A political trilemma?: International security, environmental protection and human rights in the British Indian Ocean Territory
In: International politics, Band 51, Heft 1, S. 87-100
ISSN: 1384-5748
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In: International politics, Band 51, Heft 1, S. 87-100
ISSN: 1384-5748
World Affairs Online
In: Wehrtechnik: WT, Band 46, Heft 6, S. 46-48
ISSN: 0043-2172
World Affairs Online
In: Berichte / BIOst, Band 10-1998
'Seit rund 200 Jahren schwelt der Konflikt zwischen Rußland und Japan um die vier südlichen Kurilen-Inseln Kunashiri, Etorufu, Shikotan und Habomai. Der Inselgruppe, die in den letzten Tagen des Zweiten Weltkriegs von der Roten Armee Stalins besetzt wurde, kommt zwar nur geringe wirtschaftliche Bedeutung zu. Trotzdem belastet die ungelöste Territorialfrage bis heute das politische Klima zwischen der einstigen Supermacht Rußland und dem Wirtschaftsriesen Japan. Aufgrund seiner politischen Brisanz erscheint daher eine Analyse dieses rechtlich komplexen Disputs, insbesondere eine Klärung der völkerrechtlichen Zugehörigkeit der umstrittenen Inseln, erforderlich. Als Grundlage der Untersuchung dienen dabei vor allem die seit 1855 abgeschlossenen einschlägigen völkerrechtlichen Vertragswerke, unter denen der Friedensvertrag von San Francisco aus dem Jahre 1951 die heutige Rechtslage entscheidend determiniert.' (Autorenreferat)
In: World policy journal: WPJ ; a publication of the World Policy Institute, Band 33, Heft 4, S. 89-95
ISSN: 0740-2775
World Affairs Online
In: Forum qualitative Sozialforschung: FQS = Forum: qualitative social research, Band 9, Heft 3
ISSN: 1438-5627
Der Artikel beschäftigt sich mit kartografischen Darstellungen als kommunikativer Vermittlungsstrategie des Imaginären am Beispiel von Karten in Fantasy-Rollenspielen. Im Rückgriff auf SCHÜTZsche Überlegungen zur Intersubjektivität und Kommunikation verstehen wir Karten als eine der Strategien im Umgang mit der "mittleren Transzendenz" in der Kommunikation mit Anderen. Die "sozialwissenschaftliche Hermeneutik" (SOEFFNER) wird als eine methodische Herangehensweise an Karten und die Interaktionen, in denen sie Verwendung finden, vorgestellt. In unseren Analysen der in Rollenspielen genutzten Karten zeigen wir, dass Karten nicht nur dazu dienen, sich zu verorten, sondern auch ein Mittel sind, einen Ort zu erzeugen, zu dem wir in sinnhafter Beziehung stehen. Karten helfen so dabei, uns das Gefühl zu geben, zu einem (imaginären) – nur mittelbar gegebenen – Territorium hinzugehören.
Besiedlung und Erschließung des südchilenischen Seengebietes, die, so wie sie hier beschrieben wurden, wenig mehr als 200 Jahre alt sind, können als Musterbeispiel für die kulturgeographische Entwicklung eines peripheren Raumes gelten. Sie lassen bestimmte Etappen erkennen, auf deren Herausarbeitung in vorliegender Arbeit das Hauptgewicht gelegt wurde. Diese Etappen zeichnen sich umso deutlicher ab, als die Erschließung unter außerordentlich schwierigen Ausgangsbedingungen erfolgte, und es zu ihrer Ingangsetzung darum immer wieder besonderer äußerer Anstöße bzw. Konstellationen bedurfte. Zu den erschwerenden Voraussetzungen sind insbesondere die regennasse, üppig bewaldete Landesnatur und lange Zeit auch der sehr kriegerische Charakter der eingeborenen Indianerbevölkerung zu rechnen. Aus diesen Gründen fand auch in der frühen Kolonialzeit, als im Gefolge der Eroberung das südliche Chile durch Edelmetallförderung vorübergehend in den Interessenbereich der Europäer geriet, nur eine oberflächliche Durchdringung des Seengebietes statt. Es dauerte 150 Jahre, bis um die Mitte des 18. Jh. unter verändertem Vorzeichen die Siedlungs- und Erschließungsbemühungen der Spanier wiederaufgenommen wurden. Das Mutterland Spanien sah sich in jener Zeit unter der wachsenden Konkurrenz anderer europäischer Mächte zu einer aktiveren Kolonialpolitik genötigt, während anderseits im Seengebiet selbst die strategische Position der bis dahin völlig von außen unterhaltenen Festung Valdivia die Eröffnung eines eigenen Hinterlandes notwendig machte. Es waren bezeichnenderweise Jesuitenmissionare, die unweit von Valdivia bis zu ihrer Vertreibung 1767 als erste Europäer "das Eis brachen" und auf ihren Hacienden größere Flächen rodeten. In der anschließenden Phase der Landnahme, in der die Neugründung der Stadt Osorno im zentralen Teil der Längssenke eine entscheidende Station bildete, ging der größte Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Ländereien der Längssenke in die Hände der Spanier bzw. Chilenen über. Die der Erlangung der Unabhängigkeit in der ersten Hälfte des 19. Jh. folgende Phase zeigt besonders eindringlich, daß die seit Berninger gestellte Frage nach dem Verhältnis von Wald und offenem Land für die kulturgeographische Fragestellung nur bedingt repräsentativ sein kann. So bewirkte die Unabhängigkeit Chiles für das Seengebiet zwar zunächst ein Erlahmen des von außen kommenden kolonisatorischen Impulses und ein Nachlassen der Rodungstätigkeit, gleichzeitig aber konnten, ohne Rücksicht auf tatsächliche Inwertsetzung des Landes die Verdrängung bzw. Akkulturation der indianischen Bevölkerung und die spontane Landnahme der Chilenen ein immer größeres Ausmaß annehmen. In jener Zeit entwickelten sich aufgrund der großen Entfernung vom zentralen Siedlungsraum Mittelchile, von dem das Seengebiet zudem durch unabhängiges Indianerterritorium (Frontera) getrennt blieb, der spärlichen Bevölkerung und der mangelnden verkehrsmäßigen Erschließung extensive Wirtschaftsformen, die sich — nur unwesentlich modifiziert — bis in das 20. Jh. erhalten konnten: 1. eine auf großen Flädien betriebene Waldviehwirtschaft, bei der die Rinder den ganzen Winter über im Walde zubrachten. Wichtigste Grundlage dafür war ein im Unterwuchs reichlich vorkommendes Bambusgewädis (Quila). 