verzicht auf etwaige weitere Aufwertungsansprüche aus einem späteren Gesetz enthalten ist? -- 56. Ist der Rechtsweg zulässig für den Anspruch einer Gemeinde aus einem ihr gegebenen Versprechen, die einem Dritten obliegende Wertzuwachssteuer zu bezahlen? Ist ein solches Versprechen gültig? Über Anfechtung wegen Irrtums. Zurückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung -- 57. Ist eine Feststellungsklage auf Aufwertung des in einem Kaufangebot bestimmten Kaufpreises zMffig, wenn dabei noch in der Zukunft liegende BerhSltniffe mit in Bettacht kommen? -- 58. Wie Ist eine durch Irrtum beeinflußte Willenserklärung im Eherecht zu beurteilen? Kann eine Verzeihung als rechtsunwirksam angesehen werden, die ein Ehemann seiner Fra« gewährt, nachdem sie ihm einen begangenen Ehebruch eingestanden, dabei aber verschwiegen hat, daß sie noch eine tiefe Neigung zu dem Ehebrecher hegt und auf eine spätere Bereinigung mit ihm hofft? -- 59. 1. Kann sich eine Vertragspartei, die ans einer ihr bekannten Tatsache keinen Grund zur Nichterfüllung eines Vertrags entnommen hat, nachträglich zur Rechtferttgung ihrer Nichterfüllung auf diefe Tatsache berufen? 2. Stehen einer Partei, wenn sie selbst vertragswidrig handelt, wegen der Vertragsverletzungen des andern Teils Schadensersatzansprüche gegen ihn zu? -- 60. 1. Ist auch der dingliche Gläubiger zur Anfechtung nach dem Ausechtungsgesetz berechtigt? 2. Unter welchen Voraussetzungen kann dem Anfechtungskläger mit der Einrede der Arglist entgegengehalten werden, daß er selbst seinen Schuldtitel auf anfechtbare Weise erlangt habe? -- 61. Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht. Sind die Haftsummen der Genossen aufzuwerten, wenn die Genossenschaft in Konkurs gerät und eine Umstellung unterblieben war? -- 62. über den Erwerb eines Vorbenutzungsrechts nach § 5 PatG. Was bedeutet: eine Erfindung in Benutzung nehmen? Was bedeutet: die zur Benutzung erforderlichen Beranstaltnngen treffen? Muß die Benutzung bis zur Patentanmeldung gedanert haben? Wie verhält es sich in dieser Beziehung mit dem Treffen von Beranstaltungen? -- 63. über die Voraussetzungen der Legitimation eines im Ehebruch empfangenen Endes durch nachfolgende Ehe zwischen seiner Mutter und seinem Erzeuger und über die Feststellung dieser Legittmatton durch das Bormnndschaftsgericht behufs Einwägung in das Geburtsregister. -- 64. Zur Ausübung des Borpachtrechts, wenn der vom Borpachtrecht ergriffene Raum zusammen mit anderen an einen Dritten verpachtet wird. Welche Bedeutung haben für das Borpachtrecht Bedingungen, die im Bertrag mit dem Dritten für die Entstehung dcS Rechtes gesetzt find? -- 65. Inwieweit obliegt dem Sachverständigen, der in einem Strafverfahren vernommen worden ist, eine Verpflichtung zum Schweigen über das, was ihm dabei zur Kenntnis gekommen ist? Kann die Verletzung einer solchen Verpflichtung einen Verstoß gegen § 826 BGB. begründen? Inwieweit ist für den Tatbestand des § 826 BGB. das Bewußtsein und die Willensrichtung des Handelnden von Bedeutung? -- 66. 1. Gilt die Vorschrift in § 222 Abs. 4 HGB. über die Übertragung von Aktien nur für das Verfügnngs- oder auch für das BerpflichtungsgeschSft? 2. über die Bedeutung der Eintragung der Aktionäre in das Aktienbuch. -- 67. 1. Ist die Vorschrift in § 177 HGB.
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Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Tarifautonomie zielt darauf ab, die Tarifautonomie zu stärken und angemessene Arbeitsbedingungen für Beschäftigte sicherzustellen (Bundestagsdrucksache 18/1558). Er sieht vor, zum 1. Januar 2015 einen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde einzuführen. Für Jugendliche unter 18 Jahren sowie, unter festgelegten Bedingungen und zeitlich limitiert, für Praktikanten und wiedereingegliederte Langzeitarbeitslose sollen dabei Ausnahmeregelungen gelten. Verbindlich durch repräsentative Vertragsparteien abgeschlossene allgemeinverbindliche Tarifverträge sollen zudem bis zum 31. Dezember 2016 weitergelten können. Eine Mindestlohnkommission soll künftig jährlich über eine Anpassung des Mindestlohns entscheiden, die erstmals zum 1. Januar 2018 erfolgen könnte. Darüber hinaus soll der Geltungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes, das es ermöglicht Branchenmindestlöhne festzusetzen, über die bereits dort aufgeführten Branchen hinaus auf alle Branchen erweitert werden. Als Kriterium für die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages wird das "konkretisierte öffentliche Interesse" eingeführt. Dieses ist erfüllt, wenn die Tarifvertragsparteien einen gemeinsamen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages stellen. Das Mindestarbeitsbedingungsgesetz, das es ermöglicht, Mindestarbeitsentgelte für diejenigen Wirtschaftszweige festzulegen, in denen weniger als 50 Prozent der Arbeitnehmer tarifgebunden beschäftigt sind, soll aufgehoben werden. Der Antrag der Bundestagsfraktion Die Linke sieht vor, einen flächendeckenden Mindestlohn von zehn Euro pro Stunde ohne Ausnahmen für alle Arbeitsverhältnisse einzuführen (Bundestagsdrucksache 18/590). Das IAB äußert sich in dieser Stellungnahme zum vorgesehenen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn und zu den beabsichtigten Ausnahmeregelungen. Es geht dabei unter anderem auf die folgenden Aspekte ein: * die allgemeinen Wirkungen von Mindestlöhnen, die Ergebnisse der Mindestlohnforschung in anderen Ländern und die bisherigen Regelungen für Lohnuntergrenzen in Deutschland * die vorgeschlagene Höhe des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns, etwaige Auswirkungen auf die Eingliederungschancen wettbewerbsschwacher Arbeitsloser und mögliche Folgen fur die Arbeitsmarktpolitik * die im Gesetzentwurf vorgesehene Ausgestaltung der Mindestlohnkommission sowie die geplanten Übergangs- und Ausnahmeregelungen. Das IAB befasst sich in seiner Stellungnahme nicht mit tarifrechtlichen Fragen. ; The draft law of the German Federal Government on the strengthening of collective bargaining autonomy aims at strengthening collective bargaining autonomy and ensuring appropriate working conditions for employees (parliamentary printed document 18/1558). It allows - as of 1 January 2015 - for the introduction of a countrywide legal minimum wage of 8.50 euros per hour. Here there are to be exceptional regulations for young people under the age of 18 years and, under set conditions and limited to a certain period of time, for trainees and long-term unemployed. In addition, binding general collective wage agreements negotiated by representatives of the parties to the contract are allowed to continue to apply until 31 December 2016. In future, a Minimum Wage Commission is to decide on an annual basis on the adjustment of the minimum wage, which can be effected as of 1 January 2018 for the first time. In addition to this, the scope of the law regulating the posting of workers (Arbeitnehmerentsendegesetz), which makes it possible to establish minimum wages in particular branches, is to be extended from the branches listed there to all branches. "Concrete public interest" will be introduced as a criterion for the general declaration of the obligation of a collective wage agreement. This is fulfilled when the parties engaged in the collective bargaining submit a joint application for the general declaration of obligation of a collective wage agreement. The Act on Minimum Working Conditions, that makes it possible to set minimum wages for those branches of the economy in which less than 50 percent of the employees are employed in accordance with a binding collective bargaining agreement, is to be repealed. The application of the parliamentary group Die Linke (The Left) specifies the introduction of a country-wide minimum wage of ten euros per hour for all working relationships without any exceptions (parliamentary printed document 18/590). In this statement, IAB is expressing its opinion on the envisaged general legal minimum wage and on the intended exceptions. Here it comments, among other things, on the following aspects: * the general effects of minimum wages; the results of research on the minimum wage in other countries; and, the previous regulations concerning minimum wages in Germany * the proposed level of the general legal minimum wage; eventual effects on the integration chances of the unemployed who have limited competitive characteristics; and, possible results for labour market policy * the intended configuration of the Minimum Wage Commission provided for in the draft law; as well as the planned regulations regarding the transition period and exceptions. In this statement, IAB does not deal with issues relating to the legal aspects of collective bargaining.
In: Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Band 22
Frontmatter -- Inhalt -- 1. Zur Anwendung der Formvorschrift des 8 313 BGB. Ungerechtfertigte Bereicherung -- 2. Genossenschaft. Ausschließung eines Mitgliedes. Anwendbarkeit der Bestimmungen des BGB -- 3. Eheliches Güterrecht. Frage der Auskunstspflicht des Ehemannes bei der allgemeinen Gütergemeinschaft -- 4. Verschmelzung (Fusion) zweier Lebensversicherungsgesellschaften. Anspruch der Versicherten auf Sicherheitsleistung -- 5. Vollstreckbare Ausfertigung von Urkunden im Sinne von § 794 Nr. 5 ZPO. Berücksichtigung der die Leistungspflicht bedingenden Tatsachen -- 6. Arrest. Wegfall der Veranlassung für die Anordnung einer Sicherheitsleistung -- 7. Tragweite des Verbots des Zinsversprechens an Aktionäre nach 8 215 HGB -- 8. Aktiengesellschaft. Anfechtung eines die Bilanz und die Festsetzung der Dividende genehmigenden Generalversammlungsbeschlusses -- 9. Eintragung einer Hypothek auf den Namen der Firma eines Einzelkaufmanns -- 10. Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, wenir die Handlungen in verschiedenen Gerichtsbezirken vorgenommen wurden -- 11. Leistung gegen ein gesetzliches Verbot. Rückforderungsanspruch -- 12. Widerspruchsklage aus 8 ZBG. Einrede der Rechtshängigkeit -- 13. Haftung des Staates beim Betriebe staatlicher Fähren -- 14. Bankdepotgesetz. Stückeverzeichnis -- 15. Polizeiliches Verbot der Ausführung von Theaterstücken -- 16. Nichtigkeit eines Geschäftes wegen Geschäftsunfähigkeit einer Vertragspartei -- 17. Unfallpension eines preußischen Staatsbeamten -- 18. Schadensersatzanspruch wegen einer auf Veranlassung eines Dritten getroffenen polizeilichen Maßregel betr. Untersagung eines Bergbaubetriebes -- 19. Pension gemäß § 8 des Echutztruppengesetzes -- 20. Einziehung der Gerichtskosten im Zwangsverwaltungsverfahren im Falle einer Abtretung zum Inkasso -- 21. Nießbrauch. Verpflichtung zur Lastentragung. Zurückbehaltungsrecht -- 22. Haftung des Verfrachters und Frachtführers für Verlust des Frachtguts -- 23. Anspruch des durch einen Unfall verletzten Arbeiters gegen die Berufsgenossenschafl im Falle eines Verschuldens -- 24. Vertrag über die Überlassung des Vermögens des Schuldners zur Verwaltung und zum Nießbrauch behufs Befriedigung der Gläubiger. Formerfordernis -- 25. Kommanditgesellschaft. Haftbarkeit der Erben des persönlich haftenden Gesellschafters -- 26. Ausländisches Urteil. Vollstreckbarkeitserklärung -- 27. Ersatzanspruch wegen der durch die Scheidung herbeigesührten Vermögensnachteile gegen den Ehebrecher -- 28. Willensmangel auf feiten des Verheters -- 29. Arglistige Täuschung durch einen Dritten bei einem Grundstückskauf -- 30. Gewährleistungspflicht des Zedenten -- 31. Klagänderung bei der negativen Feststellungsklage -- 32. Warenzeichen. Gleichartige Waren -- 33. Kunstschutzgesetz. Anwendbarkeit auf ältere Werke -- 34. Stempelsteuer. Zinspflicht des Fiskus bezüglich der zurückzuzahlenden Stempelbeiträge -- 35. Stempelsteuer. Feststellungsklage des Fiskus auf Bestehen der Stempelpflicht -- 36. Geschmacksmuster. Erzeugnis des Kunstgewerbes -- 37. Unsallversicherungsanspruch einer Ehefrau. Vorbehaltsgut. Verzicht ohne Genehmigung des Mannes -- 38. Vertragsstrafe. Annahme der Erfüllung ohne Vorbehalt. Vereinbarung über die verfallene Strafe -- 39. Versicherung eines Schiffers gegen die Gefahren der Binnenschiffahrt -- 40. Grobe Fahrlässigkeit. Verstoß gegen die guten Sitten -- 41. Werkvertrag. Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung -- 42. Dienstvertrag. Verjährung nach 8 196 Abs. 1 Nr. 7 -- 43. Können Sachen, die nach § 811 Nr. 1 ZPO. der Pfändung nicht unterworfen sind, mit Zustimmung des Schuldners wirksam gepfändet werden? -- 44. Wechselforderung. Verjährung -- 45. Schenkung. Versprechen der Vergütung für Dienste. Schriftform -- 46. Konkurs. Rechtsstellung des besitzenden Gläubigers. Condictio indebiti -- 47. Unterhaltspflicht geschiedener Ehegatten -- 48. Form des gemeinschaftlichen Testamentes -- 49. Erbunwürdigkeit wegen falscher Anfertigung eines Testaments -- 50. Anerkennung eines Testaments. Formvorschrist -- 51. Enteignung. Entschädigung. Baugrundstück. Zwischenzins -- 52. Feuerversicherung. Abtretung. Einrede gegen den Versicherten dem neuen Gläubiger gegenüber -- 53. Wechsel. Wuchereinrede -- 54. Unfall. Frage der Verantwortlichkeit für Versehen des zugezogenen Arztes -- 55. Ist die Berufung zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung sich darauf beschränkt, über einen unselbständigen Teil des Klagantrags zu erkennen, der nur bezweckt, zur Vorbereitung der Entscheidung über den Haupt (Leistungs) antrag ein Rechtsverhältnis festznstellen, das nur eineu eiuzeluen Bestandteil des Leiftungsanspruchs darstellt? -- 56. Wertpapiere. Verletzung einer Sperrverpflichtung. Schadensersatz -- 57. Enteignung. Entschädigung. Beseitigung eines Wegeüberganges -- 58. Schlesisches Auenrecht. Benutzung der Aue durch die Gemeinde -- 59. Milchverwertuugsgenossenschaft. Liquidation. Lieferungspflicht ausgeschiedener Genossen -- 60. Veräußerung eines Patentes. Abkommen mit den vereinigten Staaten von Nordamerika über den gewerblichen Rechtsschutz -- 61. Ausübung eines Rechts lediglich zur Schadenszufügung -- 62. Beginn des Ruhens der Militärrente -- 63. Umfang der Verwaltungsbefugnis des Nachlaßverwalters -- 64. Herausgabe von Zinsscheinen von als Sicherheit hinterlegten Wertpapieren -- 65. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Tilgung einer erhöhten Stammeinlage durch Aufrechnung -- 66. Zwangsversteigerung mehrerer bebauter Grundstücke. Überbaugerechtigkeit -- 67. Vormerkung bei der Eigentümergrundschuld -- 68. Anordnungen der Aufsichtsbehörden für Ortskrankenkassen. Rechtsweg -- 69. Werkvertrag. Unterschied vom Dienstvertrag. Pfandrecht des Unternehmers -- 70. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Verpflichtung der Liquidatoren zur Konkursanmeldung -- 71. Aktiengesellschaft. Übertragung von Namensaktien. Konkurs -- 72. Erstreckt sich die Vorschrift des § 528 Abs. 1 Satz 2 ZPO. auch auf die sachliche Zuständigkeit? -- 73. Tauschvertrag. Minderung -- 74. Haftung des Bergwerkseigentümers für den einem benachbarten Bergwerk zugefügten Schaden -- 75. Verkauf von Holz auf dem Stamme. Zurückbehaltungsrecht -- 76. Landwirtschaftliche Unfallversicherung. Regreßanspruch der Berufsgenosse -- 77. Ehescheidung wegen böswilliger Verlassung. Verzeihung -- 78. Haftung des Staates für Versehen der Grundbuchbeamten -- 79. Hypothek. Haftung des Grundstücks für Kosten -- 80. Armenverband. Verjährung der Ersatzansprüche -- 81. Nichtigkeit wegen Nichtbeobachtung von Formvorschriften. Weigerung denselben zu genügen -- 82. Zwangsversteigerung eines Grundstücks. Aufrechnungsbefugnis des Erstehers -- 83. Zusammenstoß eines deutschen Kriegsschiffes mit einem Kauffahrteischiff. Frage der Haftbarkeit des Reichsfiskus -- 84. Zwangsversteigerung eines zu einer Kleinbahn verwendeten Grundstücks -- 85. Enteignung. Vereinbarung nach § 16 des Enteignungsgesetzes. Nachsorderungen -- 86. Hypothek. Eintragung der Bewilligung einer Zinsermäßigung -- 87. Militärrente. Ruhen und Aufleben des Vorzugs derselben -- 88. Preus;. Stempelsteuer. Allgemeiner Vertragsstempel -- 89. Voraussetzung der Wirksamkeit eines Aufrechnungsvertrages -- 90. Berechnung des Pflichtteils, wenn zu dem Nachlasse ein anderer Nachlaß gehört -- 91. Vorkaufsrecht. Notwendigkeit der Beobachtung der Formvorschrift des § 313 BGB -- 92. Handlungsgehilfe. Nichtantritt des Dienstes. Übernahme von Diensten bei einem anderen Prinzipal -- 93. Wertzuwachssteuern. Gehören dieselben im Zweifel zu den von dem Ansteigerer übernommenen Umsatzsteuer -- 94. Gesellschaft m. beschr. Haftung. Haftbarkeit des vor der Eintragung Handelnden -- 95. Unfall im Gewerbebetrieb. Haftbarkeit des Betriebsunlernehmers -- 96. Protokollanlage zu einer öffentlichen Urkunde. Verlesung. Grundabtretungsangebot -- 97. Preus;. Stempelsteuer. Versicherungsurkunden. Befreiung -- 98. Unfall. Ersatzanspruch der Berufsgenossenschaft gegen ein Genossenschaftsmitglied -- 99. Unfall. Anspruch gegen den haftpflichtigen Dritten nach Untergang des Anspruchs gegen die Berufsgenossenschaft -- 100. Konkurrenzverbot. Vertragsstrafe.
