Datenschutz und Föderalismus: schöpferische Vielfalt oder Chaos?
In: Handbuch Föderalismus - Föderalismus als demokratische Rechtsordnung und Rechtskultur in Deutschland, Europa und der Welt: Bd. 3, Entfaltungsbereiche des Föderalismus, S. 95-108
Abstract
In Deutschland erfolgte die Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie durch die Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), die am 18. Mai 2001 in Kraft getreten ist. Im Hinblick auf die föderale Struktur der Bundesrepublik bestand die Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie nicht nur für den Bund, sondern auch für die Länder. Zudem mussten auch die bereichsspezifischen Datenschutzregeln den europa-rechtlichen Vorgaben angepasst werden. Die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hatten auf ihrer Tagung in Nizza im Dezember 2000 zwar die Charta der Grundrechte in der Europäischen Union beschlossen. Die Aufnahme des Datenschutzes in die Grundrechtscharta folgt dem Beispiel vieler Staaten, dem informationellen Selbstbestimmungsrecht Verfassungsrang einzuräumen. Bereits jetzt hat der Datenschutz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten Verfassungsrang. Die Charta entfaltete allerdings zunächst keine unmittelbare Rechtswirkung; dies änderte sich erst durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Dezember 2009. Immer mehr Staaten stellen personenbezogene Daten unter den Schutz ihres nationalen Rechts und legen die Bedingungen ihrer Erhebung und Verwendung durch Gesetz fest. Dabei hat der jeweilige Staatsaufbau erhebliche Auswirkungen darauf, wie der Datenschutz - und zwar sowohl auf legislativer als auch auf administrativer Ebene - jeweils gewährleistet wird. (ICB2)
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