2. Auf den gerodeten Flädien spielte der W e i z e n a n b a u die wichtigste Rolle. Da das Land nicht gedüngt wurde, mußte es nach einer Weizenernte zunächst einige Jahre als Weide dienen. Hier liegen die Ursprünge der südchilenischen Feldgraswirtschaft. Den ersten entscheidenden Anstoß für die neuzeitliche Erschließung brachte dann die um 1850 von der chilenischen Regierung eingeleitete Ansiedlung deutscher Kolonisten, wie sie auch für andere periphere Räume namentlich des außer tropischen Südamerika charakteristisch ist. Im Verlauf der damit beginnenden Rodungskolonisation lassen sich zwei deutlich voneinander geschiedene Phasenerkennen. Die erste Phase, deren Abschluß durch den Bau der chilenischen Nord-Süd-Bahn bis Puerto Montt (1912) markiert wird, steht noch im Zeichen weitgehender Isolierung vom übrigen Staatsgebiet Chiles (Fortbestehen der Frontera bis 1883) und führte zur Entstehung eines in hohem Maße eigenständigen Wirtschaftsraumes, innerhalb dessen die Einwanderergruppe auch in kultureller und sozialer Hinsicht eine "geschlossene Gesellschaft" bilden konnte. Die hohe, im wesentlichen vom gewerblich-industriellen Sektor getragene wirtschaftliche Blüte dieser Zeit — von der auch wichtige Impulse auf die Siedlungsentwichlung ausgingen — wurde durch eine Konstellation ungewöhnlich günstiger Voraussetzimgen (Rohstoffreichtum, billige Arbeitskräfte, Flußtransport, Absatz nach Europa und in die Salpetergebiete) ermöglicht. Dadurch wurden zwar auch der Landwirtschaft neue Absatzmöglichkeiten geschaffen, aber durch deren begrenzten Umfang und die sehr unzureichende Verkehrserschließung des Seengebietes im Inneren und nach außen blieb der extensive Charakter der Landnutzung weitgehend erhalten. Die Rodung ("ältere Rodungsphase") hielt sich in engen Grenzen, und Waldweide blieb die wichtigste Grundlage der Rinderhaltung. Der Anschluß an die Eisenbahn bildet für das Seengebiet ein einschneidendes Ereignis. Der vorher begrenzte Absatz der Produkte in die Zentralzone erhielt gewaltigen Auftrieb. Das wirtschaftliche Schwergewicht verlagerte sich vom gewerblich-industriellen Sektor auf Landwirtschaft und Holzausbeutung. Unterdem Gesichtspunkt der Agrarkolonisation habe ich diesen Abschnitt, der ungefähr bis zur Mitte des Jahrhunderts anhielt, zur Unterscheidung von der Zeit vor dem Anschluß an die Nord-Süd-Bahn als "jüngere Rodungsphase" bezeichnet. Sie hatte erheblich größeren Umfang als die vorhergegangene und ist inzwischen bis an die natürlichen Grenzen des acherfähigen Landes — undd z. T. darüber hinaus — am Fuße von Küstenbergland und Hochkordillere vorgestoßen. In der Rodungswirtschaft waren vielerorts Holzausbeutung und Urbarmachung miteinander kombiniert, da nunmehr Holz in großen Mengen in die Zentralzone und den Norden des Landes geschafft werden konnte. Die zahllosen, auf den Fundos installierten kleinen Sägebänke machten die Längssenke zum wichtigsten Gebiet der Holzproduktion. Die Haupteinnahmequelle der meisten Fundos aber bildete der Weizen. Trotz der von je im Seengebiet mit dem Weizenanbau verbundenen klimatisch bedingten Risiken galt dieser — und nicht die vom Klima eher begünstigte Viehwirtschaft — innerhalb der herrschenden Feldgraswirtschaft als Gradmesser für die Intensität der Landnutzung. Daß dies möglich war, ist sowohl Ausdruck der Rodungswirtschaft, als auch des Transportkostenproblems, welches sich aus der großen Entfernung von den Absatzgebieten in der Zentralzone ergibt. Indem das Land durch den Bahnanschluß eine erhebliche Wertsteigerung erfuhr, und durch die Rodung viele Ländereien nun erstmals zugänglich bzw. übersichtlich wurden, trat um 1930 auch die Entwicklung der Besitzverhältnisse in eine entscheidende Phase. Die zahllosen Besitzstreitigkeiten, die sich aus dem Charakter der Landnahme im Seengebiet ergaben, wurden um 1930 durch das Gesetz über die "Propiedad Austral" beendet, das sämtliche Landbesitzer zum Nachweis der Rechtmäßigkeit ihrer Besitzansprüche gegenüber dem Fiskus zwang. Noch einmal konnte der Staat mit dem ihm zufolge dieses Gesetzes zu gefallenen Land Siedlungskolonien (Fiskalkolonien) errichten. Diese allerdings liegen überwiegend im ackerungünstigen Bereich von Küstenbergland und Kordillere. Viele der in ihnen lebenden Kleinbauern sind deshalb gezwungen, ihr Auskommen weniger in der Landwirtschaft, als vielmehr in der Holzsammeltätigkeit zu suchen. Als erster