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Vorwort -- 1. Die Bewerbung -- 1.1 Die Möglichkeiten der Bewerbung -- 1.2 Das Anbahnungsverhältnis -- 1.3 Die Vorstellungskosten -- 1.4 Einholung von Auskünften und Gutachten -- 1.5 Das Fragerecht des Arbeitgebers -- 1.5.1 Genereller Umfang und Grenzen -- 1.5.2 Einzelne Fragen im Personalfragebogen -- 2. Der Abschluß des Arbeitsvertrages -- 2.1 Das Zustandekommen des Arbeitsvertrages -- 2.2 Die Arten des Arbeitsvertrages -- 2.2.1 Der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit -- 2.2.2 Das Probearbeitsverhältnis -- 2.2.3 Das Leiharbeitsverhältnis -- 2.2.4 Der freie Mitarbeitervertrag -- 2.2.5 Das Aushilfsarbeitsverhältnis -- 2.2.6 Der Job-Sharing-Arbeitsvertrag -- 2.3 Der Inhalt des Arbeitsvertrages -- 2.3.1 Ihr Arbeitsbereich -- 2.3.2 Die Art der Arbeitsleistung -- 2.3.3 Die Quantität der Arbeitsleistung -- 2.3.4 Der Arbeitsort -- 3. Die Arbeitszeitregelung -- 3.1 Die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen -- 3.2 Die Regelungen für Frauen -- 3.3 Gleitende Arbeitszeit -- 3.4 Wegezeit -- 3.5 Überstunden -- 3.6 Teilzeitarbeit -- 3.7 Arbeit auf Abruf -- 4. Ihre Nebenpflichten als Sekretärin -- 4.1 Die allgemeine Treuepflicht -- 4.2 Anzeigepflichten -- 4.3 Unterlassen von schädigenden Verhaltensweisen -- 4.4 Die Verschwiegenheitspflicht -- 4.5 Das Datengeheimnis (§ 5 BDSG) -- 5. Die Nebenpflichten Ihres Arbeitgebers -- 5.1 Die Fürsorgepflicht -- 5.1.1 Allgemeines zur Fürsorgepflicht -- 5.1.2 Informationspflichten des Arbeitgebers -- 5.1.3 Umfang und Grenzen der Fürsorgepflicht -- 5.1.4 Fürsorgepflicht in Gesetzesform -- 5.1.5 Fürsorge für Ihr Leben und Ihre Gesundheit (§§ 618 BGB, § 62 HGB) -- 5.1.6 Fürsorge für eingebrachte Sachen -- 5.2 Der Grundsatz der Gleichbehandlung -- 5.2.1 Die rechtlichen Grundlagen -- 5.2.2 Auswirkungen auf die Betriebspraxis -- 6. Die Zahlung der Arbeitsvergütung -- 6.1 Die arbeitsrechtliche Bedeutung der Vergütung -- 6.2 Die generelle Höhe des Gehaltes -- 6.3 Das Gehalt bei einem Tätigkeitswechsel -- 6.4 Zulagen -- 6.5 Auszahlung des Arbeitsentgelts -- 6.6 Steuerrückforderungen -- 6.7 Vorschuß und Darlehen -- 6.8 Gehaltsabtretung und Gehaltspfändung -- 6.8.1 Gehaltsabtretung -- 6.8.2 Gehaltspfändung -- 7. Vergütungsfortzahlung im Fall der Arbeitsunfähigkeit -- 7.1 Arbeitsunfähigkeit und Krankheit -- 7.2 Die Grundlagen des Entgeltfortzahlungsanspruchs -- 7.2.1 Der Rechtsanspruch -- 7.2.2 Die Ursächlichkeit der Arbeitsunfähigkeit -- 7.2.3 Der Beginn der erstmaligen Zahlung -- 7.2.4 Kein Verschulden der Arbeitsunfähigkeit -- 7.2.5 Ihre Anzeige- und Nachweispflichten als Sekretärin -- 7.2.6 Das Leistungsverweigerungsrecht Ihres Arbeitgebers -- 7.2.7 Dauer und Ende der Gehaltsfortzahlung -- 7.2.8 Fortsetzungskrankheiten -- 7.2.9 Kur, Heilverfahren und Schonzeiten -- 7.2.10 Ihre Mitteilungspflicht als Sekretärin -- 7.2.11 Die Höhe des Fortzahlungsgehaltes -- 7.2.12 Der Übergang von Forderungen auf Ihren Arbeitgeber -- 8. Gehaltsfortzahlung bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung -- 8.1 Der allgemeine Anspruch -- 8.2 Die persönliche Leistungsverhinderung -- 8.2.1 Begriffsklärung -- 8.2.2 Mögliche Beispiele -- 8.2.3 Der Sonderfall bei Erkrankung des eigenen Kindes -- 8.2.4 Keine Fälle der Gehaltsfortzahlung -- 8.2.5 Vorübergehende Leistungsverhinderung -- 8.2.6 Rechtsfolgen der Leistungsverhinderung -- 8.2.7 Ihre Mitteilungspflicht als Sekretärin -- 9. Ihr Anspruch auf Erholungsurlaub -- 9.1 Das Wesen des Urlaubsanspruchs -- 9.2 Rechtsgrundlagen -- 9.3 Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs -- 9.3.1 Bestehendes Arbeitsverhältnis -- 9.3.2 Wartezeit -- 9.4 Teilurlaub -- 9.4.1 Begriffsklärung -- 9.4.2 Anspruch auf Teilurlaub -- 9.4.3 Bruchteile von Urlaubstagen -- 9.4.4 Bedeutung der Samstage -- 9.5 Das Rückforderungsverbot (§ 5 III BUrlG) -- 9.6 Die Festlegung des Urlaubszeitpunkts -- 9.6.1 Urlaubsleitsätze -- 9.6.2 Gesamturlaub -- 9.6.3 Übertragung des Urlaubs in das nächste Kalenderjahr -- 9.6.4 Kein Urlaub im Vorgriff -- 9.7 Urlaub beim Wechsel des Arbeitgebers -- 9.7.1 Bescheinigung nach § 6II BUrlg -- 9.7.2 Kein Urlaubsdoppelanspruch -- 9.8 Vereitelung des Urlaubs -- 9.8.1 Durch Arbeitsunfähigkeit -- 9.8.2 Kur und Schonzeiten -- 9.8.3 Andere Ereignisse im Urlaub -- 9.9 Widerruf des Urlaubs -- 9.10 Arbeitskampf während des Urlaubs -- 9.11 Keine Erwerbstätigkeit während des Urlaubs -- 9.12 Die Höhe des Urlaubsentgelts -- 9.13 Die Urlaubsabgeltung -- 10. Andere Arten von Urlaub -- 10.1 Unbezahlter Urlaub (= Sonderurlaub) -- 10.1.1 Begriffsklärung -- 10.1.2 Das Ermessen Ihres Arbeitgebers -- 10.1.3 Beispiele -- 10.1.4 Auswirkungen auf Sie -- 10.2 Bildungsurlaub -- 10.2.1 Begriffsklärung -- 10.2.2 Bundesländer mit Bildungsurlaub -- 10.3 Erziehungsurlaub -- 10.3.1 Anspruchsberechtigung -- 10.3.2 Probleme bei der Anspruchsberechtigung -- 10.3.3 Dauer des Erziehungsurlaubs -- 10.3.4 Die Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs -- 10.3.5 Erziehungsurlaub und Erholungsurlaub -- 10.3.6 Sonderkündigungsschutz -- 10.3.7 Ihre Kündigungsrechte als Sekretärin -- 11. Ihr Schutz als Schwerbehinderte -- 11.1 Geltungsbereich -- 11.1.1 Schwerbehinderte -- 11.1.2 Gleichgestellte -- 11.2 Beginn des Schutzes -- 11.3 Nachweis der Schwerbehinderung -- 11.3.1 Der Antrag beim zuständigen Versorgungsamt -- 11.3.2 Antragsberechtigte -- 11.3.3 Zeitpunkt der Anerkennung -- 11.4 Ihre Aufklärungspflicht als Schwerbehinderte -- 11.4.1 Ihre Auskunft bei der Einstellung auf Befragen hin -- 11.4.2 Ihre Auskunft bei der Einstellung ohne Befragen -- 11.4.3 Antragstellung als Sekretärin -- 11.5 Anspruch auf Zusatzurlaub -- 11.5.1 Dauer (§ 47 SchwbG) -- 11.5.2 Urlaubsgeld -- 11.5.3 Schicksal des Zusatzurlaubs -- 11.5.4 Ausdrückliche Geltendmachung -- 11.6 Förderungspflichten Ihres Arbeitgebers -- 11.6.1 Prüfung bei der Besetzung freier Stellen -- 11.6.2 Innerbetriebliche Förderung -- 11.7 Das Erlöschen des Schwerbehindertenschutzes -- 11.7.1 Grund des Erlöschens -- 11.7.2 Der Zeitpunkt des Erlöschens -- 11.7.3 Entzug der Schwerbehinderteneigenschaft -- 11.8 Der Sonderkündigungsschutz -- 11.8.1 Der Umfang des Kündigungsschutzes -- 11.8.2 Kenntnis des Arbeitgebers von Ihrer Schwerbehinderteneigenschaft -- 11.8.3 Das Verfahren bei der Hauptfürsorgestelle -- 11.8.4 Die Situation bei einer außerordentlichen Kündigung -- 11.8.5 Gleichstellung von Schwerbehinderten -- 12. Ihr besonderer Schutz als Mutter -- 12.1 Der Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes -- 12.2 Der mutterrechtliche Gesundheitsschutz -- 12.2.1 Arbeitsplatz und Arbeit (§ 2 MuSchG) -- 12.2.2 Keine Gefahr durch Bildschirmeinsatz -- 12.2.3 Generelle Beschäftigungsverbote -- 12.3 Die Gewährung von Stillzeiten -- 12.3.1 Tägliche Dauer -- 12.3.2 Rechtscharakter -- 12.3.3 Beweis der Stillzeiten -- 12.4 Verdienstsicherung außerhalb der Schutzfristen -- 12.4.1 Höhe des Verdienstes -- 12.4.2 Einfluß auf die Höhe des Verdienstes -- 12.4.3 Bestandteile des Gesamtverdienstes -- 12.4.4 Erhöhung des Verdienstes -- 12.5 Sonderkündigungsschutz -- 12.5.1 Dauer -- 12.5.2 Voraussetzungen -- 12.5.3 Kündigungsmöglichkeiten Ihres Arbeitgebers -- 13. Vertragspflichtverletzungen und ihre Folgen -- 13.1 Eine typische Stufenfolge -- 13.2 Grundlagen der Abmahnung -- 13.3 Anforderungen an eine Abmahnung -- 13.3.1 Berechtigter Grund für eine Abmahnung -- 13.3.2 Fakten statt Behauptungen -- 13.3.3 Notwendige Bestandteile der entscheidenden Aussage -- 13.3.4 Gründe für Abmahnungen -- 13.4 Zulässiger Verzicht des Arbeitgebers auf eine Abmahnung -- 13.5 Sinn und Zweck einer Abmahnung -- 13.6 Fristen im Zusammenhang mit Abmahnungen -- 13.6.1 Zeitabstand zum Fehlverhalten -- 13.6.2 Die Dauer der Geltung -- 13.6.3 Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte -- 13.7 Mögliche Gegenmaßnahmen -- 13.8 Abmahnung und Kündigung -- 13.8.1 Keine Kündigung wegen eines Abmahnungsgrundes -- 13.8.2 Abstand zwischen Abmahnung und Kündigung -- 13.8.3 Kündigung nur bei gleichem oder ähnlichem Fehlverhalten -- 14. Ihre Haftung gegenüber dem Arbeitgeber -- 14.1 Grundlagen des Schadensersatzanspruchs -- 14.2 Die verschiedenen Grade des Verschuldens -- 14.2.1 Vorsatz -- 14.2.2 Grobe Fahrlässigkeit -- 14.2.3 Mittlere Fahrlässigkeit -- 14.2.4 Leichte Fahrlässigkeit -- 14.3 Die Problematik in der Praxis -- 14.4 Schadensersatzanspruch bei "gefahrgeneigter Arbeit" -- 14.4.1 Begriffsklärung -- 14.4.2 Begründung für die Haftungsbegrenzung -- 14.5 Arbeitsvertragsbruch durch Sie -- 14.5.1 Grund -- 14.5.2 Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers -- 14.5.3 Zahlung einer Vertragsstrafe -- 14.6 Die Beweislast des Arbeitgebers -- 14.6.1 Der Umfang der Beweislast -- 14.6.2 Erleichterung der Beweislast -- 14.6.3 Festlegung der Schadenshöhe -- 14.7 Weitere Einzelfälle Ihrer Haftung -- 14.7.1 Die Situation nach einem Diebstahl -- 14.7.2 Abschleppkosten für Ihren PKW -- 14.7.3 Transport nach Hause bei Alkoholmißbrauch -- 14.7.4 Erhöhung des Versicherungsbeitrags -- 14.8 Verletzung eines Kollegen -- 14.8.1 Ursache: ein Arbeitsunfall -- 14.8.2 Ursache: ein anderer Unfall -- 15. Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen (Aufhebungsvertrag) -- 15.1 Der Grundsatz der Vertragsfreiheit (§§ 241, 305 BGB) -- 15.1.1 Das Recht der Vertragsparteien -- 15.1.2 Die Wirkung des Aufhebungsvertrages -- 15.2 Der Unterschied zur Kündigung -- 15.2.1 Keine einseitige Vertragsbeendigung -- 15.2.2 Der Wegfall der Kündigungsschutzrechte -- 15.3 Die Form des Aufhebungsvertrages -- 15.3.1 Grundsätzlich keine Formvorschrift -- 15.3.2 Ausnahme -- 15.4 Ihre Vorteile als Sekretärin -- 15.5 Die Anfechtung des Aufhebungsvertrages -- 15.5.1 Kaum Prozeßchancen -- 15.5.2 Gründe für eine erfolgreiche Anfechtung -- 15.5.3 Keine Gründe für eine Anfechtung -- 16. Besondere Gründe für die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses -- 16.1 Pensionierung -- 16.1.1 Die grundsätzliche Folge -- 16.1.2 Generelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses -- 16.1.3 Beendigung im Einzelfall -- 16.2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Todesfall .
