Buch(gedruckt)1835
Wir Ernst, von Gottes Gnaden Herzog zu Sachsen Coburg und Gotha, Jülich, Cleve und Berg ... haben in dem Gesetze über die ständische Verfassung Unsers Herzogthums Coburg vom 8. August 1821 § 17. alle aus dem Lehensverband herrührenden Frohnen, und überhaupt alle Feudallasten, für ablösbar erklärt, und finden für nöthig ... Folgendes zu verordnen: [Coburg zur Ehrenburg, am 16. August 1835]
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