Ansatz zu einer Agrarreform ist die Tätigkeit der landwirtschaftlichen Kolonisationskasse seit 1930 zu verstehen, die eine Reihe privater Großgrundbesitze aufkaufte und nach Aufteilung an landsuchende Kolonisten vergab. Die Einrichtung der Nord-Südbahn hat auch die Siedlungsstruktur nach haltig beeinflußt, liegen doch heute fast alle wichtigen zentralen Orte an der Hauptbahnlinie. Um die Mitte dieses Jahrhunderts setzt im Seengebiet ein entscheidender Strukturwandel ein. Dieser ist in erster Linie eine Folge des Abschlusses der Rodungskolonisation. Nach rund 200 Jahren trat nun an die Stelle der fortschreitenden äußeren Erweiterung der innere Ausbau der Kulturlandschaft. Man kann diesen Vorgang als ein Umschlagen von Quantität in Qualität bezeichnen. Die mit der Rodungskolonisation verbundenen extensiven Wirtschaftsformen weichen mehr und mehr einer intensiven Grünlandwirtschaft, was sich besonders im Rückgang des Weizenbaus und in einer außerordentlichen Steigerung der Milchproduktion manifestiert. Hinter dem Rückgang des Weizenanbaus und der mit ihm verbundenen Feldgraswirtschaft zugunsten der Ausbreitung des Dauergrünlandes steht eine immanente Gesetzmäßigkeit. Bei Annahme einer ständigen Erweiterung der urbargemachten Fläche, wie sie in Südchile tatsächlich stattgefunden hat, hätten zur Aufrechterhaltung der Rotation Anbau- und Weideflächen gleichmäßig wachsen müssen. Die Anbaufläche ist aber nicht in gleichem Maße wie die insgesamt urbargemachte Fläche gestiegen. Das Verhältnis Acker- Grünland hat sich fortschreitend zugunsten des letzteren verschoben. Wenn aber die Weideperiode pro Flächeneinheit sich ständig verlängert hat, so ergibt sich daraus, daß der südchilenische Landwirt mit Notwendigkeit zu einer intensiveren Bewirtschaftung der Weiden übergehen mußte, wollte er nicht ihre fortschreitende Verschlechterung in Kauf nehmen. Der innere Ausbau der Kulturlandschaft zeigt sich auf den Fundos besonders in Form der Unterteilung der Weideflächen (Umtriebsweide). Es ist bemerkenswert, daß ähnliche Vorgänge auch unter völlig verschiedenen klimatischen Bedingungen in der Farmwirtschaft Südwestafrikas') und der ostpatagonischen Steppe *) beobachtet werden konnten. Die in den letzten 40 Jahren erfolgte Erweiterung des Verkehrsnetzes und die Einrichtung von insgesamt 17 modernen Milchverarbeitungswerken seit 1945, die überwiegend Dauerprodukte herstellen, haben das alte Transportproblem zwar nicht beseitigt, jedoch in starkem Maße verringert. Fast zwei Drittel der in der milchverarbeitenden Industrie Chiles abgelieferten Gesamtmenge an Milch kommen gegenwärtig aus dem Seengebiet. Auch in der Holzwirtschaft vollzieht sich ein struktureller Wandel. Im Gegensatz zur ersten Hälfte unseres Jahrhunderts wird Holz gegenwärtig von kapitalkräftigen Unternehmen im Küstenbergland und besonders der Hochkordillere produziert. Es ist aber in wenigen Jahren mit einer Erschöpfung der natürlichen Waldreserven zu rechnen, so daß in immer stärkerem Maße schnellwüchsige Nadelhölzer an ihre Stelle treten müssen. Wenn auch die gegenwärtigen Aufforstungsraten noch keineswegs dem zu erwartenden Bedarf entsprechen, so ist doch auch hier — ähnlich wie in der Landwirtschaft — ein Wandel von der bloß ausbeutenden zur im Wortsinne produzierenden Aktivität erkennbar. Kann unter dem Gesichtspunkt der Produktivität die jüngste Entwicklung der Landwirtschaft als bedeutender Fortschritt gewertet werden, so gilt dies nicht in gleicher Weise von der Siedlungsentwicklung. Der Abschluß der Rodungskolonisation und die Mechanisierung der Landwirtschaft haben auf dem Lande zu einem wesentlich verminderten Bedarf an Arbeitskräften geführt, der umso stärker sich auswirkt, als gleichzeitig die neue Lohn- und Sozialgesetzgebung Chiles dem Großgrundbesitzer die Arbeitskräfte erheblich verteuert hat. Die seit Jahren beträchtlich gewachsenen sozialen Spannungen auf dem Lande, die u. a. Ausdruck der im Gange befindlichen Agrarreform sind, sind ein weiteres Moment, das die Neigung der Großgrundbesitzer verstärkt, mit möglichst wenigen Arbeitskräften auszukommen. Zusätzlich gefördert durch eine hohe Kinderzahl gerade der armen Landbevölkerung hat deshalb eine beschleunigte Wanderbewegung in die Städte eingesetzt. Weder die Schaffung von Arbeitsplätzen, noch der Wohnungsbau haben mit der Zuwanderung Schritt halten können. So sind in den Städten, ganz besonders in Puerto Montt und Valdivia, nicht nur ausgedehnte Neusiedlungen einheitlicher (Holz-)Bauweise, sondern auch große Elendsviertel mit primitiven, aus Holzbrettern, Blech usw. improvisierten Wohnungen (callampas) entstanden. Über die innerhalb des Seengebietes zu beobachtende Flucht in die Städte hinaus weist es als ganzes mit seinen drei Provinzen bereits erhebliche Bevölkerungsverluste durch Abwanderung — vorwiegend nach Santiago — auf, die im Jahrzehnt 1960—1970 etwa die Zahl von 50 000, d. h. 9% der Bevölkerung erreichten. Damit ist einmal mehr angezeigt, daß dieser Raum, der als Kolonisationsgebiet ein Jahrhundert lang hohe Wanderungsgewinne zu verzeichnen hatte, nunmehr das Stadium der Kolonisation verlassen hat.