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Das Thema dieser Diplomarbeit wurde von der Verfasserin frei gewählt. Der Grund dafür ist, dass die Verfasserin selbst als Repo-Händlerin in der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG tätig ist, wodurch nicht nur theoretische, sondern auch praxisrelevante Kenntnisse in diese Arbeit mit einbezogen werden konnten. Des Weiteren wurde im Sommer des Jahres 2008 entschieden, die Handelssysteme Eurex Frankfurt und Eurex Zürich in die RZB einzuführen. Da die Verfasserin mit dem Produkteinführungsprozess beauftragt wurde, erwies sich die Idee als sinnvoll, die Einführung dieser Systeme in die Arbeit mit aufzunehmen. Dadurch werden dem Leser nicht nur die theoretischen Hintergründe des Repo-Geschäftes erklärt, sondern ihm wird ebenfalls ein Einblick in die Praxis mittels angeführter Systemeinführungen gewährt. In den nachfolgenden Unterkapiteln werden genaue Angaben über das Ziel, den Aufbau und die Vorgehensweise dieser Diplomarbeit gegeben sowie methodische Vorüberlegungen vorgestellt. Bevor in Kapitel 2 das Repo-Geschäft erläutert wird, schließt das erste Kapitel mit interessanten Daten und Fakten des Repos ab. Ziel dieser Diplomarbeit ist es, das 'Repurchase Agreement' oder kurz 'Repo', verständlich zu machen. Es soll erklärt werden, was ein Repo ist, wie es funktioniert, was die rechtlichen Grundlagen sind und welche wirtschaftliche Bedeutung diese Geschäftsart hat. Des Weiteren sollen die verschiedenen Repo-Arten dargestellt und ihre Anwendungen erläutert werden. Dem Leser soll nicht nur die Funktionsweise des Repos klar gemacht werden, sondern es soll auch ersichtlich sein, wieso dieser Geschäftsart eine große Bedeutung zukommt und weshalb sie ein ständig wachsendes Segment unter den Geldmarktgeschäften ist. Es wird versucht, die Ursachen für die praktische Wichtigkeit des Repo-Geschäftes darzustellen. Im weiteren Verlauf sollen die Handelssysteme Eurex Zürich und Eurex Frankfurt erklärt werden, sodass nachfolgend die Gründe für die Einführung der beiden Handelssysteme in der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG ersichtlich sind. In einem ersten Teil wird das Produkt erklärt und anhand von Beispielen veranschaulicht. Anschließend widmet sich die Arbeit dem 'Triparty-Repo' als Spezialfall. Des Weiteren wird das Repo-Geschäft mit anderen Pensionsgeschäften verglichen. Danach wird die Unterscheidung zwischen General Collateral und Specials erklärt. Das vierte Kapitel beschäftigt sich mit den rechtlichen Aspekten und erläutert die Rahmenverträge. In einem nächsten Schritt wird näher auf die Praxis eingegangen, indem die Handelsplattformen Eurex Zürich und Eurex Frankfurt erklärt werden. Abschließend wird auf die Gründe für die Produkteinführung, die Kosten und die technische Anbindung eingegangen. Die Arbeit endet mit der Conclusio. Um das Repo-Geschäft zu verstehen, müssen zuerst einmal der Sinn und vor allem die Bedeutung desselben ersichtlich sein. In Professor Frank Fabozzis Buch 'Securities Lending and Repurchase Agreements' schreibt Kenneth Miller, ein Mitarbeiter von Goldman Sachs: 'The global fixed income markets could not be as large as they are today without the parallel existence of a highly liquid, low credit risk vehicle in which participants can borrow cash and securities. The repurchase agreement (repo) is the foundation for the fixed income markets. Without repo, the development of a liquid derivatives market, notably swaps and financial futures, would not have been possible'. Robert Sloan, ein Mitarbeiter von Credit Suisse First Boston, schreibt im selben Buch: 'If one looks at many fixed income desks, it is easy to see that the repo desk is at the hub of the trading floor… the repo desk is at the centre of activity… the repo desk functions as the spoke in the wheel for almost all fixed income activities… the repo desk is also organized to fund the firm´s inventory. This was the original intent of the repo desk'. Anhand dieser Beispiele können wir sehen, dass das Repo ein wichtiges Produkt ist, welches zugleich einen großen Bestandteil der Finanzmärkte ausmacht. Aus diesem Grund ist es notwendig, das Konzept des Repo-Geschäftes zu verstehen, auf welches in den nachstehenden Kapiteln eingegangen wird. Nichtsdestotrotz muss erwähnt werden, dass es trotz der Wichtigkeit des Repos bisweilen nur wenig offizielle Literatur gibt. Man könnte daraus schließen, dass dies nur auf die Einfachheit dieses Instruments hindeutet. Dies soll jedoch nicht dazu verleiten, die Wichtigkeit und den Nutzen des Repo-Geschäftes zu unterschätzen.Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: Inhaltsverzeichnisii Abbildungsverzeichnisiv Abkürzungsverzeichnisv 1.Einleitung1 1.1Ziel der Diplomarbeit1 1.2Aufbau und Vorgehensweise2 1.3Methodische Vorüberlegungen2 1.4Repo – Interessante Daten und Fakten3 2.Produktbeschreibung Repo5 2.1Klassisches Repo5 2.1.1Definition des Repo-Geschäftes5 2.1.2Rechtliche Grundlagen von Repo-Geschäften12 2.1.3Wirtschaftliche Bedeutung von Repo-Geschäften13 2.1.4Repo-Arten unterschieden nach Laufzeiten14 2.1.5Quotierung15 2.1.6Verwendung von Repos19 2.1.7EUREPO24 2.2Das Triparty-Repo26 2.2.1Definition des Triparty-Repo26 2.2.2Vorteile und Nachteile des Triparty-Repos27 2.3Beschreibung von weiteren Pensionsgeschäften im Vergleich30 2.3.1Buy-and-Sell-Back30 2.3.2Securities Lending32 2.3.3Vergleiche zum klassischen Repo35 3.Repo-Trading: General Collateral (GC) und Special Collateral36 3.1General Collateral36 3.2Special Collateral38 4.Arten von Rahmenverträgen40 4.1Bestimmungen des TBMA/ISMA Global Master Repurchase Agreement40 4.2Österreichisches Recht45 4.3Anwendbares Recht bei grenzüberschreitenden Geschäften48 4.4Rahmenverträge für die Eurex Frankfurt und Eurex Zürich49 4.4.1Eurex Frankfurt49 4.4.2Eurex Zürich51 5.Die internationalen Handelssysteme Eurex Zürich und Eurex Frankfurt53 5.1Unternehmensstruktur und Aufgaben der Eurex53 5.2Funktionsweise der Handelsplattformen56 5.2.1Eurex Frankfurt56 5.2.2Eurex Zürich66 6.Einführungsprozess in der RZB73 6.1Gründe für die Produktbeschaffung73 6.2Kosten für die Systeme Eurex Frankfurt und Eurex Zürich77 6.2.1Eurex Frankfurt77 6.2.2Eurex Zürich79 6.3Technische Anbindung82 6.3.1Technische Struktur der Eurex Frankfurt82 6.3.2Technische Struktur der Eurex Zürich88 7.Conclusio92 Literaturverzeichnis94Textprobe:Textprobe: Kapitel 4.3, Anwendbares Recht bei grenzüberschreitenden Geschäften: In diesem Kapitel wird kurz erläutert, welches Recht zu tragen kommt, wenn es sich um grenzüberschreitende Geschäfte handelt. Dafür muss zuerst erklärt werden, was unter grenzüberschreitend genau verstanden wird. In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass es sich bei einem Triparty-Repo um ein grenzüberschreitendes Geschäft handelt, wenn zum Beispiel Euroclear als Triparty-Agent fungiert und mindestens eine der beiden anderen Parteien den Sitz in einem anderen Land als Belgien hat (Anmerkung: da Euroclear seinen Sitz in Belgien hat). Das 'lex rae sitae' welches als das Sachenrecht bezeichnet wird, gilt an dem Ort, an dem sich eine Sache befindet. Art. 43 EGBGB besagt demnach: (1) 'Rechte einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet'. Im internationalen Privatrecht gilt somit das 'lex rae sitae'. Aber nicht nur das internationale Sachenrecht hat sich mit dieser Thematik auseinandergesetzt, sondern ebenfalls das Finanzsicherheiten-Gesetz, welches zu dieser Frage eine eigene Kollisionsnorm entwickelt hat. 'Die Rechtsnatur und der Inhalt dinglicher Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren sowie der Erwerb dinglicher Rechte daran einschließlich des Besitzes sind nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, in dem das maßgebliche Konto (§3 Abs. 1 Z 8 FinSG) geführt wird'. In Kurzform heißt dies, dass dingliche Rechte an übertragbaren Wertpapieren sowie deren Erwerb nach den Vorgaben des Staates zu richten sind, in dem das Depotkonto oder das Register geführt wird. Da der Sachverhalt der Kollisionsnorm der Finanzsicherheiten-Richtlinie und des internationalen Sachenrechtes übereinstimmen, kann gesagt werden, dass für grenzüberschreitende Dreiparteien-Repos mit Euroclear als Verwahrungsstelle das belgische Recht seine Anwendung findet. 4.4, Rahmenverträge für die Eurex Frankfurt und Eurex Zürich: In den nachfolgenden zwei Unterkapiteln wird erläutert, welche Verträge notwendig sind, um als Teilnehmer bei der Eurex akzeptiert zu werden. Wichtig zu erwähnen ist, dass hier zwischen Eurex Frankfurt und Eurex Zürich unterschieden wird . Demnach muss ein Vertrag mit Eurex Frankfurt und einer mit Eurex Zürich abgeschlossen werden. 4.4.1, Eurex Frankfurt: Bei der Eurex Frankfurt ist im Gegensatz zur Eurex Zürich, wie nachfolgend erklärt wird, kein Repo-Vertrag, sondern eine Clearing-Vereinbarung Vertragsgegenstand. In dieser Vereinbarung werden folgende Punkte zwischen den beiden Vertragsparteien festgelegt: Vertragsgegenstand, Anzuwendende Vorschriften: In diesem Abschnitt der Vereinbarung wird auf die Clearing-Bedingungen und das Preisverzeichnis der Eurex Clearing AG eingegangen. Bestellung von Sicherheiten in Wertpapieren: Hier wird von dem Clearing-Mitglied , nachfolgend auch als CM bezeichnet, bestätigt, dass es Eigentümer der zum Geschäftsabschluss gelieferten Wertpapiere ist. Geldverrechnungsverkehr: In diesem Kapitel wird näher auf den Geldverkehr zwischen der Eurex Clearing AG und dem CM eingegangen. Des Weiteren wird vom Clearing-Mitglied gefordert, ein Konto bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank zu öffnen, sodass alle Gut-und Lastschriften die anfallen, transferiert werden können. Vollmacht zur Erteilung von Lieferinstruktionen: Das Clearing-Mitglied verpflichtet sich, die Clearing AG mittels einer Vollmacht zu ermächtigen, Lieferinstruktionen zu erteilen, die zur Erfüllung von den jeweiligen Geschäften erforderlich sind. Widerruf von Vollmachten und Abbuchungsaufträgen: Ein Widerruf seitens des Clearing-Mitglieds führt zur sofortigen Beendigung der Clearing-Lizenz. Vertragsdauer: Die Clearing-Vereinbarung wird erst dann beendet, wenn eine der beiden Parteien diese Vereinbarung kündigt. Vertragsänderung: Die Eurex Clearing AG behält sich das Recht vor, diese Vereinbarung oder auch nur Teile davon, zu ändern. Gerichtsstand; Erfüllungsort: Frankfurt am Main ist sowohl der Gerichtsstand als auch der Erfüllungsort. Des Weiteren ist hier das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Abschließend regelt die Salvatorische Klausel Bestimmungen, die im Falle von undurchführbaren Vertragsbestandteilen oder Lücken in der Vereinbarung auftreten können. Nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für alle Geschäftsabschlüsse mit der Eurex Frankfurt als zentraler Kontrahent geregelt. 4.4.2, Eurex Zürich: Nachdem nun der Vertragsgegenstand der Eurex Frankfurt erklärt wurde, wird hier auf die rechtlichen Hintergründe der Eurex Zürich eingegangen. Wie bereits erwähnt, wird im Unterschied zur Eurex Frankfurt bei der Eurex Zürich ein Repo-Vertrag unterzeichnet. Da hier jedoch das Schweizerische Recht seine Anwendung finden soll, wird hier kein GMRA unterzeichnet, sondern die 'Multilaterale Version' des 'Schweizer Rahmenvertrags für Repo-Geschäfte'. Im Allgemeinen kann gesagt werden, dass der 'Schweizer Rahmenvertrag für Repo-Geschäfte' stark an das GMRA anlehnt . Da die wichtigsten Punkte des GMRA schon erläutert wurden, wird hier nicht mehr auf die einzelnen Punkte des Schweizer Rahmenvertrages eingegangen. Was jedoch erwähnt werden soll, sind die zwei wichtigsten Unterschiede zwischen dem GMRA und dem 'Schweizer Rahmenvertrag für Repo-Geschäfte (Multilaterale Version)'. Wie schon erwähnt, ist das GMRA auf Basis englischen Rechts konzipiert, während der 'Schweizer Rahmenvertrag für Repo-Geschäfte' auf Schweizerischem Recht basiert. Der zweite wichtige Unterschied ist, dass der 'Schweizer Rahmenvertrag für Repo-Geschäfte (Multilaterale Version)' für den Abschluss für die Eurex Zürich Geschäfte konzipiert ist. Die Zusatzvereinbarung 'Multilaterale Version' bedeutet, dass dieser Vertrag nur einmal von allen bereits bestehenden und noch beitretenden Parteien unterzeichnet werden muss, damit die jeweilige Bank ein Vertragsverhältnis mit einem der Kontrahenten eingehen kann. Das bedeutet, dass nach Unterzeichnen dieses Vertrages, jede Partei mit jeder anderen Partei, die ebenfalls diesen Vertrag unterzeichnet hat, über die Eurex Zürich ein Repo-Geschäft abschließen kann. Der große Vorteil hierbei ist, dass man dadurch schnell neue Geschäftskontakte knüpfen kann, mit denen keine weiteren Verträge unterzeichnet werden müssen.
