Buch(gedruckt)1809
Obrigkeitliche Warnung. Da es sich ereignen kann, daß Einzelne von den in hiesiger Stadt und deren Gebiete einquartierten fremden Truppen, oder dazu gehörigen Personen, sich durch heimliches Entweichen dem Dienste zu entziehen versuchen, einem Hochweisen Rathe aber sehr daran gelegen ist, von hiesigen Bürgern, Einwohnern und Eingesessenen auf dem Lande, jede nachtheilige Folgen zu entfernen, welche mittelbare oder unmittelbare Beförderungen der Desertion mit sich führen, wird hiedurch folgendes verordnet: 1) Es soll kein hiesiger Bürger ... sich unterstehen, ... dersertirenden Personen zur Flucht behülflich zu seyn ... 2) Wird es allen zu Lande und zu Wasser fahrenden Personen ... verboten, sich mit dem Transport solcher ... verdächtigen Personen zu befassen 3) Jedem hiesigen Bürger ... anbefohlen ... keine Desertirte ... in Dienst zu nehmen ...: Conclusum Bremiae in Pleno et publicatum d. 9. Januar 1809
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