BASE
In: Arms control today, Band 49, Heft 1, S. 13-19
ISSN: 0196-125X
World Affairs Online
In: The journal of strategic studies, Band 39, Heft 5-6, S. 637-661
ISSN: 0140-2390
World Affairs Online
In: The political quarterly: PQ, Band 86, Heft 4, S. 507-514
ISSN: 0032-3179
World Affairs Online
In: SCHIFF-texte, Band 65
"Der Beitrag wertet Artikel, die von Anfang Januar bis Mitte September 2001 in der Kaliningrader Presse erschienen sind, unter der Fragestellung aus, welche Zukunftsvorstellungen es im Hinblick auf die EU-Erweiterung um Polen und die baltischen Staaten für die russische Exklave gibt. Dabei geht es um die Frage, wie die Beziehungen einer zukünftigen Enklave innerhalb der EU zu dieser und zum russischen Zentrum aussehen sollen. Es zeigt sich, dass zwischen zwei Grundströmungen unterschieden werden kann: Mehrheitlich wird eine Annäherung an bzw. eine Integration in die EU, motiviert durch die Angst vor einer Isolation der Exklave, gewünscht. Aber auch der Wunsch nach einer Abschottung dem Westen gegenüber, begründet aus der Angst vor dem Verlust der nationalen Identität durch eine Europäisierung Russlands, ist durchaus ernst zu nehmen. Eine Loslösung der Oblast von Russland steht hingegen nicht zur Debatte." (Autorenreferat)
In: Diplomarbeit
Aus der Einleitung: Eine EU-mitgliedstaatliche Fluggesellschaft entsendete im Zeitraum Februar bis Juli 2008 Personal und Luftfahrzeuge in ein unter Embargo stehendes Land, um dort innerstaatliche Flüge in der Personenbeförderung auszuführen. Diese Angelegenheit sorgte bei den Beschäftigten der Gesellschaft für Empörung, medienmässig wurde nach aussen hin nichts bekannt, da zum einen gegen das Land internationale und europäische Sanktionen verhängt worden waren und es im weiteren zum damaligen Zeitpunkt Pläne der Vereinigten Staaten von Amerika gab, Waffengewalt gegen den Staat anzuwenden und man in der Politik so um Ruhe bemüht war. Hierbei waren die Beschäftigten des Unternehmens nicht nur den erhöhten Gefahren in ihrer Tätigkeit ausgesetzt, vielmehr wurden sie auch anderen Lebensbedingungen und vor allem Traditionen unterworfen. Generelle Darstellung des Leistungsempfangsstaates: Geographische Angaben: Dieser Staat, liegt auf dem asiatischen Kontinent und grenzt mit seinem Staatsgebiet an sieben weitere Länder an. Mit einer Fläche von 1,645 Millionen km2 ist es etwa dreimal so gross wie Frankreich und ist einer der größten Staaten am Persischen Golf. Den Großteil der Landesfläche bildet ein Halbtrockenes Hochland bis etwa 1200m das von Gebirgen umgeben ist. Im Norden hinegen verläuft, parallel zum Tiefland an der Küste des Kaspischen Meeres das Elburs Gebirge mit Höhen bis zu 5700 m. Im Westen und Südwesten des Landes liegt das Sagros-Gebirge mit Höhen bis zu 4300 m. Dieses Gebirge zieht sich weiter in den Südosten. Politische Verhältnisse: Laut Verfassung vom Dezember 1979 (ergänzt durch das Referendum im Juli 1989) ist der Staat eine islamische Republik, d.h. alle und ausschliesslich alle sozialen, wirtschaftlichen und politischen Angelegeneiten müssen im Einklang mit der Ethik des schiitschen Islams stehen und gepflegt werden. Gewisse Bräuche wie z.B. die Kopftuchpflicht der Frauen werden bei Verstössen streng bestraft. Die Gesetzgebung liegt bei der Nationalversammlung, ist jedoch abhängig von der Zustimmung eines so genannten Wächterrates, der aus sechs vom Revolutionsführer ernannten islamischen Rechtsgelehrten und aus sechs vom Parlament gewählten Juristen besteht. Alle Gesetze müssen mit dem islamischen Recht, der Scharia, konform sein. Die Bewerber für die Parlamentswahlen sind Einzelkandidaten, da Parteien in der Madschlis nicht zugelassen sind. Jeder Bewerber wird im Vorfeld einer Rechtsgläubigkeit unterzogen. Den überwiegenden Anteil der Bevölkerung stellen die Perser da, darüberhinaus gibt es verschiedene Minderheiten wie Masandrane, Aserbaidschaner, Kurden, Araber, Luren, Belutschen und Turkmenen sowie Gilainer. Trotzdem sind 90% der Bevölkerung Anhänger des Islam. Hier leben die weltweit meissten schiitischen Muslime.Der Staat hat ein sehr hohes Bevölkerungswachstum, Verhütungsmittel wurden seit der Revolution 1979 abgeschafft, deren Benutzung ist unter Strafe gestellt. Im Bildungssystem des Landes gibt es eine Grundschulpflicht, deren Lehrinhalte jedoch mehr den Islam als weltliche Themen behandelt, die Alphabetisierung liegt bei 70 Prozent. Ökonomische Betrachtung: Grundlage der Wirtschaft des Landes sind die Erdöl- und Erdgas-Vorkommen, wobei nur ein geringer Teil des Erdöls im eigenen Land weiterverarbeitet wird, der überwiegende Teil wird exportiert. Darüberhinaus exportiert der sanktionierte Staat Textilwaren und die sogenannten Persischen Teppiche. Weitere Wirtschaftszweige sind nur gering ausgeprägt, daher ist es für das Land unablässlich, vor allem Maschinen, Fahrzeuge und elektronische Artikel zu importieren. Einen Großteil des Imports stellen zu dem Nahrungsmittel dar. Aufgrund der geographischen Lage des Landes und der vorherrschenden Klimabedingungen kann eine Produktion im Inland nicht den gesamten Bedarf der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln decken.Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: I.Einleitung zum Thema1 1.Hintergrund des Themas1 1.1generelle Darstellung des Leistungsempfangsstaates1 1.1.1geographische Angaben1 1.1.2politische Verhältnisse1 1.1.3ökonomische Betrachtung2 2.Embargos und Sanktionen2 2.1Massnahmen der waffenlosen Kriegsführung2 2.2Betrachtung beider 'Instrumente'3 2.2.12.2.1 Das Embargo, Definition3 2.2.2Zielausrichtung heute3 2.2.3Grundlage eines Embargobeschlusses4 2.2.3.1Beteiligte5 2.2.3.2UN Embargo5 2.2.3.3sonstige Embargos6 2.2.4Dauer eines Embargos7 2.2.5Rechtseingriffe und Rechtfertigungsgründe8 2.3Sanktionen9 2.3.1Begriff, Arten9 2.3.2Wirtschaftssanktionen der (Vereinten Nationen)11 2.3.3Effektivität und Nebenwirkungen12 II.Hauptteil 1.Generelles14 2.Leistungserbringung15 2.1Luftverkehrsunternehmen15 2.1.1Unternehmenszuordnung15 2.1.1.1Unternehmensgegenstand Beispiel16 2.1.2handelsrechtliche Zuordnung17 2.1.3rechtliche Gesichtspunkte des Luftverkehrsgewerbes18 2.1.3.1 nationales Recht18 2.1.3.2 internationale Regelungen18 2.2Durchführung von Flugdiensten19 2.2.1rechtsgrundlegende Voraussetzungen19 2.2.2betriebstechnische Voraussetzungen20 2.2.3personelle Vorraussetzungen20 2.3sonstige Voraussetzungen21 2.4Einschränkungen der Flugdiensterbringung22 2.4.1dienstleistungsrechtliche Einschränkungen22 2.4.2sachenrechtliche Hinderungsgründe23 2.4.3staatsrechtliche Hinterungsgründe26 2.4.3.1geplanter Einflug26 2.4.3.2Nutzungsgenehmigung des Luftraums26 2.4.3.3planmäßige Flüge und Charterflüge27 2.4.3.4sonstige Genehmigungsregeln28 2.4.3.5Kabotage30 2.4.3.6außerplanmäßiger Flug, Abgrenzung zum planmäßigen Flug35 2.4.4Einflussgrössen auf die rechtliche Zuordnung eines Fluges36 2.4.4.1gewerbliche Flüge36 2.4.4.2Gewinnerzielungsabsicht37 2.4.4.3Dauerhaftigkeit37 2.4.4.4Selbständigkeit37 2.4.4.5Abgrenzung einmalige und folgende Tätigkeit38 3.Rechtfertigung der Dienstleistung40 3.1Dienstleistungserbringung aufgrund europäischer Normen40 3.1.1Verwaltungssitzprinzip und die resultierende Dienstleistungsfreiheit40 3.1.2räumlicher Abgrenzungsbereich41 3.1.3Schranken der Dienstleistungsfreiheit42 3.1.3.1Zwischenergebnis43 3.1.4Verordnungen und Richtlinien der EG44 3.2Dienstleistungen in Bezug zu einen Drittstaat45 3.2.1Grenzen der Freiheit nach dem EGV45 3.2.2Rechtfertigung nach dem Grundrechtekatalog46 3.2.3Schranken der Rechtfertigung49 3.2.3.1aufgrund GASP-Beschlüsse50 3.2.3.2aufgrund von UNSCR51 3.2.3.3durch nationale Gesetzgebung53 3.3'target or smart sanctions' Auswirkungen für die Betroffenen53 3.3.1Generelles53 3.3.2Maßnahmen der Staatengemeinschaft54 3.3.2.1GASP-Beschlüsse des Rates54 3.3.2.2Folgen und Auswirkungen der GASP Beschlüsse55 3.2.2.3Verbindlichkeit der GASP-Beschlüsse58 3.3.3arbeitsrechtliche Gesichtspunkte62 3.3.3.1Probleme der Personalentsendung62 3.3.3.2vertragliche Grundlagen62 3.3.3.3Delegationsrecht des Dienstgebers, Recht zur Arbeitsverweigerung?64 3.3.3.4Rechtfertigung einer Arbeitsverweigerung aufgrund besonderer Situation67 3.3.4versicherungsrechtliche Gesichtspunkte69 3.3.4.1Versicherungspflicht im Luftverkehrsgewerbe69 3.3.4.2Auswirkung der Versicherungspflicht71 3.3.4.3Ergebnis71 3.3.5Zulässigkeit für die Tätigkeit in Bezug auf andere Vertragsformen72 3.3.5.1Code-Sharing und Wet-Lease sowie bilaterale Verträge72 3.3.5.2Grenzen der Anwendbarkeit73 3.3.5.3Zurechenbarkeit einer Hilfeleistung77 3.3.5.4Zwischenergebnis78 3.3.5.5Rechtfertigung von Beschränkungen79 3.3.5.6Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Sanktionen79 III.Schlussbemerkungen82Textprobe:Textprobe: Kapitel 2.4.2, Sachenrechtliche Hinderungsgründe: Eine Hinderung der Erbringung von Dienstleistungen im Luftverkehr können auch sachenrechtliche Tatsachen entgegenstehen. Eine Fluggesellschaft, die ihre Luftfahrzeuge, einschliesslich des hierfür notwendigen Betriebspersonals, in einen anderen Staat verbringt, um dort gewerblich Passagiere, Fracht und Gebäck zu befördern hat sich nicht zuletzt auch Fragen zu stellen, wie es beispielsweise mit der Sachbelegenheit und dem hiermit anwendbarem Recht steht. Insbesondere in Betracht zu ziehen ist die Tatsache, das das Zielland kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist wohingegen die Fluggesellschaft ihren Sitz hierin hat. Europarechtlich stellt dies keine Probleme dar, wie wir noch sehen werden. Der Normalfall eines Luftverkehrsunternehmens ist ja der Erwerbszweck, das Flugdienste angeboten werden. Die Anschaffung eines wie im vorliegenden Fall gegeben ist, Luftfahrzeuges des Typ Boing 737, bringt nicht nur hohe Anschaffungskosten mit sich, es bedarf auch des Unterhaltes, der Untersuchung bei Landung und Abflug, also einem höchst monetärem Merkantilsystem. Deshalb, z.B. wie bei AUA, ist die mehrheitliche Anzahl der Luftfahrzeuge, vereinfacht Flugzeuge, geleast oder bankfinanziert. Das heißt, an der Sache bestehen Rechte Dritter, die auch Befugnisse des Eigentümers mit sich bringen. In dem Falle, die Fluggesellschaft ist auch Eigentümer der Sache, könnte diese mit der Sache nach Belieben verfahren, § 903 BGB. Es gäbe keine Bedenken gegen eine Verlagerung der Sache. Zur Klärung des Sachbegriffes, dessen hieraus rührenden Rechte und Abwehransprüche, siehe Anhang. Die Rechte Dritter, die auf das Flugzeug einwirken, schließen aber eine uneingeschränkte Herrschaft der Fluggesellschaft auf diese Sache aus. Die Fluggesellschaft hat die Flugzeuge, mit denen sie in dem anderen Staat Passagiere und Gebäck befördert per Leasingvertrag erworben. Die Leasinggesellschaft, wie immer sie auch strukturiert und zugeordnet werden mag, ist daher Eigentümer des Flugzeuges. Leasingverträge sind der Oberbegriff für Verträge, durch die Wirtschaftsgüter gegen Zahlung eines monatlichen Entgeltes, die sogenannten Leasingraten, zum Gebrauch überlassen werden. Zur weiteren Erläuterung der Vertragsarten, siehe Anhang. Da diese Art der Finanzierung zunehmend Beliebtheit bei den Fluggesellschaften erlangt, hat man mit der Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung vom 20.04.2009 eine Norm geschaffen, um eine einheitliche Bewertung der