Inhaltsangabe: Mit Sorge beobachtete man lange in der EU den seit 1996 währenden Streit um Transitgebühren, Gaspreise und ausstehende Zahlungen zwischen der Ukraine und der russischen Gazprom. Inzwischen – bedingt durch immer kürzere Transitverträge - kehrt diese Auseinandersetzung beinahe jährlich zurück auf die Tagesordnung. Seinen ersten Höhepunkt erreichte dieser Streit am 1. Januar 2006, als Gazprom zum ersten Mal die Gaslieferungen an die Ukraine einstellte. Da die Ukraine jedoch weiterhin Gas aus der Druzba-Pipeline entnahm, kam es in einigen Zielländern des Gases zu Versorgungsengpässen. Schon damals war das Entsetzen unter den EU-Mitgliedern groß und noch größer war es um die Jahreswende 2008/2009, als Russland die Gaslieferungen über die Ukraine vollständig einstellte und in einigen der ost- und südosteuropäischen EU-Staaten das öffentliche Leben für mehrere Tage zum Erliegen kam. Diese Ereignisse zeigen einmal mehr wie eng die wirtschaftlichenVerflechtungen und Abhängigkeiten zwischen Russland und Europa sind. Gerade heute, wo die Zeiten preisgünstiger Importe fossiler Energieträger, wie sie von den 1980ern an knapp zwei Jahrzehnte lang vorherrschten, endgültig vorbei sind, rückt Russland als Energielieferant immer stärker in den Fokus Europas. Die EU-Mitglieder sind heute mehr als je zu vor auf russisches Gas und Öl angewiesen, da die europäischen Quellen nahezu erschöpft sind. Die energiewirtschaftlichen Beziehungen zwischen den westeuropäischen Staaten und Russland reichen bis in das Jahr 1968 zurück. Damals lieferte die Sowjetunion zum ersten Mal Erdgas nach Österreich und zwei Jahre später schloss Mannesmann den ersten Erdgas-Röhrenvertrag mit der UdSSR. In dessen Folge wurden die Erdgasfelder Westsibiriens erschlossen und lieferten ab 1973, geregelt durch langfristige Verträge, Gas nach Westeuropa. Inzwischen machen die Erdgasimporte aus Russland z.B. 24 Prozent in Frankreich und 100 Prozent im Baltikum, der Slowakei, Rumänien und Bulgarien aus. Die EU-Mitgliedstaaten sind die größten Konsumenten der russischen Energieexporte und die russische Infrastruktur zum Transport von Energieträgern ist stark auf Westeuropa ausgerichtet. Bis zur kürzlichen Unterbrechung der Lieferungen über die Druzba-Pipeline konnte Russland seine Lieferverträge über Gas und Öl immer erfüllen, denn schließlich hat Russland nicht nur die weltweit größten Erdgasreserven, sondern nimmt auch bei den Erdölreserven den 7. Platz hinter den führenden OPEC-Ländern ein. Auf jeden Russen kommen 17 Mal mehr Bodenschätze als auf jeden Europäer. Doch diese Zahlen können nicht über die eigentliche Knappheit dieser Ressourcen hinweg täuschen, denn sie wird uns durch das langsame Versiegen von Öl- und Gasfeldern in Russland vor Augen geführt. So sind die westsibirischen Erdgasfelder Urengoj, Jamburg und Medvežje, deren gefördertes Gas zum größten Teil nach Westeuropa geliefert wird und die im Jahr 2000 85 Prozent der Gesamtfördermenge des russischen Erdgases lieferten, zu 50 Prozent, 26 Prozent und 68 Prozent erschöpft. Bei den Teuerungsraten für Energie in den letzten Jahren handelt es sich also nicht nur um ein temporäres oder konjunkturelles Phänomen, sondern der Preisanstieg ist strukturell bedingt. Hinzu kommen die steigenden Förderkosten durch die Erschließung kleiner und schwierig zu erschließender Vorkommen, eine steigende Nachfrage und die verschärfte Konkurrenz alter mit neuen Wachstumsregionen im Zeichen der Globalisierung. Die hausgemachten Probleme wie mangelnde Energieeffizienz, fehlende Investitionen privater Energiekonzerne zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von erneuerbaren Energien sowie das Fehlen klarer energiepolitischer Prioritäten scheinen dabei noch am ehesten zu lösen zu sein. Die Mitglieder der Europäischen Union hoffen auch in Zukunft einen großen Teil ihres Energiebedarfs durch Importe aus Russland abdecken zu können. Doch durch die kürzlichen Ereignisse ist das Vertrauen in die Zuverlässigkeit russischer Energielieferungen erheblich erschüttert worden. Die russischen 'Gaskriege' mit Georgien, der Ukraine und Weißrussland in den letzten Jahren zeigen, dass Russland nicht länger davor zurückschreckt Energielieferungen als außenpolitisches Druckmittel zu nutzten. Die EU erkannte schon Anfang der 1990er Jahre die wachsende Bedeutung von Versorgungssicherheit und Energiepolitik im Allgemeinen und versuchte mit der Energiecharta von 1991 und dem Energiechartavertrag (ECV) von 1994 die langfristige Versorgung Europas durch Energieimporte zu sichern. Dieser Vertrag sah vor, den osteuropäischen und postsowjetischen Staaten für den Zugang zu ihren Energiereserven im Gegenzug, Investitionen in ihre Energiesektoren zu garantieren. Gleichzeitig sollten die WTO-Regeln auf den Energiehandel übertragen werden. In Folge dessen wären auch die alljährlichen ukrainisch-russischen Streitigkeiten über die Transitpreise für russisches Gas vertraglich geregelt worden und ein Stopp der Gaslieferungen wäre einem schweren Verstoß gegen den ECV gleichgekommen. Russland unterzeichnete diesen Vertrag zwar wie auch 50 andere Staaten und die EU, als eigenständiger Vertragspartei, hat ihn aber bis heute nicht ratifiziert. Die beiden 1996 und 2001 angesetzten Ratifizierungsverfahren wurden jeweils nach den parlamentarischen Anhörungen abgebrochen. Im Jahr 2004 wurden die Gespräche mit den Institutionen der Energiecharta über dem Streitpunkt des Transitprotokolls sogar gänzlich abgebrochen. Wenn sie auch später wieder aufgenommen wurden, bis heute wurde kein erneutes Ratifizierungsverfahren in der russischen Föderalversammlung eingeleitet. Ohne die Beteiligung Russlands am ECV bleibt der Vertrag jedoch weit hinter den Erwartungen der EU zurück. Ohne Russland können neue Bauprojekte nicht umgesetzt werden. Ohne Russland ist kein freier Transit von Energieträgern aus den zentralasiatischen Staaten nach Europa möglich. Forschungsfrage und Aufbau der Arbeit: Energiepolitik hat somit in den letzten beiden Jahrzehnten an immer größerer Bedeutung gewonnen. Inzwischen sprechen einige Wissenschaftler schon von der 'Geopolitik des Öls' und Dokumente wie die russische 'Energiestrategie bis 2020' zeigen eindrucksvoll, welche herausragende Bedeutung der Brennstoff- und Energiekomplex (BEK) für Russland bis heute in gesamtwirtschaftlicher und politischer Hinsicht hat. Die gestiegene Bedeutung der Energiethematik in der Außenpolitik ist Anlass sich in dieser Arbeit mit folgender Frage auseinanderzusetzen: Wie lässt sich der Wandel der russischen Außenpolitik gegenüber der EU-15 am Beispiel des Energiechartavertrags erklären? Die Art der Außenpolitik soll in dieser Arbeit als abhängige Variable dienen, während die Ursachen für den Wandel der Außenpolitik die unabhängigen Variablen bilden werden. Diese unabhängigen Variablen werden aus der liberalen Theorie der Internationalen Beziehungen und dem Neorealismus abgeleitet. Der hier verwendete Liberalismus sieht in gesellschaftlichen Präferenzbildungsprozessen die Ursache für außenpolitische Entscheidungen. Konkret bedeutet dies, dass die außenpolitischen Präferenzen einer dominanten innenpolitischen Gruppe die Außenpolitik Russlands bestimmen. Der Neorealismus betrachtet dagegen die Verteilung von Macht und Machtmitteln, sowie die Existenz von Machtpolen zwischen zwei Staaten als ausschlaggebend für die Art der Außenpolitik. Das folgende Kapitel wird näher auf die beiden Theorien und die daraus entwickelten Hypothesen eingehen. In Kapitel 3 werden die verwendeten Variablen operationalisiert. Die abhängige Variable 'Art der russischen Außenpolitik' wird so operationalisiert, dass der Indikator die Unterschiede zwischen den Präferenzen Russlands und der EU-15 erfasst. Der Indikator kann die Werte Kooperation, aufschiebende Kooperation und Konfrontation annehmen. Die Messung geschieht innerhalb der drei Untersuchungszeiträume 1992-1994, 1996-1998 und 1999-2004. Diese Abschnitte sind so gewählt, dass sie die Zeiträume eingrenzen, in denen verstärkt Auseinandersetzungen mit der Thematik des ECV zwischen Russland und der EU stattgefunden haben. Aus der liberalen Theorie der Internationalen Beziehungen lässt sich die unabhängige Variable 'Machtverteilung innerhalb Russlands' ableiten. Der dazu entwickelte Indikator soll die dominante innergesellschaftliche Gruppe und ihre Präferenzen bezüglich der russischen Außenpolitik gegenüber der EU am Beispiel des ECV erfassen. Dazu werden die strukturelle und die situative Mobilisierung aller in Frage kommender Gruppen gemessen und dominante von ihnen ermittelt. Die Operationalisierung der neorealistischen unabhängigen Variable 'Relative Machtstellung Russlands und der EU-15' geschieht über die Bildung von Indikatoren zur Messung der relativen Machtressourcen und der Machtpole. Die Messung der relativen Machtressourcen geschieht durch spezifische, dem Energiebereich entnommene Kennzahlen. Als Machtpole, die die Beziehung zwischen Russland und der EU beeinflussen, kommen nur die Staaten in Frage, die selbst über genügend Machtressourcen zur Einflussnahme verfügen. Auf den Abschnitt zur Operationalisierung der Variablen folgt ihre Messung. Die Messung der abhängigen Variable wird zeigen, dass es einen Wandel der russischen Außenpolitik von Kooperation, über aufschiebende Kooperation hin zu Konfrontation gegeben hat. Die anschließende Messung der unabhängigen Variablen wird zeigen, dass sich die russische Außenpolitik mit Hilfe der liberalen Theorie der IB erklären lässt und den neorealistischen Hypothesen nur eine geringe Erklärungskraft beizumessen ist. Forschungsstand: Die häufig von Auseinandersetzungen und Machtkämpfen, aber auch von Kooperation geprägten Beziehungen zwischen Russland und Westeuropa schlagen sich auch in der wissenschaftlichen Literatur nieder. So befassen sich europäische und russische Wissenschaftler in unzähligen Schriften mit der russischen Außenpolitik und den Beziehungen zwischen Russland und der EU. Angesichts der Einzigartigkeit des Energiechartavertrags ist es allerdings erstaunlich, dass es bisher kaum wissenschaftliche Arbeiten gibt, die sich mit der Position Russlands zum Energiechartavertrag näher befassen. Selbst zum Energiechartavertrag als solchem gibt es nur wenige wissenschaftliche Arbeiten: Rainer Liesens Dissertation untersucht Ursprünge, Voraussetzungen, Inhalt und Bedeutung des Energiechartavertrags unter juristischem Blickwinkel. Julia Dorè und Robert de Bauw beschäftigen sich in ihrem Werk mit dem Inhalt des Vertrags, gehen aber auch auf den wirtschaftlichen Hintergrund ein und zeichnen Teile der Verhandlungen nach. Der bisher umfangreichste Band zum Energiechartavertrag wurde von Thomas Wälde herausgegeben. Darin kommen neben Juristen, Politikwissenschaftler und Ökonomen auch Vertreter verschiedener Staaten und aus der Wirtschaft zu Wort. Hervorhebenswert ist der darauf aufbauende Band von Thomas Wälde und Andrei Konoplyanik in russischer Sprache. Darin befassen sich russische und internationale Experten mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Seite des Vertrags,betrachten seine Entwicklung und setzen sich mit der Ratifizierungsdebatte innerhalb Russlands auseinander. Die einzige wissenschaftliche Arbeit, die sich eingehend mit der russischen Position zum Energiechartavertrag auseinandersetzen wird, ist die sich noch in der Entstehung befindende Dissertation von Boris Barkanov von der University of California at Berkeley. Ein erstes Ergebnis seiner Arbeit legte er mit den beiden Aufsätzen für die Berkeley Graduate Students Conference im Mai 2007 und im April 2008 vor. In 'Constructing the National Interest …' untersucht Barkanov die russische Außenpolitik zum ECV mit dem Fokus auf das Verständnis des nationalen Interesses in diesem Bereich durch die Entscheidungsträger. Basierend auf einem konstruktivistischen Ansatz nimmt Barkanov eine Analyse der Äußerungen von Entscheidungsträgern im Zeitraum von 2000 bis 2003 vor und argumentiert, dass der Wandel der russischen Außenpolitik auf einen Wandel des Verständnisses von nationalem Interesse zurückgeht. Barkanov identifiziert drei Prozesse, die zu diesem Wandel führten: 1) die Gegner des ECV, insbesondere Gazprom, verbreiteten neue Erkenntnisse über den Vertrag, 2) die Ernennung eines engen Vertrauten Präsident Putins zum Chef von Gazprom ließ eine effektive Lobby gegen den Vertrag entstehen und 3) die EU-Energiepolitik in dieser Zeit wurde von den Gegnern des ECV als Ressource gegen den Vertrag genutzt. In 'Saving the Gold Mine …' untersucht Barkanov die Bildung und den Wandel der russischen Präferenz zum Energiechartavertrag von 1997 bis 2001. Im Mittelpunkt steht dabei der Moment in dem sich die russischen Präferenzen von Unterstützung zu Ablehnung wandelten und die Denkweise der Akteure, die diesen Wandel zu verantworten haben. Einen besonderen Blick wirft Barkanov auf die Rolle Gazproms und die Frage des Third-Party-Access. Am Beispiel der Argumentationsmuster zweier russischer Politiker zeigt er wie sich Normen und Werte auf ihre Präferenzbildung hinsichtlich des ECV ausgewirkt haben. Hierbei stellt er fest, dass die Dynamiken der Präferenzänderung stark von den Mustern in etablierten Theorien abweichen. Anmerkungen zu Transkription und Übersetzung: Die Transkription der kyrillischen Buchstaben erfolgt entlang der wissenschaftlichen Bibliotheksumschrift. Abweichend davon wird auf die Punktierung des Buchstaben e verzichtet. Das Weichheitszeichen wird durch ein Apostroph, das Härtezeichen durch zwei wiedergegeben. Eine Ausnahme in der Transkription bilden in anderer Form in Deutschland gebräuchliche russische Eigennamen für international bekannte russische Persönlichkeiten, wie Boris Jelzin anstatt Boris El'cin oder Ewgenij Primakow anstatt Evgenij Primakov. Davon betroffen sind auch geographische Bezeichnungen und Firmennamen großer russischer Unternehmen, wie etwa Yukos statt Jukos. Die Nennung der fremdsprachlichen Literatur folgt der jeweils verwandten Transkription, um das Wiederfinden zu erleichtern. Alle Zitate aus dem Russischen wurden von der Autorin nach bestem Wissen übersetzt.
