Verfassungsrechtliche Aspekte einer Asylrechtsharmonisierung
In: Zeitschrift für Rechtspolitik: ZRP, Band 25, S. 123-126
Abstract
Da eine Harmonisierung des Asylrechts auf EG-Ebene scheiterte, wird dieses Ziel nun auf völkerrechtlicher Ebene weiterverfolgt. Das Schengen-II-Abkommen und das Dubliner Abkommen, die zum Ziel haben, daß jedem Flüchtling auf dem Gebiet der Unterzeichnerstaaten ein Asylverfahren zugestanden wird, das entsprechend der nationalen Gesetzgebung durchgeführt wird und von allen Unterzeichnerstaaten anerkannt wird, vorbehaltlich einer eigenen Prüfung auch bei Nichtzuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens, ermöglichen der Bundesrepublik ein Festhalten an der derzeit bestehenden asylrechtlichen Verfassungslage. ** Nach einem Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag ist eine Verfassungsänderung jedoch notwendig, da die Einführung einer Liste verfolgungsfreier Länder den Kernbereich des Art 16 Abs 2 S 2 GG berührt. Die vorgeschlagene Änderung von Art 24 GG, die sich nur auf völkerrechtliche Verträge zwischen EG-Staaten bezieht, soll aber auch materiell-rechtliche Regelungen umfassen und auch die Anerkennung der Asylentscheidungen anderer Vertragsstaaten ermöglichen. Dies ist allerdings nur dann zulässig, wenn bestimmte Mindeststandards in den Asylverfahren anderer Staaten gewährleistet sind.
Themen
Sprachen
Deutsch
ISSN: 0514-6496
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