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In: Jus Privatum 107
Die Treuhand fügt sich in das klassische zivilrechtliche System von Schuld- und Sachenrecht nicht ein. Sie zeigt, dass es zwischen dem »für sich Haben« des Eigenrechts und dem »verlangen können« des schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs eine Zwischensphäre des »Habens für einen Dritten« gibt: die Rechtsträgerschaft für fremde Rechnung. Wann wir jedoch einen Treugeber, der nur wirtschaftlich gesehen Eigentümer ist, auch rechtlich wie einen Eigentümer zu behandeln haben, ist eine in der Zivilrechtslehre ungeklärte Frage. Bislang werden in verschiedenen Rechtsbereichen ganz unterschiedliche Antworten angeboten: Im Insolvenz- und Vollstreckungsrecht soll etwa der Treugeber gegenüber den Gläubigern des Treuhänders nur dann Schutz gemäß §§ 771 ZPO, 47 InsO genießen, wenn er das Treugut unmittelbar auf den Treuhänder übertragen hat (sog. Unmittelbarkeitsprinzip). Bei deliktischen Schädigungen von Treugut, bei der Aufrechnung mit treuhänderisch gehaltenen Forderungen oder bei treuwidrigen Verfügungen wird nach ganz anderen Grundsätzen entschieden. Georg Bitter überwindet die 100 Jahre alte Unmittelbarkeitsdoktrin. Er entwickelt ein konsistentes Treuhandmodell, das einerseits eine klare Verortung der Treuhand zwischen Schuld- und Sachenrecht ermöglicht, andererseits die in den verschiedenen Rechtsbereichen bisher sehr disparat beurteilten Außenwirkungen der Treuhand in einem System zusammenführt.
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