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Die mittelbare Beteiligung an Wettbewerbsverstößen stellt den Rechtsanwender erfahrungsgemäß vor größere Schwierigkeiten, ist in diesen Fällen im Vergleich zur unmittelbaren Begehung ein in der Regel besonders hoher Begründungsaufwand von Nöten, um eine Sanktionierung herzuleiten. Im Bereich des Kartellrechts hat diese Thematik mit der Entscheidung des EuG ""AC-Treuhand/Kommission"" erheblich an Brisanz gewonnen. Konkret geht es dabei um die grundlegende Frage, ob sog. Kartellgehilfen, also Unternehmen, deren einzige Aufgabe darin besteht, Kartelle zu organisieren und die Kartellanten bei der
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