Aus der Einleitung: Umweltpolitik globalisiert sich und internationaler Klimaschutz ist eine der größten globalen Herausforderungen im 21. Jahrhundert. Die globale Umwelt wird jenseits ihrer Kapazität zur Selbsterneuerung genutzt und ist damit zur knappen Ressource geworden. Die befürchtete weltweite Klimaerwärmung durch die Nutzung der Erdatmosphäre als Deponie für Treibhausgase ist nur ein Beispiel. Globale Umweltmedien sind unteilbar. Eine Aneignung des physischen Besitzes oder dessen Verteidigung gegen Eingriffe anderer ist nicht möglich. Globale Umweltgüter sind dadurch gekennzeichnet, dass alle Völker an ihnen partizipieren und unter ihrer kollektiven Zerstörung leiden. Hierin besteht die "Tragödie der Allmende": Die gemeinsame Umwelt wird gemeinsam geschädigt, weil die Gewinne ihrer Nutzung privat anfallen, während die Nutzungskosten von allen Ländern getragen werden müssen. Im Falle der Umweltverschmutzung gilt kein Ausschlussprinzip und so tritt in der internationalen Umweltpolitik das Phänomen des Trittbrettfahrer-Verhaltens auf: Ergreifen einige Staaten Maßnahmen zum Umweltschutz, profitieren alle davon. Trittbrettfahrer haben daher keinen Anreiz selbst Kosten für Maßnahmen zu übernehmen. In der Folge kommt ein wirksamer internationaler Umweltschutz erst gar nicht zustande. Umweltprobleme sind daher nur national lösbar. In den meisten Industrieländern konnten die drängendsten Umweltprobleme wie etwa Boden und Wasser auf meist nationaler Ebene gelöst werden, da so durch staatlichen Zwang umweltschädliches Handeln verboten werden kann. Ein solcher Zwang ist auf internationaler Ebene nicht durchsetzbar. Es gibt keine internationale Macht, die Umweltschutzmaßnahmen gegenüber den Staaten durchsetzen kann. Die Vereinten Nationen wären hier zwar als oberste Umweltschutzinstanz denkbar, aber ihnen fehlt die Legitimation. Globalen Umweltproblemen muss daher nicht mit Zwang, sondern mit Anreizen begegnet werden. Die Spieltheorie gibt Erklärungen, wie ein solches stabiles internationales Umweltschutzabkommen anreizverträglich ausgestaltet sein sollte. Die Public-Choice-Theorie erklärt das Zustandekommen der unterschiedlichen Positionen und den daraus resultierenden Konflikten in den Verhandlungen in der internationalen Umweltpolitik. In dieser Arbeit greife ich mit der Betrachtung der internationalen Klimapolitik ein konkretes globales Umweltproblem heraus und untersuche, welchen Beitrag die Spieltheorie und die Public-Choice-Theorie zur Erklärung der Entwicklung der internationalen Klimapolitik leisten. Zunächst wird in Kaptitel 2 der Klimawandel und das Erkennen des Klimawandels als Problem beschrieben und der Weg der internationalen Klimapolitik mit ihren Ergebnissen nachgezeichnet. Der Abschnitt 3 stellt den Beitrag der Spieltheorie zur Erklärung der Entwicklung der internationalen Klimapolitik dar. Dem theoretischen Hintergrund über die hier relevanten Elemente der Spieltheorie in Abschnitt 3.1 folgt die Heranführung an eine stabile Klimaschutzvereinbarung in Kapitel 3.2. Dort erfolgt eine spieltheoretische Beschreibung der Konfliktpotentiale eines internationalen Klimaschutzvertrages, um dann Lösungskonzepte für ein aus Sicht der Spieltheorie stabiles und anreizverträgliches Klimaschutzabkommen darzulegen. Das Kapitel 3.3 zeigt schließlich den Beitrag der Spieltheorie zur Erklärung der Entwicklung der internationalen Klimapolitik. In einer spieltheoretischen Analyse der internationalen Klimapolitik wird dargelegt, dass die spieltheoretisch herausgearbeiteten Lösungsansätze aus Kapitel 3.2 in den Ergebnissen der internationalen Klimaverhandlungen zu finden sind und auch einzelne Positionen von Akteuren in der Klimapolitik spieltheoretisch erläutert werden können. Die Public-Choice-Theorie hingegen ist keine normative Theorie, sondern eine erklärende. Daher ist die Herangehensweise, um den Beitrag der Public-Choice-Theorie zur Erklärung der Entwicklung der internationalen Klimapolitik darzustellen, eine andere. Eine normative Erarbeitung wie im Fall der Spieltheorie in Kapitel 3.2 wird also nicht durchgeführt. Der Abschnitt 4.1 beschreibt den theoretischen Hintergrund der Public-Choice-Theorie. In Abschnitt 4.2 werden die unterschiedlichen Staaten und Staaten-Gruppen als Akteure in der internationalen Klimapolitik festgestellt, um anschließend in Kapitel 4.3 die Konfliktlinien in der internationalen Klimapolitik zu skizzieren. Der Abschnitt 4.4 stellt den Beitrag der Public-Choice-Theorie zur Erklärung der internationalen Klimapolitik dar. Mit dem Hintergrund der Kapitel 4.2 und 4.3 werden die Positionen der Akteure in der internationalen Klimapolitik mit dem Public-Choice-Modell aus Kapitel 4.1 verglichen. Dieser Vergleich zeigt den Beitrag der Public-Choice-Theorie zur Erklärung der Entwicklung der internationalen Klimapolitik.Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: I.Abbildungsverzeichnis5 II.Tabellenverzeichnis5 III.Abkürzungsverzeichnis5 1.Einleitung7 2.Klimawandel und internationale Klimapolitik9 2.1Ursachen für den Klimawandel und seine Folgen9 2.2Der Weg von der Erkenntnis des Klimaproblems zur Erkenntnis der Notwendigkeit des Handelns11 2.3Stationen internationaler Klimapolitik12 2.4Eckpunkte und Ergebnisse aus den Klimaverhandlungen17 2.4.1Eckpunkte der Klimaverhandlungen17 2.4.2Das Kyoto-Protokoll - Reduktionspflichten18 2.4.3Das Kyoto-Protokoll - Maßnahmen und Bestimmungen19 3.Der Beitrag der Spieltheorie zur Erklärung der Entwicklung der internationalen Klimapolitik21 3.1Theoretischer Hintergrund21 3.1.1Gefangenendilemma und Nash-Gleichgewicht21 3.1.2Chicken-Game25 3.1.3Tit-for-Tat-Strategie27 3.1.4Coase-Theorem28 3.2Eine stabile Klimaschutzvereinbarung29 3.2.1Konfliktpotentiale eines internationalen CO2-Vertrags aus dem Blickwinkel der Spieltheorie29 3.2.1.1Kooperation versus Nichtkooperation31 3.2.1.2Gefangenen- und Freifahrerdilemma33 3.2.1.3Effizienz- und Verteilungsaspekte35 3.2.1.4Vertragsverletzung und -Stabilität40 3.2.1.5Superspiele und Hyperspiele42 3.2.2Koalitionsbildung bei internationalen Umweltverhandlungen44 3.2.2.1Beschreibung eines Koalitionsmodells44 3.2.2.2Der Prozess der Koalitionsbildung als Zahlenbeispiel45 3.2.3Spieltheoretische Lösungskonzepte48 3.2.3.1Interne Partizipations- und Stabilisierungsanreize49 3.2.3.2Externe Partizipations- und Stabilisierungsanreize50 3.2.3.3Effizienz52 3.3Spieltheoretische Analyse der internationalen Klimapolitik52 3.3.1Kooperationsentscheidungen53 3.3.2Vertragsgestaltung58 3.3.2.1Effizienz- und Verteilungsaspekte58 3.3.2.2Issue-Linkage59 3.3.2.3Sanktionen60 3.4Fazit zu Kapitel 361 4.Beitrag der Public-Choice-Theorie zur Erklärung der Entwicklung der internationalen Klimapolitik62 4.1Theoretischer Hintergrund.62 4.1.1Wähler63 4.1.2Verbände64 4.1.3Politiker64 4.1.4Bürokraten65 4.2Konfliktparteien in der internationalen Klimapolitik66 4.2.1Die Europäische Gemeinschaft67 4.2.2Die USA und die JUSSCANZ- und UMBRELLA-Staaten70 4.2.3Die Entwicklungsländer73 4.2.4Nicht-Regierungs-Organisationen77 4.2.4.1Umweltorganisationen und Wissenschaft78 4.2.4.2Emittentenverbände und Gewerkschaften79 4.2.4.3Klimaschutzindustrie- und Dienstleistungsverbände80 4.3Die Konfliktlinien in der internationalen Klimapolitik81 4.4Analyse der Positionen und der Konfliktlinien der internationalen Klimapolitik aus Sicht der Public-Choice-Theorie82 4.4.1Wähler und Öffentlichkeit82 4.4.2Verbände und Nicht-Regierungsorganisationen85 4.4.3Politiker88 4.4.4Bürokraten91 4.5Fazit zu Kapitel 492 5.Fazit93 IV.Literaturverzeichnis95Textprobe:Textprobe: Kapitel 3.1.3, Tit-for-Tat-Strategie: Die zugrunde liegende Taktik hinter dieser Strategie kann mit dem Motto "wie du mir, so ich dir" beschrieben werden. Es handelt sich also um eine Strategie im Falle eines Mehr-Perioden-Spiels. Ein Spieler, der sich dieser Strategie bedient, wir immer das tun, was sein Gegner gerade getan hat. Allerdings ist, wenngleich das aus dem Namen nicht hervorgeht, der Spieler zu Beginn auf jeden Fall kooperativ. Es handelt sich also um eine freundliche Strategie. Wenn zwei Tit-for-Tat-Spieler aufeinandertreffen kooperieren sie immer. "Tit-for-Tat" wurde als erfolgreiche Strategie im wiederholten Gefangenendilemma bekannt, in dem zwei Gefangene gedrängt werden, den jeweils anderen zu beschuldigen. Das Ergebnis hierzu wurde bereits in 3.1.1 erläutert. Werden die Gefangenen wiederholt vor diese Entscheidung gestellt und ist beiden die jeweils vorherige Entscheidung des anderen bekannt, gibt es verschiedene Strategien, um das Spiel erfolgreich zu durchlaufen. "Tit-for-Tat" ist dabei eine der erfolgreichsten. In diesem Spiel bedeutet das, dass einer der Gefangenen generell kooperativ in das Spiel geht und dem anderen Teilnehmer hilft, indem er schweigt. Sollte der andere Gefangene nun nicht schweigen, rächt sich der "Tit-for-Tat"-Spielende in der folgenden Runde, indem er auch nicht schweigt. Allerdings ist er bereit, sofort zu vergessen, wenn sich der Mitspieler bessert und wieder kooperativ spielt. In der nächsten Runde wird er auch wieder kooperativ spielen. So kann man in einem Spiel über mehrere Runden zwar nie besser abschneiden als der eigene Gegenspieler, aber der maximale Rückstand ist dafür verhältnismäßig klein. Wenn der andere ebenfalls Tit-for-Tat spielt, entsteht kein Rückstand. In einem Spiel mit mehreren Mitspielern dagegen schneidet man in vielen Fällen besser ab, als Spieler mit anderen Strategien, da sich dort Kooperation bezahlt macht, die Tit-forTtat-Strategie sich aber zugleich nicht ausbeuten lässt. Überträgt man diese Strategie auf internationale umweltpolitische Vereinbarungen wie z.B. Emissionsreduktionen, so lässt sich als Beispiel für eine Antwort auf nicht kooperatives Verhalten des Gegenspielers eine Bestrafung durch Re-Optimierung seiner Reduktionsmenge anführen. Die verbleibenden kooperierenden Staaten sind hierbei berechtigt, ihre Emissionsmengen an die neuen Gegebenheiten anzupassen, also zu erhöhen. Steigt die aggregierte gleichgewichtige Emission der verbliebenen Koalitionäre in diesem Prozess, so ist darin eine "Bestrafung" des vertragsbrüchigen Koalitionsmitglieds zu sehen, denn dieser leidet ja auch unter der Emissionsausweitung. Allerdings wird der defektionierende Staat wieder in die Koalition aufgenommen, wenn er ausreichend "Buße" getan hat. Dies kann er durch Entrichtung einer Strafzahlung oder entsprechend überobligatorische Emissionsvermeidungsmaßnahmen tun. Kapitel 3.1.4, Coase-Theorem: Ronald Coase entwickelte einen Ansatz über die Internalisierung von externen Effekten durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Akteuren einer Externalität, die in diesem Fall die Verschmutzung der Erdatmosphäre darstellt. Das Coase-Theorem basiert im Marktsystem der vollkommenen Konkurrenz auf der Annahme der Nichtexistenz von Transaktionskosten. Den Akteuren muss die Möglichkeit gegeben werden, in Verhandlungen zu treten, um so zu einer für beide Seiten vorteilhaften Übereinkunft zu gelangen. Hierzu bedarf es keiner staatlichen Eingriffe in das Preissystem, sondern lediglich der eindeutigen Zuordnung der Eigentumsrechte, mit denen die externen Effekte verbunden sind. Bezogen auf die internationale Klimapolitik sind hier Verschmutzungsrechte an der Erdatmosphäre gemeint. Coase beschreibt zwei polare Ansätze zur Verhandlungslösung: Zum einen die Laissez-faire Regel (Nichthaftungsregel): Bei Fehlen von gesetzlichen Regelungen haftet der Schädiger nicht für seinen verursachten Schaden. Er kann seine Aktivität auf beliebigem Niveau ausüben. Um dem Schädiger zu einer Reduktion des externen Effektes zu bewegen, muss der Geschädigte ihn bestechen. Zum zweiten die Verursacherregel (Haftungsregel): Liegen die Eigentumsrechte hingegen beim Geschädigten, ist es dem Verursacher nicht gestattet, eine Aktivität aufzunehmen, von der externe Effekte ausgehen. Will der Schädiger dennoch eine Aktivität aufnehmen, so muss er an den Geschädigten eine Kompensationszahlung für die Duldung des externen Effektes leisten. Die Verhandlungen zwischen den beiden Akteuren führen stets zu einer pareto-optimalen Ressourcenallokation. Diese Aussage wird als Effizienzthese des Coase-Theorems bezeichnet. Es spielt für die Optimalität keine Rolle, bei wem die Eigentumsrechte liegen. Die pareto-optimale Menge der den externen Effekt auslösenden Aktivität wird da sein, wo die Grenzkosten der Vermeidung des externen Effekts dem "Grenzleid" des Geschädigten bzw. den Grenzkosten der Beseitigung des externen Effekts entsprechen. Kapitel 3.2. Eine stabile Klimaschutzvereinbarung: Der Beitrag der Spieltheorie zur Erklärung der Entwicklung der internationalen Klimapolitik ist hauptsächlich in den Entscheidungsproblemen der einzelnen souveränen Staaten als Spieler in diesem Feld zu sehen. So stehen diese Spieler vor der Entscheidung über den Beitritt in das internationale Klimaregime. Im Falle des Beitritts stehen die Staaten dann vor der Entscheidung über die Einhaltung der mit dem Beitritt eingegangenen Verpflichtungen. Auch die Ausgestaltung des Kyoto-Protokolls und seiner Mechanismen lassen durch spieltheoretische Ansätze erklären. Zunächst werden potentielle Konfliktpotentiale eines internationalen Klimaschutzvertrages spieltheoretisch analysiert. Mit der Beschreibung der Koalitionsbildung zu internationalen Umweltverträgen wird dann an eine theoretische Klimavereinbarung herangeführt, die durch Ex-Ante- und Ex-Postanreize so vertragsstabil ist, dass die von den Unterzeichnern übernommenen Vertragspflichten auch von opportunistischen Staaten erfüllt werden . Johannes Heister beschreibt einen solchen Vertrag als internationalen CO2-Vertrag, der mit einem Klimaabkommen mit CO2-Reduktionszielen vergleichbar ist. Dieses Konstrukt mit seinen theoretisch herausgearbeiteten Anreizen und Sanktionsmechanismen dann auf inhaltliche Übereinstimmung mit den Ergebnissen der internationalen Klimapolitik verglichen, um zu sehen, welchen erklärenden Beitrag die Spieltheorie auf diesem Feld leistet. Kapitel 3.2.1, Konfliktpotentiale eines internationalen CO2-Vertrags aus dem Blickwinkel der Spieltheorie: Es ist anzunehmen, dass viele Verträge zwischen souveränen Staaten erst gar nicht zustande kommen, weil sie nicht durchsetzbar sind, so dass der Welt mögliche Wohlfahrtsgewinne verloren gehen. Das gilt auch für internationale Umweltverträge wie einem internationalen Klimaabkommen. Globale Umweltprobleme, wie der (menschgemachte) Klimawandel zeichnen sich im allgemeinen durch das Vorliegen dauerhafter, globaler Externalitäten aus, deren Beherrschung die multiliberale Zusammenarbeit (fast) aller souveräner Staaten erfordert. Die Erdatmosphäre kann als globales Umweltmedium aufgefasst werden, welches von allen Ländern gemeinsam genutzt wird. Die Nutzung der Atmosphäre als Aufnahmemedium für CO2-Emisionen durch einzelne Länder verschlechtert die Klimabedingungen auch für alle anderen Länder der Erde. CO2-Emissionen sind daher, unabhängig vom Ort des Geschehens, ein "öffentliches Übel" für die gesamte Völkergemeinschaft. Sie produzieren externe Kosten, die nicht vom Verursacher, sondern von dritten Ländern getragen werden. Die Staaten vernachlässigen die von ihnen verursachten externen Kosten in der individuellen Kosten-Nutzen-Rechnung. Sie vergleichen lediglich die Verminderung der Umweltschäden durch die eigenen Reduktionsanstrengungen, welche sie beeinflussen können, mit ihren individuellen Reduzierungskosten, wobei die Emissionen aller übrigen Länder als gegeben hingenommen werden. Die externen Kosten von CO2-Emissionnen haben ihr Gegenstück im externen Nutzen klimaschützender Maßnahmen. Einseitige Reduzierungsmaßnahmen durch ein einzelnes Land können daher als Produktion und Bereitstellung eines internationalen öffentlichen Gutes aufgefasst werden, da die Vorteile aus einer verminderten atmosphärischen CO2-Konzentration allen Ländern als ein externer Nutzen zufließen, ohne dass diese dafür eine Gegenleistung erbringen müssen. Aus der Theorie der öffentlichen Güter ist aber bekannt, dass die unkoordinierte, individuelle Bereitstellung öffentlicher Güter suboptimal bleibt. Das Gleiche gilt für den Klimaschutz, wenn die Staaten ihn ausschließlich im Eigeninteresse betreiben. Darüber hinaus kann der externe Nutzen einzelne Länder sogar dazu veranlassen, ihre Klimaschutzbemühungen zurückzufahren, da das Problem weniger dringlich geworden ist, nachdem andere reduziert haben. Aus diesen Gründen kann es - von einem rein nationalen Gesichtspunkt aus betrachtet - im Interesse der meisten Länder sein, ihre CO2-Emissionen nicht oder nur wenig zu reduzieren. Folglich bleiben die Klimaschutzbemühungen aller Länder weit unterhalb des globalen Optimums, welches erreicht würde, wenn jedes Land die globalen externen Effekte seiner nationalen Energie- und CO2-Politiken bei der Festsetzung seiner Emissionsziele berücksichtigt. Zur Überwindung des nichtkooperativen Verhaltens souveräner Staaten, die nur ihren eigenen Nutzen maximieren, und zur Implementierung von CO2-Politiken, die den größtmöglichen Nettonutzen stiften, ist es erforderlich, einen internationalen Koordinationsmechanismus einzurichten. Wegen des Fehlens einer zentralen Autorität muss dieser Mechanismus so beschaffen sein, dass er die Klimaschutzbemühungen eines jeden Staates mit den reziproken Bemühungen aller anderen Staaten so verknüpft, dass erhaltener und bereitgestellter Nutzen einander bedingen. Eine solche Verknüpfung kann ein internationaler CO2-Vertrag sein, der eine kooperative CO2-Strategie festlegt, und die erlaubten Emissionen für jede Vertragspartei oder einen äquivalenten Allokationsmechanismus so spezifiziert, dass der globale Nettonutzen maximiert bzw. die Summe aus globalen Klimaschäden und Reduzierungskosten minimiert wird. Es ist auf jeden Fall darauf zu achten, dass die vereinbarte CO2-Reduzierung effizient, d.h. zu den global geringst möglichen Kosten, erfolgt. Aus der Tatsache, dass souveräne Staaten freiwillig kooperieren müssen, ergeben sich im Vergleich zur nationalen Umweltpolitik zwei weitere Restriktionen: Die Verteilung der Nettogewinne muss sich so ergeben, dass sich kein Staat durch die kooperative Klimapolitik schlechter stellt als ohne sie. Weiter sind Vorkehrungen zu treffen, die den CO2-Vertrag vor Vertragsverletzungen durch opportunistische Staaten schützen. Im Rahmen des folgenden Modells von Heister lassen sich die angesprochenen Punkte gut darstellen.
