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In: Beiträge zum Organisationsverfassungsrecht 15
Entgegen allgemeiner Ansicht schreibt Art. 41 GG keine Fokussierung auf eine nachträgliche Wahlprüfung vor. Vielmehr ist es rechtlich wie auch zeitlich möglich, insbesondere Wahlfehler bei der Landeslistenaufstellung politischer Parteien im Vorfeld der Bundestagswahl im Wege des Wahlprüfungsverfahrens zu überprüfen.
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