Flugzeuge im Rahmen des Pfandbriefgesetzes zu schaffen. Eine freie Verfügbarkeit der Fluggesellschaft über das Flugzeug könnte demnach daran scheitern, dass infolge seines Rechtsanspruches an der Sache, der Leasinggeber die Nutzung der Sache beschränkt. Dies könnte sich aus folgendem ergeben: Der Leasinggeber könnte entgegnen, daß seine Sache, das Flugzeug, welches er an die Fluggesellschaft zur Überlassung abgegeben hat, in einem Staat, das mit einem Embargo oder Sanktionen belegt ist, nicht der für diese Sache erforderlichen Sicherheit entspricht und so die Gefahr sehen, bei einem Verlust oder einer Beschädigung Nachteile zu erleiden. Auch willkürliche Maßnahmen seitens der Behörden dieses Staates, gar der Eintritt einer Aggression oder kriegerischen Auseinandersetzung mit diesem Staat, ''welches nicht umsonst von der internationalen Gemeinschaft sanktioniert wurde''? und nach erfolglosem Ablauf aller friedlichen Maßnahmen auch an eine militärischen Sanktion nach Art. 43UNO Charta zu denken ist. Im weiteren könne er die Gefahr sehen, daß mit Verbringung dieses Flugzeuges ein internationaler Luftverkehr, für den er die Sache an den Leasingnehmer abgegeben hat, nicht durchgeführt wird, sondern innerstaatliche Flüge, die nach der Chicago Convention nicht umfänglich geregelt sind und ausschliesslich dem Recht des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird unterliegen. Die CC ist ein Abkommen, ausschliesslich der internationalen Zivilluftfahrt dienend (Präambel CC). Zwar sieht das Abkommen eine nationale Betätigung eines Luftverkehrsunternehmens vor, Art.5 zweite Absatz, verweißt hierin aber ausdrücklich auf das dann geltende nationale Recht. An der Sachenzugehörigkeit im Großen und Ganzen wird sich nichts ändern. Der Leasinggeber wird, solange der Leasingvertrag besteht, Eigentümer des Flugzeuges sein. Auch mit dem Verbringen in ein drittes Land und dortigem Einsatz des Luftfahrzeuges wird das Flugzeug aufgrund der Staatenzugehörigkeitsregelung nach Art. 17 der CC dem Staat angehören, in dem es eingetragen ist. Jedoch könnte der Leasinggeber dahingehend Schaden erleiten, wenn dieses Flugzeug in dem Drittland nunmehr in Beschlag genommen und versteigert oder sonstwie verwertet werden soll, weil zum Beispiel die Fluggesellschaft fällige Flughafengebühren oder sonstige Abgaben in diesem Staat nicht bezahlt oder bezahlt hat. Auch denkbar wäre, das an diesem Flugzeug außerordentliche Erhaltungsmaßnahmen und unumgängliche, erforderliche Aufwendungen zum Abschluss gebracht wurden und somit Ansprüche Dritter entstanden sind, die nunmehr versuchen ihre Ansprüche durchzusetzen. Derartige Ansprüche könnten ein dingliches Recht an dem Flugzeug begründen und den Rechten der Leasinggeber vorgehen, so daß eine Zwangsvollstreckung in das Luftfahrzeug sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates richtet, in dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, Art VII d. Genfer Übereinkommens über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen. Weiteres Bedenken des Leasinggebers hinsichtlich der Verfügbarkeit über sein Luftfahrzeug könnte dahingehend entstehen, dass dieser im Falle einer Ausrufung des Notstandes, durch Beginn eines Krieges, oder einer Aggression, ungeachtet ob diese aufgrund von Maßnahmen der Vereinten Nationen nach Art. 43 UNO-Charta erfolgen oder einzelstaatliche militärische Maßnahmen sind, und der Tatsache, das internationale Flüge nicht durchgeführt werden, seine Rechte an der Sache verlustig sieht, sobald es nicht möglich erscheint, auf das Flugzeug zuzugreifen oder in der Art, das dieses aufgrund geschlossener Flughäfen und Einstellung des Flugverkehrs aus diesem Staat heraus, nicht in den Zugehörigkeitsstaat zurückgeführt werden kann. Infolge dessen, der Leasingnehmer illiquide wird und die fälligen Raten an den Leasingnehmer nicht mehr auszahlen kann. Der Leasinggeber könnte sodann aufgrund der für beide Parteien unmöglich gewordenen Verbringung der Sache nur schwerlich oder gar keine Befriedigung aus seinem Rechte suchen. Jedoch ist, trotz allen oben aufgeführten, möglichen Varianten, die bei einer Verbringung eines Flugzeuges in ein fremdes Land, noch ein durch internationales Embargo belegtes Land nicht zuvergessen, dass der Leasinggeber natürlich auch Interesse an der Wirtschaftlichkeit und vor allem an dem going concern seines Leasingnehmers hat. Zum einen bedeutet für ihn der Abschluss von Leasingverträgen seine wirtschaftliche Existenz und wenn diese noch pflichtgemäss erfüllt werden, hinzu noch einen kapitalistischen Gewinn. Der Leasinggeber wird einer Einschränkung seiner Sache hinsichtlich des Verwendungsortes nichts entgegensetzen.
DIE TOTENVERLUSTE DER ÖST.-UNG. MONARCHIE NACH NATIONALITÄTEN Die Totenverluste der öst.-ung. Monarchie nach Nationalitäten ( - ) Einband ( - ) Titelseite ([I]) Inhaltsverzeichnis. (III) Vorwort. (V) I. Die Totenverluste der österreichisch-ungarischen Monarchie nach Nationalitäten. (Nach einer bis 31. Dezember 1917 reichenden repräsentativen Auszählung.) (1) I. Einleitung. (1) 1. Höhe der Totenverluste. (1) [2 Tabellen]: (1)Der letzterschienene Verlustausweis des Kriegsstatistischen Bureaus von Ende November 1918, welcher sich ungefähr auf den Stand Ende September 1918 bezieht und der auf den Erhebungen der 10. Verlustabteilung des ehemaligen Kriegsministeriums beruht, weist aus: (2)Der Staatsangehörigkeit nach entfielen von den einzelnen Verlustarten auf: (1) 2. Die Bedeutung der Heimatsangehörigkeit für die Beurteilung der nationalen Zugehörigkeit. (2) 3. Quelle und Umfang der Auszählung. (3) 4. Zweck der Auszählung, innerer