Inhaltsangabe: Problemstellung: "Die Vereinigten Autodefensas Kolumbiens gibt es nicht mehr." Mit diesen Worten kündigte Luis Carlos Restrepo, Hochkommissar für den Frieden der kolumbianischen Regierung, am 17. April 2006 das vorläufige Ende des Demobilisierungsprozesses der größten paramilitärischen Gruppierung, der "Autodefensas Unidas de Colombia" (AUC) an. Nach einem zögerlichen Beginn hatte die Demobilisierung des Paramilitärs zu Beginn des Jahres 2006 eine Eigendynamik erreicht, die alle Erwartungen übertraf. Das Büro des Hochkommissars zog im Juni 2006 folgende Bilanz: statt der erwarteten 20.000, hatten sich 30.151 Personen demobilisiert und dabei 17.000 Waffen abgegeben. Die Euphorie über diesen "Erfolg" hielt sich jedoch insbesondere bei Nichtregierungsorganisationen und internationalen Beobachtern in Grenzen. Dass sich der ehemalige "Störenfried" der Friedensgespräche mit den Rebellen in den ersten Verhandlungspartner der Regierung verwandelt und die Waffen niedergelegt hat, war für viele (inter)nationale Beobachter ein Rätsel. Denn zum einen schien sich das Paramilitär nach einer starken Wachstumsphase unter Präsident Pastrana (1998 – 2002) in bester finanzieller und militärischer Verfassung zu befinden: "During their major growth phase of 1998 – 2002 the paramilitaries became one of the best-stocked and largest non – state armed group in the world [ ]." Zum anderen war es von seinem ursprünglichen Ziel, der Vernichtung der Guerilla, noch weit entfernt. Während das Paramilitär seine Waffen abgab, verfügten die beiden größten kolumbianischen Guerillabewegungen, die "Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia" (FARC) und das "Ejército de Liberación Nacional" (ELN), noch insgesamt über 20.000 bewaffnete Mitglieder. Und so bemerkte Carlos Castaño, ehemaliger politischer Kopf der AUC, in einer Pressemitteilung selbst: "Wir Autodefensas haben immer gesagt, dass unsere Demobilisierung eine Konsequenz aus dem Ende der Guerilla sein würde, so wie unsere Geburt eine Antwort auf ihre Entstehung war. [ ] Nichtsdestotrotz verhandeln wir heute mit der Regierung und die Kolumbianer fragen sich: was und warum verhandeln die Autodefensas?" Um diese Fragen zu beantworten argumentiert vorliegende Arbeit wie folgt: Das Paramilitär hat sich im Laufe seiner Geschichte von einem staatlich geplanten in einen vom Staat autonom handelnden, von einem militärischen in einen wirtschaftlichen, politischen und sozialen Akteur, von einem Aufstandsbekämpfungs- in ein kriminell-mafioses Projekt verwandelt. Demgemäß haben sich die Ziele des Paramilitärs radikal geändert. Anstelle der Unterstützung der staatlichen Aufstandsbekämpfung und der Verfolgung der Guerilla stehen längst privatwirtschaftliche und machtpolitische Interessen im Vordergrund der paramilitärischen Aktivitäten. Und diese schienen durch die Aufnahme von Verhandlungen keineswegs gefährdet zu sein. Im Gegenteil: Präsident Uribe bot den Paramilitärs eine günstige Gelegenheit, unter großzügigen rechtlichen Bedingungen in das zivile Leben zurückzukehren und dabei ihren illegal – größtenteils durch den Drogenhandel - erworbenen Reichtum zu legalisieren. Mit den Worten Schumanns suchten die Paramilitärs mit den Demobilisierungsverhandlungen also: " [ ] einen bequemen Weg zurück ins Zivilleben, denn sie wollen endlich ihren immensen Reichtum legalisieren. Präsident Uribe bietet ihnen mit seinem Demobilisierungsplan eine einzigartige Chance." Für diese These spricht auch das mangelnde "Was?" der Verhandlungen: Hauptthema des Verhandlungsprozesses bildeten keinesfalls politische Reformen, noch Forderungen des Paramilitärs nach einem Regierungsplan gegen die Guerilla oder Ähnliches. Die Forderungen des Paramilitärs beschränkten sich auf die (geringe) Höhe ihrer Haftstrafen, die Garantie nicht ausgeliefert zu werden und die Frage nach dem Erhalt ihrer Besitztümer. Um diese Argumentation zu beweisen und damit auch die "Rätselhaftigkeit" der Verhandlungen zu widerlegen, wird wie folgt vorgegangen. Die Erörterung der grundlegenden Begriffe – "Paramilitär", "Störenfried", "(Friedens)Verhandlungen", – dient als theoretische Basis für das anschließende Fallbeispiel Kolumbien (1.4). Dieses gliedert sich in vier Abschnitte. Einer kurzen Übersicht über die Geschichte des bewaffneten Konflikts und seine Akteure (2.1) folgt die chronologische Darstellung der Entwicklung des Paramilitärs: unter welchen Bedingungen entstand dieses, wie kam es zu seiner Ausbreitung, wer waren seine Förderer, wie und warum änderten sich seine Ziele und Motive? Am Beispiel der Friedensverhandlungen der Regierungen Betancur und Pastrana soll auf die Rolle des Paramilitärs als "Störenfried" eingegangen werden. Das Kapitel abschließend fragt ein Überblick nach seiner heutigen Natur. Denn erst mit der Antwort auf die Frage "Mit wem wird eigentlich verhandelt?" wird das "Warum" der Verhandlungen verständlich (2.2). Um die anscheinende Rätselhaftigkeit der Demobilisierung der Paramilitärs zu widerlegen, sollen die (vorgeblichen) Gründe für deren Verhandlungsbereitschaft systematisch analysiert und gegeneinander abgewogen werden. Dabei werden insbesondere drei Faktoren berücksichtigt: der internationale Kontext, das nationale Umfeld sowie die innere Schwächung des Paramilitärs (2.3). Die These, das Paramilitär habe in den Verhandlungen mit der Regierung Uribe eine einmalige Chance gesehen, auf bequemen Weg ins Zivilleben zurückzugelangen und dabei seinen immensen Reichtum zu legalisieren, soll durch die abschließende Darlegung seiner heutigen Situation, seines wirtschaftlichen, politischen und sozialen Einflusses, belegt werden (2.4). Längst durch andere als reine Gewaltmechanismen in der Gesellschaft verankert, hat sich das Paramilitär auch nach seinem offiziellen Ende eine breite Einflusssphäre in Politik und Wirtschaft bewahrt. Das Fazit beschäftigt sich daher mit der Frage nach der Bedeutung seiner Demobilisierung für die Herstellung eines dauerhaften Friedens in Kolumbien (2.5). Welche Lehren lassen sich nun abschließend aus dem Verhandlungsprozess ziehen? Ein Ausblick überprüft, inwieweit der kolumbianische Fall auf andere Länder übertragbar ist (3). Aus einem methodischen Gesichtspunkt heraus behandelt die vorliegende Arbeit ein einzelnes Fallbeispiel. Eine vergleichende Analyse zum Umgang mit "Störenfrieden" wäre zwar durchaus interessant gewesen, hätte den Rahmen dieser Arbeit jedoch gesprengt. Aus diesem Grund sollen vergleichende Elemente nur im Ausblick angerissen werden. Sich auf das Fallbeispiel Kolumbien konzentrierend, stützt sich die Arbeit sowohl auf die Analyse von wissenschaftlicher Literatur, als auch auf empirische Forschungsergebnisse. Seit der ersten Fallstudie über paramilitärische Strukturen aus dem Jahr 1990 ist das wissenschaftliche Interesse am Phänomen Paramilitär zumindest in Kolumbien selbst stark gewachsen; die kolumbianische Fachliteratur bietet hier eine breite Auswahl an Veröffentlichungen. Zum aktuellen Verhandlungs- und Demobilisierungsprozess liegen jedoch bisher kaum wissenschaftliche Publikationen vor. Ein großer Teil der Arbeit beruht daher auf der Analyse der Informationen aus aktuellen Kolumbienberichten internationaler Organisationen sowie auf den von der Autorin zusammengestellten Angaben kolumbianischer Behörden und Informationsmedien. Um die Ereignisse und Debatten um den Verhandlungs- und Demobilisierungsprozess zu rekonstruieren, wurde systematisch die Berichterstattung der größten kolumbianischen Tageszeitung, "El Tiempo", sowie der drei größten politischen Wochenzeitschriften "Cambio", "Semana" und "El Espectador" im Zeitraum 2002 bis 2006 verglichen. Letztlich stützt sich die Autorin im Verlauf der gesamten Arbeit auch auf die insgesamt vierzehn Experteninterviews, die sie vor Ort führen konnte. Die Interviews wurden im Juni/Juli 2006 in Bogotá durchgeführt und umfassen Gespräche mit Hochschulprofessoren, Analysten verschiedener NGOs, Mitarbeiten internationaler Beobachterorganisationen sowie offiziellen Regierungsbehörden. Zu der Arbeit gehören eine 15seitige Zusammenfassung auf französisch sowie zahlreiche Graphiken und Abbildungen. Inhaltsverzeichnis: Inhaltsverzeichnis 1.Untersuchungsgegenstand und Fragestellung2 1.1Hintergrund: das kolumbianische Paramilitär – ein Störenfried am Verhandlungstisch2 1.2Fragestellung: Warum verhandelt das Paramilitär?4 1.3Konzept und Methodik5 1.4Begriffsbestimmungen7 1.4.1Begriffserklärung Paramilitär8 1.4.2Wer oder was ist ein Störenfried?10 1.4.3Friedensverhandlungen?12 2.Die Demobilisierung des Paramilitärs – ein kolumbianisches Rätsel14 2.1Hintergrund: Vier Jahrzehnte bewaffneter Konflikt in Kolumbien14 2.1.1Geschichte des bewaffneten Konflikts14 2.1.2Und seine bisherige Bilanz16 2.2Das kolumbianische Paramilitär: die Entstehung eines Störenfriedes19 2.2.1Ein uneheliches Kind des Staates? Die staatlich geplante Entstehung des Paramilitärs20 2.2.2Die Entstehung privat finanzierter Autodefensas als Reaktion auf die Friedensverhandlungen der Regierung Betancur (1982 – 1986)22 2.2.3Ausbreitung und Konsolidierung des Paramilitärs: der Einfluss des Drogenhandels und die Gründung der AUC25 2.2.4Spielverderber AUC: Die Friedensverhandlungen der Regierung Pastrana (1998 – 2002) mit der Guerilla28 2.2.5Das Paramilitär vor der Demobilisierung. Mit wem wird eigentlich verhandelt?34 2.3Die Verhandlungen mit dem Paramilitär: Ein Rätsel?40 2.3.1Der Verhandlungsprozess: Schlüsselelemente und Verlauf40 2.3.2Motive des Paramilitärs46 2.3.2.1Ein zunehmend unvorteilhafter internationaler Kontext46 2.3.2.2Ein veränderter nationaler Kontext47 2.3.2.3Die AUC in internen Schwierigkeiten51 2.3.2.4Ein Wolf im Schafspelz? Die Konsolidierung wirtschaftlicher, politischer und sozialer Macht55 2.4.1Wirtschaftliche Macht des Paramilitärs55 2.4.2Soziale und politische Kontrolle59 2.5Fazit: ein Blick in die Zukunft Kolumbiens67 3.Ausblick: Kolumbien als Modell?71 3.1Die Demobilisierung des Paramilitärs – übertragbar auf zukünftige Verhandlungen mit der Guerilla?71 3.2Störenfriede am Verhandlungstisch – Kolumbien als Beispiel?72 Resumé (in französicher Sprache): Des perturbateurs à la table des négociations. La démobiliation des groupes paramilitaires – une énigme colombienne?76 Quellenangaben92 Anhang107 Abkürzungsverzeichnis110 Abbildungsverzeichnis111 Erklärung114Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: Inhaltsverzeichnis 1.Untersuchungsgegenstand und Fragestellung2 1.1Hintergrund: das kolumbianische Paramilitär – ein Störenfried am Verhandlungstisch2 1.2Fragestellung: Warum verhandelt das Paramilitär?4 1.3Konzept und Methodik5 1.4Begriffsbestimmungen7 1.4.1Begriffserklärung Paramilitär8 1.4.2Wer oder was ist ein Störenfried?10 1.4.3Friedensverhandlungen?12 2.Die Demobilisierung des Paramilitärs – ein kolumbianisches Rätsel14 2.1Hintergrund: Vier Jahrzehnte bewaffneter Konflikt in Kolumbien14 2.1.1Geschichte des bewaffneten Konflikts14 2.1.2Und seine bisherige Bilanz16 2.2Das kolumbianische Paramilitär: die Entstehung eines Störenfriedes19 2.2.1Ein uneheliches Kind des Staates? Die staatlich geplante Entstehung des Paramilitärs20 2.2.2Die Entstehung privat finanzierter Autodefensas als Reaktion auf die Friedensverhandlungen der Regierung Betancur (1982 – 1986)22 2.2.3Ausbreitung und Konsolidierung des Paramilitärs: der Einfluss des Drogenhandels und die Gründung der AUC25 2.2.4Spielverderber AUC: Die Friedensverhandlungen der Regierung Pastrana (1998 – 2002) mit der Guerilla28 2.2.5Das Paramilitär vor der Demobilisierung. Mit wem wird eigentlich verhandelt?34 2.3Die Verhandlungen mit dem Paramilitär: Ein Rätsel?40 2.3.1Der Verhandlungsprozess: Schlüsselelemente und Verlauf40 2.3.2Motive des Paramilitärs46 2.3.2.1Ein zunehmend unvorteilhafter internationaler Kontext46 2.3.2.2Ein veränderter nationaler Kontext47 2.3.2.3Die AUC in internen Schwierigkeiten51 2.3.2.4Ein Wolf im Schafspelz? Die Konsolidierung wirtschaftlicher, politischer und sozialer Macht55 2.4.1Wirtschaftliche Macht des Paramilitärs55 2.4.2Soziale und politische Kontrolle59 2.5Fazit: ein Blick in die Zukunft Kolumbiens67 3.Ausblick: Kolumbien als Modell?71 3.1Die Demobilisierung des Paramilitärs – übertragbar auf zukünftige Verhandlungen mit der Guerilla?71 3.2Störenfriede am Verhandlungstisch – Kolumbien als Beispiel?72 Resumé (in französicher Sprache): Des perturbateurs à la table des négociations. La démobiliation des groupes paramilitaires – une énigme colombienne?76 Quellenangaben92 Anhang107 Abkürzungsverzeichnis110 Abbildungsverzeichnis111 Erklärung114Textprobe:Textprobe: Kapitel 2.3.1, Der Verhandlungsprozess: Bevor der Verlauf der Verhandlungen geschildert wird, ist es sinnvoll einen Blick auf die Schlüsselelemente von Verhandlungen im Allgemeinen zu werfen. Laut der Verhandlungstheorie von Dupont müssen fünf Faktoren berücksichtigt werden: Kontext, Verhandlungsobjekt, Einsatz der Verhandlungsparteien, eventuelle Asymmetrien und die an den Verhandlungen beteiligten Personen wie Vertragsparteien