Buch(gedruckt)1809

Bekanntmachung. Die nach vereinten Rath- und Bürgerschlusse verordnete Haus- und Erbesteuer von 1 per Mille des Werths, so wie die Auflage auf Landgüter und Lustgärten von 2 per Mille des Werths, wird von der Erhebungs-Deputation ... in Kurzem zum erstenmal erhoben ...: Bremen, den 17ten April 1809

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