Aufbau der Zählmasse und Schlüssigkeit der Ergebnisse. (3) [Tabelle]: Es entfielen von je 100 Gefallenen (4) II. Besprechung der Ergebnisse. (4) 1. Die Totenverluste der einzelnen Bezirke und Komitate (Tabelle I.) (4) [2 Tabellen]: (1)Es entfielen Tote auf 1000 der rechtlichen Bevölkerung (2)Bei Bezugnahme auf die gesamte rechtliche Bevölkerung der einzelnen Staatsgebiete innerhalb der ganzen Monarchie sind die gleichen Zahlen: (5) 2. Darstellung der Totenverluste nach Kronländern und staatsrechtlichen Teilen. (6) [2 Tabellen]: (1)A. Österreich: (2)B. Länder der ungarischen Krone: (6) [Tabelle]: C. Bosnien-Hercegovina: (7) 3. Zusammenfassung der Bezirke (Komitate) nach einheitlichen Sprachgebieten. (Tabelle III.) (7) [Tabelle]: A. Es kamen in Österreich auf je 1000 der Bevölkerung Tote: (7) [Tabelle]: B. Es kamen in Ungarn auf je 1000 der Bevölkerung Tote: (8) [Tabelle]: Auch die überwiegend tschechischen Gebiete Böhmens erfahren durch die dort angesiedelten Deutschen eine Erhöhung ihrer Verlustquote von 22.5 auf 17.3‰. Es ist nicht uninteressant, die Zahlen für Böhmen nebeneinander zu stellen: (9) 4. Gliederung der Bezirke (Komitate) nach der Größe des Totenanteiles. (Tabelle IV.) (10) 5. Zusammenstellung der Bezirke (Komitate) mit kleinstem und größtem Totenanteil. (11) Verzeichnis A der Bezirke (Komitate, autonome Städte) mit den kleinsten Verlusten, d. i. mit einem Totenanteil bis 15‰ der Bevölkerung. (12) Österreich. (12) Ungarn. (13) Bosnien und Hercegovina. (14) Verzeichnis B der Bezirke (Komitate, autonome Städte) mit den größten Verlusten, d. i. mit einem Totenanteil bis 35‰ der Bevölkerung. (14) Österreich. (14) Ungarn. Bosnien und Hercegovina. (16) [Tabelle]: Wie die verschiedenen Völkerstämme an den Bezirken mit kleinsten und größten Verlusten beteiligt sind, darüber belehrt die folgende Aufstellung: (17) [Tabelle]: Tabelle I. Die Kriegstoten der österreichisch-ungarischen Monarchie zu Ende 1917 nach der Heimatsangehörigkeit. (19) Österreich. (19) Niederösterreich. (19) Oberösterreich. Salzburg. (20) Steiermark. (20) Kärnten. (21) Krain. (21) Küstenland. Görz und Gradiska. Istrien. (22) Tirol. Vorarlberg. (23) Böhmen. (24) Mähren. (26) Schlesien. (28) Galizien. (28) Bukowina. (30) Dalmatien. (31) Ungarn. (31) Kroatien-Slavonien. (34) Bosnien und Hercegovina. (34) [Tabelle]: Tabelle II. Die bis 31. Dezember 1917 geschätzten Totenverluste nach Kronländer und staatsrechtlichen Gebieten. (37) [Tabelle]: Tabelle III. Die bis 31. Dezember 1917 geschätzten Totenverluste nach dem sprachlichen Charakter der Gebiete. (38) 1. Österreich. (38) Deutsch (38) Slovenisch. Mährisch-slovakisch. Tschechisch (Böhmen) (39) Ukrainisch. Rumänisch. Italienisch-ladinisch (40) Serbo-kroatisch. Polnisch. Bezirke ohne sprachliche Mehrheit. (41) 2. Ungarn. (42) Magyarisch. Deutsch. Slovakisch (42) Rumänisch. Komitate ohne sprachliche Mehrheit. (43) 3. Kroatien-Slavonien. (43) Kroatisch (43) Komitate ohne sprachliche Mehrheir (44) 4. Bosnien-Hercegovina. (44) [Tabelle]: Tabelle IV. Gliederung der sprachlich einheitlichen Bezirke (Komitate) nach der Größe des Totenanteils. (45) Österreich. (45) Ungarn. (45) Bosnien und Hercegovina. Österreichisch-ungarische Monarchie. (46) II. Das Alter der Kriegstoten der österreichisch-ungarischen Monarchie. (Nach einer bis zum 31. Dezember 1917 reichenden repräsentativen Auszählung.) (47) I. Einleitung. (47) [Tabelle]: Da der Altersaufbau der Wehrmacht im Laufe des Krieges große Veränderungen erlitten hat, wurden die Ausgezählten in acht Gruppen auf die bis zur Auszählung nachgewiesene Kriegszeit (etwa bis 31. Dezember 1917) gleichmäßig verteilt. Es wurden auf diese Weise ausgezählt: (47) II. Erklärung der beiligenden Tabellen. (48) 1. Die Altersgliederung der Gefallenen in den verschiedenen Zeitabschnitten des Krieges. (48) 2. Schluß auf die absoluten Zahlen der Toten und deren Altersgliederung. (49) [2 Tabellen]: (1)Der Verlustausweis des k. u. k. Kriegsstatistischen Bureaus vom 31. März 1918 gibt die Zahl der Gefallenen (vermutlicher Stand vom Ende Dezember 1917) an mit (2)Berechnet man nach den ihnen jeweils zukommenden Verteilungsquoten auch noch die Gestorbenen und Vermißten, so ergeben sich bis Ende 1917 Kriegstote überhaupt: (50) [2 Tabelle]: Darnach wären in der Monarchie zu Ende 1917 im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 52. Jahr gestanden (2)Ziehen wir von diesen Zahlen die Verlustzahlen der Tabellen II für die einzelnen Alterjahrgänge ab, so ergibt sich die Tabelle IV. Es würden somit nach Abzug der Verluste an militärischen Toten im Alter von 17 bis 52 Jahren übrig bleiben: (51) [Tabelle]: Mehr als ein Zehntel des Bestandes haben verloren (52) III. Schlußbemerkungen. (52) [Tabelle]: Tabelle I. Verhältnismäßiger Anteil der einzelnen Geburtsjahrgänge an den Totenverlusten. (Nach einer ungefähr Ende 1917 reichenden stichprobeweisen Auszählung.) (53) [Tabelle]: Tabelle II. Die wahrscheinlichen militärischen Verluste an Toten nach Alter und Staatsangehörigkeit zu Ende 1917. (Errechnete absolute Zahlen.) (55) [Tabelle]: Tabelle III. Wahrscheinliche Besetzung der wehrfähigen Geburtsjahrgänge der österreichisch-ungarischen Monarchie am 31. Dezember 1917. (Ohne Krieg.) (56) [Tabelle]: Tabelle IV. Wahrscheinliche Besetzung der wehrfähigen Geburtsjahrgänge der österreichisch-ungarischen Monarchie am 31. Dezember 1917. (Nach Abzug der Kriegsverluste.) (57) [Tabelle]: Tabelle V. Die militärischen Verluste an Toten nach Alter und Staatsangehörigkeit am 31. Dezember 1917. (Verhältniszahlen auf 1000 Männer des betreffenden Altersjahrganges.) (58) III. Bevölkerungsverluste