und Vermittler. Während der internationale Kontext der Verhandlungen durch die wachsende Forderung des Auslands, insbesondere der USA, gegen das Paramilitär vorzugehen, gekennzeichnet war, wurde die innenpolitische Situation von der Wahl Álvaro Uribes bestimmt. Trotz seines neuen nationalen Sicherheitsprogramms erklärte sich dieser prinzipiell zu Verhandlungen mit den Paramilitärs bereit. Unmittelbares Verhandlungsobjekt war die Entwaffnung des Paramilitärs; die Regierung wollte zumindest einen Gewaltakteur des bewaffneten Konflikts ausschalten. Durch die Aufnahme von Verhandlungen mit den Paramilitärs erhoffte sie sich außerdem, ihr hartes Vorgehen gegen die Guerilla zu legitimieren und diese letztendlich als "friedensunwillige Terroristen" zu enttarnen. Das Paramilitär erhoffte sich als Gegenleistung für seine Demobilisierung eine möglichst straffreie Rückkehr ins zivile Leben. Dabei stand für die Paramilitärs einiges auf dem Spiel (Verhandlungseinsatz). Sie befanden sich in einem Sicherheitsdilemma: Die Weiterexistenz der Guerilla würde für das entwaffnete Paramilitär eine Bedrohung darstellen. Weitere wichtige Punkte waren für sie ihre mögliche Auslieferung und die Angst vor hohen Haftstrafen. Die Regierung ihrerseits riskierte ihren politischen Erfolg im Falle des Scheiterns der Verhandlungen. Die Asymmetrie der Verhandlungen drückte sich in der Informationsasymmetrie aus. Ein Beispiel hierfür bietet der große Unterschied zwischen den Schätzungen der Regierung und der tatsächlichen Zahl der Demobilisierten. Die Regierung verfügte über nur mangelhafte Informationen bezüglich Truppenstärke, Besitztümer und Stationierung des Paramilitärs. Sie war oftmals gezwungen, deren Verhandlungsführern Glauben zu schenken. Auf der Ebene der Verhandlungsführer stand der Hochkommissar für den Frieden einer ganzen Verhandlungsdelegation der Paramilitärs gegenüber. Letztere setzte sich aus verschiedenen Blockanführern zusammen, was oftmals Probleme schuf, da diese sich untereinander nicht einigen konnten. Als Vermittlerin diente vor und während des Prozesses die Katholische Kirche; als internationale Beobachterin wirkte die Organisation Amerikanischer Staaten (OAS). Laut Romero handelte es sich bei der Aufnahme von Verhandlungen mit den Paramilitärs um eine 180 Grad Drehung der bisherigen Regierungspolitik. Die fünf Verhandlungsgeneigten Vorgänger Álvaro Uribes hatten stets nur Gespräche mit den linken Aufständigen in Betracht gezogen. In der Tat hatte es lange Zeit weder eine rechtliche Grundlage für Verhandlungen mit den Paramilitärs, noch den politischen Willen dazu gegeben. Erste zaghafte Kontakte zwischen der Regierung Pastrana und dem Paramilitär führten zu keinem nennenswerten Ergebnis und sind wenig dokumentiert. Ein Grund für das Scheitern der Gespräche war die absolute Priorität, die sowohl die Regierung als auch die wissenschaftliche Fachwelt den Gesprächen mit den FARC einräumte. Lange herrschte die Analyse vor, das Paramilitär sei nur ein "Symptom" der "Krankheit Guerilla". Erst die Erkenntnis, dass dieses bereits selbst zu einer Krankheit ausgeufert war, öffnete den Weg für die Aufnahme von Verhandlungen.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit normativen Tatbestandsmerkmalen im Völkerstrafrecht. Im ersten Kapitel werden der Forschungsumfang der Arbeit, die legislative und dogmatische Ausgangssituation sowie die Forschungsmethoden und Forschungsfragen definiert. Im zweiten Kapitel wird erörtert, welche Arten von normativen Tatbestandsmerkmalen im Völkerstrafrecht, und dabei insbesondere in den Tatbeständen des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-Statut), vorkommen. Dabei erhellt sich, dass die klassische Einteilung und Abgrenzung in rein deskriptive Merkmale und normative Merkmale fehl geht, da jedes Tatbestandselement, besonders was den Randbereich seines Auslegungsspektrums betrifft, normativ determiniert ist. Die Arbeit behandelt in weiterer Folge, ob und bejahendenfalls wie normative Tatbestandsmerkmale nach der derzeit gültigen Rechtslage des IStGH-Status von der subjektiven Tatseite des Täters umfasst sein müssen. Die Arbeit gelangt zum Ergebnis, dass mangels einer Sonderregelung die normativen Tatbestandsmerkmale in der subjektiven Tatseite des Täters abgebildet sein müssen und der Täter zur Erfüllung des Vorsatzerfordernisses daher die rechtliche Wertung, die in diesen Merkmalen liegt, korrekt zu vollziehen hat. Dabei ist nach der strikten Auslegung des Statutwortlauts die rechtliche Wertung per se vom Täter zu vollziehen, eine Substitutions–Wertung (zB eine bloß "laienhafte Wertung", eine Parallelbeurteilung, oder eine Wahrnehmung der faktischen Gegebenheiten) ist zur Erfüllung des Vorsatzerfordernisses dergestalt nicht ausreichend. Diese Frage nach dem Vorsatzerfordernis geht sachlogisch Hand in Hand mit der Reglung über Irrtümer, denen der Täter in Bezug auf normative Merkmale erliegen kann. Die Darstellung beleuchtet dazu im Detail die Irrtumsregelung des Art. 32 IStGH-Statut. Neben dem Irrtum über Tatsachen (Art. 32 Abs 1) enthält diese Bestimmung auch eine Reglung zum Irrtum über Rechtliches (Art. 32 Abs 2). Dabei wird zwar die Relevanz eines Irrtums über das Unrecht ausgeschlossen (Art. 32 Abs 1 Satz 1), einem Rechtsirrtum aber Relevanz zuerkannt, wenn er den Tatvorsatz ausschließt (Art. 32 Abs 2 Satz 2). Diese Regelung ist zusammengefasst aus zwei Gründen problematisch. Einerseits führt sie zu einer sehr weitreichenden Straflosigkeit im Fall von Irrtümern über normative Tatbetandsmerkmale, denn für diese ist ja, wie oben dargelegt, die korrekte rechtliche Wertung zur Erfüllung des Vorsatzes erforderlich. Unterliegt der Täter einem Rechtsirrtum und vollzieht daher diese Wertung nicht korrekt, ist das Vorsatzerfordernis nicht erfüllt. Dieser Irrtum bedingt daher nach Art. 32 Abs 2 Satz 2 die Straflosigkeit des Täters. Kritisch ist diese Straflosigkeitskonsequenz deshalb, da sie nicht an das Fehlen von Vorwerfbarkeit des Irrtums gebunden ist, sondern theoretisch auch bei gravierend schuldhaften Irrtümern greift. Dieser schon aus der Perspektive der Prävention unangenehmen Konsequenz waren sich die Verfasser des IStGH-Statuts offenbar bewusst und führten für einige Arten von normativen Tatbestandsmerkmalen (wie insbesondere in Bezug auf den "geschützten" Charkter einer Person oder einer Sache nach humanitärem Völkerrecht, oder Tatbestandsmerkmale denen "Wertungen" zugrunde liegen) in den sogenannten Elements of Crimes ("EOC", einem zusätzlich zum IStGH-Statut verfassten Kompendium, in dem die Tatbestandsmerkmale der einzelnen Tatbestände des IStGH-Statuts näher präzisiert werden) Sonderbestimmungen ein. Mit diesen sollte die Straflosigkeitskonsequenz, die sich aus einer strengen Auslegung des Statuts ergiebt, vermieden werden. Für diesen Zweck wurde in den EOC festgehalten, dass für die Erfüllung des Vorsatzerfordernises bei den betroffenen normativen Merkmalen die Wahrnehmung der faktischen Tatsachen ausreicht. Damit wird das Vorsatzerfordernis von jeglicher rechtlichen Bewertung befreit und bezieht sich ausschließlich auf die Wahrnehmung der faktischen Tatsachen. Diese Herabsenkung des Vorsatzerfordernisses bedeutet jedoch den Schwenk von einem Extrem (Straflosigkeit trotz schuldhaften Irrtums) in ein anderes Extrem: Denn aufgrund der generellen Irrelevanz von Irrtümern über das Unrecht (Art. 32 Abs 2) können rechtliche Irrtümer nach dem Regelungsgedanken der EOC selbst dann die Strafbarkeit nicht ausschließen, wenn sie schuldlos erfolgen. Zudem ergibt sich nun ein veritabler "Fleckerlteppich", denn die EOC sehen die Herabsetzung des Vorsatzerfordernisses nicht für alle normativen Tatbestandsmerkmale, sondern nur für einige spezielle Arten vor, sodass das Extrem "Straflosigkeit trotz Schuldhaftigkeit" für manche Irrtumskonstellationen weiterhin gilt. Für die unterschiedliche Behandlung gleicher Tatbestandsmerkmale gibt es aber keine sachliche Rechtfertigung. Die Sonderregelungen in den EOC sind daher abzulehnen, weil sie zu einer inkongruenten und willkürlichen Behandlung von Irrtumsfragen führen und auch dem Schuldprinzip nicht gerecht werden. Die Irrtumsregelung des Art. 32 Abs 2 Satz 1 ist weiters deshalb problematisch, weil sie Irrtümer über das Unrecht der Tat per se für irrelevant erklärt. Nur dort, wo ein normatives Tatbestandsmerkmal eine Unrechtskomponente enhält, können entsprechende Irrümer über das Unrecht über Art. 32 Abs 2 Satz 2 den Vorsatz ausschließen. Wo der Tatbestand keine ausdrückliche Unrechts-Referenz enthält, ist der Irrtum über das Unrecht gemäß Art. 32 Abs 2 Satz 1 unbeachtlich. Dieser Schwarz-Weiß-Zugang widerspricht dem Schuldprinzip. Das Statut verweist in großem Ausmaß zur Determinierung des strafbaren Verhaltens auf außer-statutarische Rechtsnormen, wie das humanitäre Völkerrecht, das Völkerrecht im Allgemeinen und die Regeln des Eigentumsrechts. Um zu eruieren, ob eine Tat nach dem Statut strafbar ist, ist daher die Kenntnis und Analyse einer großen Vielzahl von komplexen und detaillierten Regeln des (humanitären) Völkerrechts nötig. Gerade unter diesem Aspekt der schweren Erkennbarkeit der Strafbarkeit, der nicht zuletzt auch dem Legalitätsprinzip in der Ausformung des Dogmas nullum crimen sine lege certa widerspricht, ist das Unrechtsbewusstsein als notwendiges Strafbarkeitserfordernis anzuerkennen und die potentielle Relevanz eines Irrtums über das Unrecht dringend geboten. Die totale Unbeachtlichkeit des Irrtums über das Unrecht bewirkt zudem ein bipolares Extrem, da im Anwendungsbereich des Art. 32 Abs 2 Satz 1 selbst bei schuldlosem Fehlen des Unrechtsbewusstseins die Strafbarkeit bestehen bleibt; hingegen im Anwendungsbereich des Art. 32 Abs 2 Satz 2 selbst schwer vorwerfbare Irrtümer über das Unrecht zur automatischen Straflosigkeit führen. Der IStGH selbst hat sich zur Irrtumsproblematik in einem Fall (Lubanga Confirmation of Charges Decision) geäußert und dabei die aus Deutschland stammende Rechtsfigur der Parallelwertung in der Laiensphäre als maßgeblich für die Vorsatz- und Irrtumsbehandlung bezeichnet. Die Arbeit setzt sich intensiv mit dieser Ansicht auseinander und versucht zu begründen, wieso die Rechtsfigur der Parallelwertung nicht in das Regelungssystem des IStGH-Statuts passt und aus ihr keine Verbesserungen oder Vorteile für die Irrtumsdogmatik zu gewinnen sind. Im Gegenteil führt sie zu weiteren auslegungstechnischen Komplikationen. Einerseits kann der Rechtsfigur kein eigenständiges Substrat für das Vorsatzerfordernis entnommen werden. Die Erhebung eines "sozialen" Wertungsstandards, angesiedelt zwischen der Wahrnehmung der Tatsachen und der korrekten rechtlichen Subsumtion, erweist sich als undurchführbar. Somit reduziert die Parallelwertung das Vorsatzerfordernis schlicht auf die Wahrnehmung der faktischen Gegebenheiten. Auch eine Systemfrage verhindert die Adaption für das Völkerstrafrecht. Denn die Prämissen, auf deren Grundlage die Parallelwertung im nationalen Recht angewandt wird, sind im Völkerstrafrecht nicht gegeben. Konkret bewirkt die Erfüllung des Parallelwertungsstandards im nationalen Recht noch nicht, dass Rechtsirrtümer automatisch unbeachtlich sind. Gerade dies ist aber im Völkerstrafrecht aufgrund der strengen Doktrin zur Unbeachtlichkeit des mangelnden Unrechtsbewusstseins (siehe oben) der Fall. Die Parallelwertung im Völkerstrafrecht führt daher (wie auch die Abänderungs-Standards der EOC) zum Extrem, dass Rechtsirrtümer trotz Schuldlosigkeit irrelevant sind. In einer Gesamtbetrachtung erweist sich die derzeitige Rechtslage des IStGH-Statuts zum Thema der subjektiven Tatseite bei normativen Tatbestandsmerkmalen und der entsprechenden Handhabung von Irrtümern als sehr inhomogen und inkohärent. Der Grundregel, die als Charakteristikum ein Extrem bildet (die Straflosigkeit trotz schuldhaften Irrtums), stehen einige willkürliche Ausnahmereglungen gegenüber, die das andere Extrem (Strafbarkeit trotz schuldlosen Irrtums) bewirken. Dem Schuldprinzip, das die Strafbarkeit an das Vorliegen von Schuld/Vorwerfbarkeit knüpft und das Strafmaß dann je nach Schwere der Schuld differenziert ausmisst, ist weder nach der Grundregel noch nach den Ausnahmeregeln genüge getan. Für die Entwicklung einer potentiellen neuen Regelung bzw. einer neuen Interpretationsmethode der bestehenden Regelung ist die vergleichende Analyse bestehender nationaler Konzepte unumgänglich. Denn eine Neuregelung kann nur dann Bestand haben, wenn sie möglichst eine Synthese aus nationalen Regelungen bildet. Dafür werden im dritten Kapitel der Arbeit die Rechtsordnungen Englands, der Vereinigten Staaten von Amerika, Deutschland und Österreich herangezogen. Dies erfolgt in der Herangehensweise, den angloamerikanischen Rechtskreis und den kontinentaleuropäischen Rechtskreis durch jeweils zwei repräsentative Rechtsordnungen abzubilden. Denn zu diesen beiden Rechtskreisen gehört eine Vielzahl der Mitgliedstaaten des IStGH. Die Analyse des englischen Rechts zeigt eine bis heute