Gesetz, betreffend die Zulassung einer Verschuldungsgrenze für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke: vom 20. August 1906 (GS. S. 389); nebst Ausführungsvorschriften und den Entschuldungsmaßregeln der ostpreußischen Landschaft
In: Guttentagsche Sammlung preussischer Gesetze 43