Durch Dritte verursachte Willensmängel
Hauptbeschreibung: Nach 123 Abs. 1 BGB ist jede Willenserklärung anfechtbar, zu deren Abgabe der Erklärende durch eine arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung bestimmt wurde. Nur für den Fall einer Täuschung durch einen Dritten schränkt 123 Abs. 2 BGB dieses Anfechtungsrecht ein. Sebastian Martens untersucht mit einem rechtshistorischen und rechtsvergleichenden Ansatz, wie sich diese Regelung erklären lässt. In einem ersten Kapitel widmet er sich den römisch-rechtlichen Ursprüngen, deren Rezeption und Fortentwicklung auf dem europäischen Kontinent er im zweiten Kapitel darstellt. Im