teilweise aufrechte Geltung des Prinzips ignorantia iuris ("mistake of law is no excuse"), wobei die Judikatur auch in Härtefällen immer stärker zu einer schuldorientierten Herangehensweise an Irrtumsprobleme tendiert. Auch aus der Analyse des amerikanischen Strafrechts ergeben sich Tendenzen, die die absolute Geltung der Doktrin in Frage stellen und eine Einzelfalllösung der Irrtumsproblematik im Sinne des Schuldprinzips in den Vordergrund drängt. Die Arbeit befasst sich intensiv mit Vorschlägen einzelner amerikanischer Autoren und bezeugt damit, dass sich die amerikanische Strafrechtswissenschaft sehr detailliert mit Irrtumsfragen auseinandersetzt und diese Auseinandersetzung von einer sehr tiefen dogmatischen Durchdringung geprägt ist. Die Arbeit schreitet dann zum deutschen Recht fort. Da das Verständnis der deutschen Irrtumsdogmatik ohne die Grundbegriffe des deutschen Straftatbegriffs nicht möglich ist, beginnt die Darstellung mit dessen Schilderung. Weiters wird ein historischer Abriss über die Entwicklung des Vorsatzbegriffes und der Irrtumsdogmatik unternommen. Denn nur aus diesem historischen Abriss ist die Genese des dogmatischen Konzepts der Parallelbeurteilung in der Laiensphäe verständlich. Behandelt werden die zu Irrtumsfragen derzeit "herrschende Lehre" und die kritischen Stimmen, die eine andere Handhabung bevorzugen. Dabei wird insbesondere auf die Abgrenzung von Tatbestands- und Verbotsirrtum sowie die irrtumsrechtliche Behandlung von Blankettstrafnormen eingegangen und illustriert, dass beide Themen ein wahres dogmatisches Minenfeld darstellen und klare Abgrenzungs- und Definitionslinien für die Irrtumslehre im Wirr-Warr der unterschiedlichen Meinungen nicht gefunden werden können. Die Arbeit setzt sich in der Folge intensiv mit der Parallelwertung in der Laienspähre auseinander und macht deutlich, dass das Konzept in der Strafrechtswissenschaft keinesfalls unumstritten ist. Die Arbeit gelangt nach eigener Abwägung zur Ansicht, dass die historischen Prämissen, die die Erfassung von normativen Tatbestandsmerkmalen durch den Vorsatz und dann in der Folge die Einführung der Parallelbeurteilung bedingten, heute nicht mehr gelten und die Parallelbeurteilung daher keinen "Mehrwert" mehr hat sondern nur konzeptuelle Probleme birgt. Denn die Erfassung von normativen Tatbestandsmerkmalen durch den Vorsatz war dadurch begründet, dass nach dem alten deutschen Strafrecht sogenannte strafrechtliche Irrtümer, ungeachtet ihrer Vorwerbarkeit, vollkommen unbeachtlich waren. Für außer-strafrechtliche Irrtümer (beispielsweise für Irrtümer über die Fremdheit einer Sache) wurde diese Konsequenz aber als zu harsch empfunden. Um diese außer-strafrechtlichen Irrtümer beachtlich zu machen, wurden die normativen Tatbestandsmerkmale als Tatumstände bezeichnet, die vom Vorsatz umfasst sein müssen. Somit wurde die Anwendbarkeit des § 59 StG eröffnet, der bei Irrtümern über Tatumstände den Vorsatz ausschließt. Damit führten Irrtümer über außer-strafrechtliche Elemente ebenfalls zum Vorsatzausschluss. Mit dieser Konsequenz war aber wiederum das Extrem verbunden, dass außer-strafrechtliche Irrtümer auch bei schwerer Vorwerbarkeit zur Straflosigkeit führten. Um dem Abhilfe zu schaffen, wurde als Vorsatzerfordernis für normative Tatbestandselemente die Parallelwertung in der Laienspähre eingeführt. Demgemäß soll für den Vorsatz die Wahrnehmung des sozialen Bedeutungsgehalts des normativen Elements ausreichen. Somit wurden Rechtsirrtümer, wenn die Parallelwertung erfolgreich vollzogen war, nicht mehr vorsatzausschließend (und aufgrund der strengen ignorantia-iuris-Regel völlig unbeachtlich). Die Arbeit zeigt ausführlich anhand von Beispielen und logisch-systematischer Deduktion, dass der inhaltliche Standard der Parallelwertung von seiner Substanz her nichts anderes ist als die Wahrnehmung der faktischen Gegebenheiten und ihr daher für den Vorsatzbegriff nichts zu entnehmen ist. In den Fällen, in denen von der herrschenden Dogmatik die Bejahung der Parallelwertung angenommen wird, hat der Täter aufgrund seines Rechtsirrtums die richtige rechtliche Kategorisierung gerade nicht vorgenommen. Schließlich haben sich seit der Entscheidung BGHSt 194,2 und der gesetzlichen Verankerung (§§ 16, 17 dStGB) der Schuldtheorie die Prämissen für die Abdeckung normativer Elemente durch den Vorsatz und für die daraufhin entwickelte Parallelwertung entscheidend verändert. Denn nun ist die Anerkennung des Unrechtsbewusstseins als selbständiger Bestandteil strafrechtlicher Schuld und die Beachtlichkeit eines Irrtums über das Unrechtsbewusstsein abhängig von der Vorwerfbarkeit fest im deutschen Strafrecht verankert. Es bedarf daher nicht mehr der geschilderten dogmatischen Konstruktionen, um die inakzeptablen Konsequenzen der strengen ignorantia iuris-Regel zu umgehen. Die dogmatisch sauberste Lösung ist es, die Schuldtheorie zur Gänze zu vollziehen und die normative Belastung des Vorsatzes, sowie die damit verbundene Parallelwertung in der Laienspähre, wieder rückgängig zu machen. Der Vorsatz sollte vielmehr ausschließlich auf die Wahrnehmung der faktischen Tatsachen beschränkt bleiben. Sämtliche Rechtsirrtümer, sowohl über die rechtlichen Elemente der Tatbestandsdefinition als auch, übergeordnet, über die Rechtswidrigkeit des Verhaltens, sind auf der Schuldebene zu behandeln. Je nach Vorwerfbarkeit sollen diese zur Straflosigkeit, Strafmilderung, oder zur Anwendung des Strafrahmens für das Vorsatzdelikt führen. Die anschließend analysierte österreichische Regelung zeigt starke Parallelen zur deutschen Dogmatik. Dabei wird auch auf die rechtshistorische Entwicklung in Österreich sowie auf Besonderheiten und Unterscheidungen zum deutschen Strafrecht eingegangen. Die Arbeit widmet sich dabei ausführlich dem Thema Blankettstrafnormen, das in Österreich derzeit Gegenstand akademischer Debatten zwischen Schuld- und Vorsatztheorie ist. Dabei kommt der Irrtumsregelung des § 183a öStGB eine (unglückliche) Bedeutung zu. Die Arbeit ergründet, wieso diese Regelung, wie man sie auch dreht und wendet, wegen ihrer willkürlichen Erfassung nur einiger weniger Blankettstrafnormen (und damit begründeter sachlicher Ungleichbehandlung anderer Blankettstrafnormen) verfassungswidrig ist und die vom Gesetzgeber intendierte Absicht, die Entscheidung über den Theorienstreit der Rechtsprechung zu überlassen, geradezu konterkariert. In der Synthese der Untersuchung dieser vier nationalen Rechtsordnungen wird hervorgehoben, dass im kontinentaleuropäischen Recht das Schuldprinzip umfassend Geltung hat und dieses auch in den anglo-amerikanischen Ländern auf einem vorschreitenden Weg ist. Schließlich wird im vierten Kapitel der Versuch unternommen, ein eigenständiges Konzept für die Irrtumsbehandlung im Recht des IStGH-Statuts zu entwerfen. Anfangs werden nochmals umfassend die vielschichtigen Problemstellungen aufgezeigt, die sich aus der derzeitigen Irrtumsdogmatik des Völkerstrafrechts mit seinem bi-polaren Zugang zu Irrtumsfragen ergeben. Sodann werden zwei Themenfelder behandelt, die für die Konstruktion einer Irrtumslösung Hilfestellung geben können. Dies betrifft einerseits die Thematik des rechtlichen Syllogismus und der Begriffe Intension sowie Extension. Dabei wird kritisch betrachtet, ob eine rechtliche Zwischenebene, wie sie die Lehre von der Parallelwertung einführt, im Gefüge von Untersatz, Obersatz und Schlussfolgerung einen eigenständigen Anwendungsbereich hat, was abschließend verneint wird. Andererseits wird auf die Frage der Straflegitimation und des Strafzwecks des Völkerstrafrechts eingegangen. Dabei wird herausgearbeitet, dass die retributive Straftheorie in der Konzeption Pawliks auch für das Völkerstrafrecht fruchtbar gemacht werden kann, da das System der Vereinten Nationen sowie die Vereinigung der Staaten als Vertragsparteien des IStGH-Statuts sehr wohl als Systeme rechtlicher Verfasstheit begriffen werden können, die dem Schutz der Freiheit und anderer Rechtsgüter dienen. Entsprechend ist die Strafe als Reaktion auf die Verletzung der Pflicht, sich an der Aufrechterhaltung dieses freiheitssichernden Systems zu beteiligen, zu legitimieren. Auch die Bedeutung der Schuld im Kontext der retributiven Straftheorie wird herausgestrichen. Ebenso wird konzediert, dass die präventiven Effekte der Strafe willkommen und aus der Konzeption des Völkerstrafrechts nicht wegzudenken sind. Abschließend wird analysiert, dass die derzeitige Irrtumsdogmatik weder den Ansprüchen der retributiven noch der präventiven Theorien voll genügen kann und sich in dieser Dogmatik Aspekte finden, die beiden Theorien zuwiderlaufen. Als Synthese aus der kritischen Analyse des gegenwärtigen Stands der Irrtumsdogmatik im Völkerstrafrecht, der rechtsvergleichenden Betrachtung und der erarbeiteten Kritik am Konzept der rechtlichen Überformung des Vorsatzes werden als Abschluss der Arbeit zwei Lösungsansätze für eine neue Irrtumsdogmatik präsentiert. Der erste Ansatz wird als radikal tituliert, da er in das bestehende Normengefüge des IStGH-Statuts eingreift. Er fußt auf der gewonnenen Überzeugung, dass der Vorsatz sich lediglich auf faktische Gegebenheiten zu fokussieren hat und sämtliche rechtlichen Irrtümer auf der Schuldebene zu behandeln sind. Dieses Konzept verlangt für das Völkerstrafrecht, die Relevanz von Irrtümern über das Unrechtsbewusstsein als Schirmkategorie für sämtliche rechtlichen Irrtümer sicherzustellen. Auf Basis der Statuts kann dies nur durch Rekurs auf Art. 21(1)(c) erreicht werden, der die Anwendung von generellen Rechtsprinzipien nationaler Rechtsordnungen ermöglicht und auf diese Weise das Schuldprinzip in das IStGH-Statut einführt. Dogmatische Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 21(1)(c) ist aber, das bisherige System als derart inkonsistent und unvorhersehbar einzustufen, dass der Rekurs auf nationale Rechtsprinzipien unabdingbar wird. Die Radikalität der Lösung zeichnet sich auch dadurch ab, dass in ihrem Gefüge der bisherige Art. 32(2)(2) (Rechtsirrtümer, die den Vorsatz ausschließen) jeglichen Anwendungsbereich verliert. Die Kompromisslösung, die nicht derart gravierend in das Statut-Gefüge eingreift, setzt (wie auch die radikale Lösung) die generelle Relevanz des Irrtums über das Unrechtsbewusstsein je nach Vorwerfbarkeit voraus, wobei auch hier diese Relevanz als Ausdruck des Schuldprinzips über Artikel 21(1)(c) importiert wird. Gleichzeitig wird aber dem Vorsatz seine rechtliche Überformung belassen und akzeptiert, dass sich Vorsatz auch auf normative Tatbestandsmerkmale beziehen kann. Dementsprechend behält Art. 32(2)(2) seinen Anwendungsbereich. Im Hinblick auf Rechtsirrtümer, die den Vorsatz ausschließen, kann über das Wort "may" in Art. 32(2)(2) ein Schuldmaßstab eingeführt werden, der je nach Vorwerfbarkeit eine Fahrlässigkeitshaftung für die fehlende Rechtseinsicht bedingt. Die automatische (schuldunabhängige) Straflosigkeit, wie sie die jetzige Situation bewirkt, wird damit beseitigt. Schließlich wird in diesem Konzept auch der Anwendung der Vorsatzminderungsstandards der EOC und der Parallelbeurteilung das inakzeptable Übel einer Strafbarkeit trotz Schuldlosigkeit genommen. Denn auch wenn aufgrund eines Minderungsstandards der Vorsatz als erfüllt angesehen wird, kann das durch den Rechtsirrtum über das normative Tatbestandsmerkmal bewirkte fehlende Unrechtsbewusstsein anhand des Schuldmaßstabes bewertet werden und unter Umständen zur Straflosigkeit führen. Sowohl die radikale Lösung als auch die Kompromisslösung propagieren somit, dass im Hinblick auf rechtliche Fehlverstellungen je nach Vorwerfbarkeit auch ein Vorwurf der Fahrlässigkeit erhoben und bestraft werden kann. Da das IStGH-Statut derzeit für die subjektive Tatseite bei der Wahrnehmung von Faktischem eine solche Fahrlässigkeit nicht kennt, sondern Irrtümer über Faktisches auch bei massiver Vorwerfbarkeit über Artikel 32(1) zur Straflosigkeit führen, ergibt sich hier eine Diskrepanz. Diese wird dann aus einer Gleichbehandlungsperspektive unerträglich, wenn man sich vor Augen führt, dass schon nach dem jetzigen System die in einem faktischen Irrtum liegende Schuld (die trotzdem zur Straflosigkeit führt) viel schwerer wiegen kann als die in einem rechtlichen Irrtum gelegene. Daher wird vorgeschlagen, die starre Ablehnung der Fahrlässigkeitshaftung auch für faktische Fehlvorstellungen aufzugeben. Um daher ein einheitliches, an der Schuld des Täters ausgerichtetes Zuordnungssystem der subjektiven Tatseite zu etablieren, kann die Kategorie des Vorsatzes aufgegeben und die subjektive Zurechnung ausschließlich auf der Schuldebene nach der jeweiligen Vorwerfbarkeit des Handelns erfolgen. Als autonomes System, das im Gegensatz zu nationalen Ordnungen nicht mit historischen und systematischen starren Strukturen belastet ist, kann die Rechtsordnung des IStGH eine progressive Vorreiterrolle zur Entwicklung eines solchen völlig neuen subjektiven Zurechnungssystem außerhalb der heute üblichen Kategorisierungen einnehmen.