im Kriege und ihre Ausgleichung in der darauf folgenden Zeit. (59) I. Einleitung. (59) [Tabelle]: So betrug für das heutige Gebiet Deutschlands die Zahl der Geburten: (58) II. Deduktive Verluste. (60) [Tabelle]: So betrug für das heutige Gebiet Deutschlands die Zahl der Geburten: Lebendgeborene und im ersten Lebensjahre Gestorbene in den größeren Städten Österreichs im Zeitraume 1914 bis 1917. (61) [Tabelle]: So betrug für das heutige Gebiet Deutschlands die Zahl der Geburten: Der deutsche Geburtenausfall des Jahres 1871 äußert sich z. B. bei der Volkszählung des Jahres 1910 noch wie folgt: (62) III. Geschichtliche Betrachtung. (67) [Tabelle]: So betrug für das heutige Gebiet Deutschlands die Zahl der Geburten: Wenn wir die Ergebnisse der vorausgehenden geschichtlichen Betrachtung nochmals übersichtlich zusammenfassen, so erhalten wir folgendes Bild: (70) [Tabelle]: Übersicht 1. Auf je 100 Mädchengeburten kamen Knabengeburten (72) IV. Schlußfolgerungen für die Zukunft. (73) [2 Tabellen]: (1)Nach dem Verlustausweise des Kriegsstatistischen Bureaus vom 30. November 1918 gab es in Österreich (2)Wir besitzen zwar auch für den Geburtenausfall in Österreich noch nicht abschließende Zahlen, doch können uns folgende Anhaltspunkte zu einem Bilde verhelfen. (73) [Tabelle]: Es ergab sich darnach ein Geburtenausfall gegenüber den erwartungsmäßigen Geburten: (74) [Tabelle]: Übersicht 2. Die Kriegsverluste in Beziehung auf die Bevölkerung. (75) [Tabelle]: Tabelle I. Die Entwicklung der natürlichen Bevölkerungsbewegung in Deutschland und Frankreich vor und nach 1870/71 und in Rußland und Japan vor und nach 1914/05. (78 - 79) Deutschland. Frankreich. (78 - 79) Rußland. Japan. (80 - 81) [Tabelle]: Tabelle II. Die Entwicklung der natürlichen Bevölkerungsbewegung in Deutschland und Frankreich vor und nach 1870/71 und in Rußland und Japan vor und nach 1904/05. (Verhältniszahlen auf 1000 Einwohner.) (82) Deutschland. (82) Frankreich. (82) Rußland. (83) Japan. (84) [Abb.]: Der Totenanteil der Völkerstämme der Monarchie (Tote auf 1000 der Stammesgemeinschaft). (Bis 31. Dezember 1917). (Tafel I) [Abb.]: Altersgliederung der Gefallenen innerhalb verschiedener Zeitabschnitte des Krieges. (in Anteilen auf 10.000). (Tafel II) [Abb.]: Der Anteil der Totenverluste der einzelnen Geburtsjahrgänge an sämtlichen männlichen Personen dieser Jahrgänge in Österreich, Ungarn und Bosn.-Herz. (Bis 31. Dezember 1917). (Tafel III) [Abb.]: Der Altersaufbau von Österreich, Serbien und Frankreich unter Einwirkung des Krieges. (Tafel IV) [Abb.]: Der Einfluß der Kriegsverluste auf die weitere Bevölkerungsgestaltung in Frankreich. (Tafel V) [Abb.]: Der Einfluß der Kriegsverluste auf die weitere Bevölkerungsgestaltung in Serbien. (Tafel VI) [Abb.]: Die Entwicklung der natürlichen Bevölkerungsbewegung in Deutschland in den Jahren 1860 - 1882 (absolute Zahlen.) (Tafel VII) [Abb.]: Die Entwicklung der natürlichen Bevölkerungsbewegung in Frankreich in den Jahren 1860 - 1882 (absolute Zahlen.) (Tafel VIII) [Abb.]: Die Entwicklung der natürlichen Bevölkerungsbewegung in Russland in den Jahren 1894 - 1909. (absolute Zahlen.) (Tafel IX) [Abb.]: Die Entwicklung der natürlichen Bevölkerungsbewegung in Japan in den Jahren 1894 - 1910. (absolute Zahlen.) (Tafel X) [Abb.]: Die Entwicklung der natürlichen Bevölkerungsbewegung in Russland in den Jahren 1894 - 1909. (absolute Zahlen.)Der Überschuß der Knabengeburten auf je 100 Mädchengeburten in Preußen u. Frankreich in den Jahren 1865 bis 1876. Japan u. Russland in den Jahren 1899 bis 1910. (Tafel XI) [Abb.]: Die Kriegsverluste auf 1000 der Bevölkerung in Deutschland/Frankreich 1871/71, Rußland/Japan 1904/05, Österreich 1915/19. (Tafel XII) [Abb.]: Entwicklungsrichtungen der Bevölkerungsbewegung in Österreich vor und im Weltkriege. (Tafel XIII) [Abb.]: Geburtenentwicklung in Österreich nach Umgangssprachen. (Tafel XIV) [Karte]: Die Totenverluste der einzelnen Bezirke (Komitate, autonome Städte Munizipien) der öst.-ung. Monarchie. ( - ) Einband ( - )
BASE
In: The round table: the Commonwealth journal of international affairs, Band 107, Heft 3, S. 329-339
ISSN: 0035-8533
World Affairs Online
In: Internationale Politik: das Magazin für globales Denken, Band 51, Heft 2, S. 33-38
ISSN: 1430-175X
World Affairs Online
In: Historical social research: HSR-Retrospective (HSR-Retro) = Historische Sozialforschung, Band 46, Heft 3, S. 178-207
ISSN: 2366-6846
The crisis of statehood in many countries has resulted in the emergence of non-recognized states that have become an intrinsic feature of the world geopolitical order. Using the concept of bordering, we study a specific type of border that was shaped in the course of state-building processes and conflicts with parent states. Some "de-facto borders" are not stable; in addition, non-recognized states often do not control all their declared territory. Looking in detail at the situation in six non-recognized republics in the post-Soviet space, we show the asymmetry of their borders with the parent state and with the external patron. Comparing the basic socio-economic indicators by regions, we conclude that non-recognized states still lag far behind both their parent and their patron state. Citizens of non-recognized republics regularly visit border areas of the patron and parent states and spend a considerable part of their income there. This can contribute to the normalization of relations between adversaries, but at the same time can perpetuate the separation between them. The COVID-19 pandemic has significantly increased the barrier functions of the borders with parent states.